1426/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.05.2009
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BM für Justiz


Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0089-Pr 1/2009

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 1387/J-NR/2009

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Christian Lausch und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Geplante Personaleinsparungen bei Justizwachebeamten im exekutiven Bereich“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Für das Jahr 1984 standen 3.064 Justizwache-Planstellen zur Verfügung; im Jahr 1988 waren es 3.059 und im Jahr 1990 2.949 Planstellen für Justizwachebeamte im exekutiven Bereich. Eine Aufgliederung nach Justizanstalten ist ohne unvertretbaren Aufwand nicht (mehr) möglich.

Zu 2 bis 5:

Die Anzahl der jeweils systemisierten Planstellen für Justizwachebeamte im exekutiven Bereich in den Jahren 2000 bis 2008 ist den angeschlossenen Systemisierungsübersichten zu entnehmen. Diese weisen jeweils auch eine Aufschlüsselung nach Justizanstalten auf.

Das Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2009 (Bundesfinanzgesetz 2009 - BFG 2009) samt Anlagen und das Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2010 (Bundesfinanzgesetz 2010 - BFG 2010) samt Anlagen wurden als Regierungsvorlagen (Nr. 111 und Nr. 112 d.B. der XXIV. GP) in den Nationalrat eingebracht. Sie beinhalten jeweils als Anlage IV Personalpläne für die Jahre 2009 und 2010, welche erst Gegenstand der parlamentarischen Beratungen und Beschlussfassungen sein werden.

Zu 6 und 7:

Ich habe mich im Rahmen der Budget- und Personalplanverhandlungen für die Jahre 2009ff sowohl gegenüber dem Bundeskanzleramt als auch gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen mit größtem Nachdruck für eine bedarfsgerechte Personalausstattung der Justiz im Allgemeinen und des Justizwachebereiches im Besonderen eingesetzt und werde dafür auch weiterhin eintreten.

Zu 8:

Im Jahr 1984 wurden an Justizanstalten insgesamt 1,031.468,60 Überstunden geleistet. Davon ausgehend, dass Überstunden lediglich im Bereich der Justizwache angefallen sind, errechnet sich bei einem Personalstand von 2.919 Justizwachebeamten (Stand: 1. Mai 2005) eine monatliche Durchschnittsüberstundenleistung je Justizwachebeamten im Ausmaß von 30 Überstunden. Eine Aufgliederung nach Justizanstalten ist ohne unvertretbaren Aufwand nicht (mehr) möglich.

Zu 9:

Die durchschnittliche Anzahl der von Justizwachebeamten in den Jahren 2000 bis 2007 geleisteten Überstunden ist den angeschlossenen Tabellen zu entnehmen. Diese weisen auch eine Aufschlüsselung nach Justizanstalten auf.

Zu 10:

Die durchschnittliche Anzahl der von Justizwachebeamten im Jahr 2008 geleisteten Überstunden kann der letzten Spalte der nachstehenden Tabelle entnommen werden:

Jahr 2008

Justizanstalt

Anzahl der

Anzahl der

Jahresdurchschnitt

 

Überstunden

JWB

Überstunden/JWB

Eisenstadt

2.684,22

52

51,62

Feldkirch

4.124,13

51

80,87

Garsten

7.898,47

133

59,39

Göllersdorf

3.189,51

55

57,99

Graz-Jakomini

8.177,59

154

53,10

Graz-Karlau

15.705,09

193

81,37

Hirtenberg

6.016,27

122

49,31

Innsbruck

7.499,11

142

52,81

Klagenfurt

5.723,09

108

52,99

Justizanstalt

Anzahl der

Anzahl der

Jahresdurchschnitt

 

Überstunden

JWB

Überstunden/JWB

Korneuburg

2.831,12

85

33,31

Krems

1.600,78

52

30,78

Leoben

2.572,18

48

53,59

Linz

4.494,53

106

42,40

f. Jgdl. Gerasdorf

4.388,16

66

66,49

Ried

1.797,02

36

49,92

Salzburg

3.094,30

69

44,84

Schwarzau

1.803,23

72

25,04

Sonnberg

4.048,72

87

46,54

Stein

15.938,47

300

53,13

Steyr

825,53

20

41,28

St.Pölten

3.860,88

70

55,16

Suben

3.156,12

78

40,46

Wels

1.421,49

45

31,59

Wien-Favoriten

1.832,07

47

38,98

Wien-Josefstadt

41.223,14

427

96,54

Wien-Mittersteig

4.032,92

76

53,06

Wien-Simmering

9.873,45

146

67,63

Wr. Neustadt

2.660,60

67

39,71

PEG u. Aspirantenpool

 

220

0,00

Gesamt

172.472,19

3.127

55,16

 

Zu 11 und 12:

Auf die Beantwortung der Fragen 3 bis 5 wird hingewiesen.


Zu 13:

Überstunden werden meist durch spezifische Belastungen des Vollzugsdienstes, die als solche nicht planbar sind, ausgelöst:

·        hohe Anzahl von Ausführungen

·        Bewachung von Insassen in Kliniken

Zu 14:

Die Gründe, die zu einem Überstundenanfall führen, sind in etwa gleich geblieben. In den letzten Jahren ist allerdings ein Rückgang in den zu verzeichneten Überstunden wahrnehmbar. Eine Ausnahme stellt hier lediglich die Justizanstalt Wien-Josefstadt dar, deren Überstundenleistungen nahezu nicht prognostiziert werden können.

Zu 15:

Nach Durchsicht der Überstundenaufzeichnungen der Jahre 2000 bis 2008 konnte kein einziger Justizwachebediensteter genau 60 Überstunden im Monat verzeichnen.

