14269/AB XXIV. GP

Eingelangt am 25.06.2013
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                          Wien, am     Juni 2013

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0147-I/4/2013

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14534/J vom 25. April 2013 der Abgeordneten Gerhard Huber, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 4., 6. und 7.:

Aufgrund der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a Bundesabgaben-ordnung (BAO) können im Zusammenhang mit der Durchführung konkreter Abgaben-verfahren oder Finanzstrafverfahren keine Auskünfte erteilt werden.

 

Zu den Fragen 6.b. und 7. wird ergänzend darauf hingeweisen, dass für die Gewährleistung eines stabilen Aufkommens gerade in Zeiten der Sparhaushalte der Schutz von Steuergeldern und eine hohe Abgabenmoral unerlässlich sind. Im Rahmen einer effektiven und effizienten Aufdeckung und Verfolgung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug in jeglicher Form ist eine intensive Zusammenarbeit zwischen den Behörden sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene Standard.

 


Zu 5.:

Zur Beurteilung eines konkreten Sachverhaltes können im Rahmen der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage keine Angaben gemacht werden. Im Folgenden wird die steuerliche Behandlung von Anzahlungen für den Erwerb von Marktanteilen bzw. eines Kundenstocks im Allgemeinen dargestellt:

 

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gegenleistung für die geleisteten Anzahlungen für den Erwerb von Marktanteilen in zukünftigen Provisionseinnahmen von potentiellen zukünftigen Kunden besteht. Es wird somit ein Beitrag für einen Kundenstock geleistet, dessen Umfang zum Zahlungszeitpunkt noch nicht bekannt ist. Das die Anzahlung leistende Mitglied hat auch keinen Einfluss auf die zukünftigen Kunden; die daraus zufließenden Provisionen sind unbekannt und können vom Mitglied nicht beeinflusst werden.

 

Mit der geleisteten Anzahlung wird demnach ein zukünftiger Kundenstock erworben. Dessen Anschaffung liegt allerdings erst zu dem Zeitpunkt vor, zu dem erstmals Provisionen aus diesem Kundenstock tatsächlich zufließen. Nach den Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 523 sind Aufwendungen für den Erwerb eines Kundenstocks, der einen Teil des Geschäfts- oder Firmenwertes darstellt, zu aktivieren. Daher sind die Anzahlungen für den Erwerb von Marktanteilen (Kundenstock) steuerlich nicht sofort abzugsfähig, sondern im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 8 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 steuerlich zwingend auf 15 Jahre verteilt zu berücksichtigen. Die AfA beginnt allerdings erst dann zu laufen, wenn die ersten Provisionen aus den erworbenen Marktanteilen auf das Positions-(Verrechnungs)konto zufließen. Sofern ein Steuerpflichtiger aus der Vermittlungs-tätigkeit Verluste erklärt, hat jedenfalls eine Prüfung hinsichtlich des Vorliegens von Liebhaberei zu erfolgen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen