14259/AB XXIV. GP

Eingelangt am 25.06.2013
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

GZ: BMI-LR2220/0475-II/2/b/2013

Wien, am           . Juni 2013

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Widmann, Haubner, Kolleginnen und Kollegen haben am 25. April 2013 unter der Zahl 14537/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Kundgebung vor der Oberösterreichischen Landwirtschaftskammer“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 4:

Bezüglich der Kundgebung vor der Oberösterreicheichen Landwirtschaftskammer kam es zu keiner Anforderung von Bediensteten des Landesamtes für Verfassungsschutz. Da zur gleichen Zeit in der Landwirtschaftskammer eine Veranstaltung stattfand, an der ein Mitglied der Österreichischen Bundesregierung teilnahm, waren 3 Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz anwesend.


Zu Frage 5:

In Bezug auf die geleisteten Einsatzstunden dieser 3 Beamten beliefen sich die Kosten gemäß den Richtwerten für die Durchschnittspersonalausgaben/-kosten auf € 346,23.

 

Zu Frage 6:

Die Kundgebung verlief zur Gänze friedlich und ohne jegliche Aggressivität.

 

Zu den Fragen 7 und 8:

Es entspricht nicht den Tatsachen, dass die Polizei aufgefordert wurde, die Teilnehmer zur Seite zu drängen. Es wurde lediglich dafür Sorge getragen, dass die Teilnehmer der Versammlung nicht durch zufahrende Kraftfahrzeuge gefährdet wurden, bzw. wurde versucht, die Zufahrt der Veranstaltungsteilnehmer zu ermöglichen. Das Auto des anreisenden Landeshauptmannes Dr. Josef Pühringer wurde von Kundgebungsteilnehmer kurzfristig (max. 1 Minute) angehalten, worauf der Herr Landeshauptmann die Beifahrertür öffnete und die Kundgebungsteilnehmer um Weiterfahrt ersuchte. Die beiden anwesenden Polizisten unterstützten von sich aus dieses Ersuchen, in dem sie, soweit als unbedingt notwendig, einige Kundgebungsteilnehmer zur Seite schoben.

 

Zu den Fragen 9 und 10:

Der besagte Polizeibeamte ist in der Landespolizeidirektion Oberösterreich zwar tätig, verrichtet aber seinen Dienst weder beim Landesamt für Verfassungsschutz noch ist er in der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung tätig. Der genannte Beamte war weder inhaltlich noch sonst wie mit der Veranstaltung befasst.