14262/AB XXIV. GP
Eingelangt am 25.06.2013
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR2220/0419-III/3/2013
Wien, am . Mai 2013
Die Abgeordneten zum Nationalrat Vilimsky und weitere Abgeordnete haben am 25. April 2013 unter der Zahl 14548/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „§ 42b Waffengesetz und andere Torheiten“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Gemäß § 42 b Abs. 3 WaffG obliegt die Ermächtigung Schusswaffen, Läufe und Ver-schlüsse, die jeweils Kriegsmaterial sind, als deaktiviert zu kennzeichnen, dem Bundes-minister für Landesverteidigung und Sport. Die Beantwortung dieser Frage fällt somit nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.