Zu 16 und 17:

Nach Durchsicht der Überstunden- bzw. der Journaldienstaufzeichnungen der Jahre 2000 bis 2008 konnte festgestellt werden, dass lediglich wenige und wenn dann nur Bedienstete der Justizanstalt Wien-Josefstadt 60 Überstunden inklusive Journalstunden verzeichnet hatten. Insgesamt konnte bei in etwa 10 Justizwachebeamten der Justizanstalt Wien-Josefstadt eine derartige Häufung von Überstunden bzw. von Journalstunden festgestellt werden. Diesen Bediensteten wurden ihre Überstunden bzw. Journalstunden, weil sie ordnungsgemäß angeordnet wurden, stets ausbezahlt. Seit der strikten Kontingentierung der Überstunden im Jahr 2007 kommt es kaum mehr zu derart hohen Überstundenleistungen.


Zu 18 und 19:

Man kann davon ausgehen, dass rund ein Drittel aller angefallen Überstunden in Freizeit ausgeglichen werden. Die über die 60 Stundengrenze hinausgehenden Über- bzw. Journalstunden wurden in jedem Fall nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen in geldlicher Form abgegolten.

Zu 20 und 21:

Das Bundesministerium für Justiz hat in keinem Fall die Überschreitung der Monatsobergrenze von höchstens 60 Überstunden inklusive Journalstunden verweigert.

Zu 22:

Auf die Beantwortung der Frage 13 wird hingewiesen.

Zu 23 bis 26:

Das Bundesministerium für Justiz hat unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse auch über die 60 Stundengrenze hinausgehende Überstunden bzw. Journalstunden im Nachhinein genehmigt. Bei der Auszahlung dieser Überstunden wurde jeweils auf die Interessen der Bediensteten Rücksicht genommen. In der Regel wurde den Bediensteten eine besoldungsrechtliche geldliche Abgeltung ihrer Mehrdienstleistungen in Aussicht gestellt.

Zu 27:

Um keine weiteren Überstunden anwachsen zu lassen, wird in diesen Fällen einer besoldungsrechtlichen (geldlichen) Abgeltung der Vorzug gegeben. Die Dienstbehörde hat im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht gegenüber dem Bediensteten dafür Sorge zu tragen, dass dieser soweit als möglich vor übermäßiger zeitlicher Inanspruchnahme geschützt wird.


Zu 28:

Die Fürsorgepflicht den Bediensteten gegenüber verpflichtet mich zu einem größtmöglichen Sicherheits- und Gesundheitsschutz. Daher sind Justizwachebedienstete soweit als möglich vor übermäßiger zeitlicher Inanspruchnahme in der Weise zu schützen, dass für sie die Grundsätze des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit zu beachten sind. Im Hinblick darauf ist es mein vorrangiges Ziel, dass nicht vermeidbare Überstunden  nach den dienstlichen Möglichkeiten gleichmäßig auf alle Bediensteten verteilt werden. Die Grenze der rechtlichen Zulässigkeit wird jedenfalls dann überschritten, wenn dem Bediensteten  keine Möglichkeit auf Planung seiner Freizeit mehr  zukommt. Auf die Bestimmungen des § 48a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, die Abweichungen von der Höchstgrenze der Dienstzeit für Tätigkeiten zur Betreuung und Beaufsichtigung von Personen in Justizanstalten vorsehen, wird hingewiesen.

Zu 29:

Grundsätzlich sollen Mitarbeiter, deren Dienstzeit teilweise herabgesetzt ist, nicht zur Überstundenleistung herangezogen werden. Im Hinblick darauf werden vor einer Heranziehung dieser Mitarbeiter alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft.

Zu 30 bis 33:

Das Bundesministerium für Justiz hat den in der Fragestellung angeführten Erlass im Hinblick auf eine Verringerung der Einzelüberstunden in den Justizanstalten erlassen. Demnach ist mit Wirkung vom 1. Februar 1984 jede an einen einzelnen Bediensteten ergehende Überstundenanordnung über mehr als 60 Überstunden pro Monat untersagt, und zwar ohne Rücksicht auf einen im Folgemonat allenfalls erwarteten Freizeitausgleich. Sollte sich in Einzelfällen eine über diese Grenze hinausgehende Überstundenanordnung als unumgänglich notwendig erweisen, wäre dazu vor der Überstundenanordnung die Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz einzuholen.

Ich beabsichtige an dieser einschränkenden Regelung auch weiterhin festzuhalten, zumal eine Aufhebung dieser Überstundenbegrenzung die Einhaltung der den Justizanstalten insgesamt zugewiesenen Überstundenkontingente unterlaufen würde. Da lediglich einige wenige Justizwachebedienstete der Justizanstalt Wien-Josefstadt (den Überstundenaufzeichnungen zur Folge sind es zwischen fünf und zehn Bedienstete) derart hohe Überstunden aufweisen, sehe ich auch diesbezüglich keinen bundesweiten Handlungsbedarf.

Lediglich durch die Aufhebung der mit 60 Stunden begrenzten Überstundenanordnung wird noch keine nachhaltige Verbesserung für den Bereich der Justizwache erreicht. Es werden daher Überlegungen anstellen, insbesondere die Verwaltungsagenden der Justizanstalten auf mögliche Entlastungen und Vereinfachungen zu durchforsten. In diesem Zusammenhang wird auf die in der Regierungsvorlage für ein Budgetbegleitgesetz 2009, 113 der Beilagen (XXIV. GP), vorgeschlagenen Änderungen im Strafvollzugsgesetz hingewiesen.

 

. Mai 2009

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)