14265/AB XXIV. GP
Eingelangt am 25.06.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14640/J der Abgeordneten Dr. Martin Graf und weiterer Abgeordneter wie folgt:
Fragen 1 und 2:
Das Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes (DÖW) wurde im Zeitraum 2. Dezember 2008 bis zum Einlangen der Anfrage in einem beim Landeshauptmann von Wien anhängigen Einspruchsverfahren in Verwaltungssachen der Sozialversicherung als Auskunftsstelle beigezogen.
In diesem Fall hat das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als Oberbehörde in mittelbarer Bundesverwaltung agiert und die Einspruchsbehörde bei der Ermittlung des Sachverhaltes und der Auslegung der anzuwendenden Bestimmungen unterstützt.
Dieses Verfahren betraf die begünstigte Erwerbung von Anwartschaften gem. § 502 Abs. 6 zweiter Satz ASVG idF BGBl. I Nr. 83/2009.
Das DÖW wurde auf Grund seiner einschlägigen Fachkenntnisse zur Abgabe einer fachkundigen Einschätzung herangezogen.
Als rechtliche Grundlage dienten die §§ 45 ff AVG über die Beweise, insbesondere § 46 AVG.
Frage 3:
Das DÖW wurde zur Beurteilung des Vorliegens der in § 502 Abs. 6 2. Satz ASVG angeführten Tatbestandselemente gehört.
Frage 4:
Es wurde keine finanzielle Abgeltung geleistet.