1428/AB XXIV. GP
Eingelangt am 15.05.2009
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0091-Pr 1/2009
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 1391/J-NR/2009
Der Abgeordnete zum Nationalrat Christian Lausch und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Bewerbungs- und Auswahlverfahren im Exekutivbereich“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 3:
Im Zeitraum von 1. Jänner bis zum 10. Dezember 2008 gab es insgesamt 196 Bewerbungs- und Auswahlverfahren im Exekutivbereich. Davon war bei 73 Bewerbungsverfahren keine Bewerbung einer Frau zu verzeichnen, die die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen, Aufnahmeerfordernisse oder Zulassungskriterien erfüllte. Insgesamt 15 Ausschreibungen mussten zum überwiegenden Teil wegen mangelnder Eignung der Bewerberinnen oder Desinteresse an einer Bewerbung wiederholt werden.
Details können der angeschlossenen Tabelle entnommen werden.
Zu 4 bis 6:
Seit dem 11. Dezember 2008 gab es insgesamt 78 Bewerbungs- und Auswahlverfahren im Exekutivbereich. Davon war bei 24 Bewerbungsverfahren keine Bewerbung einer Frau zu verzeichnen, die die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen, Aufnahmeerfordernisse oder Zulassungskriterien erfüllte. Insgesamt 12 Ausschreibungen mussten großteils wegen mangelnder Eignung der Bewerberinnen neu ausgeschrieben werden. Fünf Neuausschreibungen erfolgten im Hinblick auf die Umsetzung des § 14 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Frauenförderungsplan des Justizressorts (BGBl. II Nr. 459/2008).
Details können der angeschlossenen Tabelle entnommen werden.
Zu 7 und 8:
In einem Fall, bei der Ausschreibung des Arbeitsplatzes des „Stellvertretenden Leiters der Justizanstalt Klagenfurt“ hat die Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen auf eine neuerliche Ausschreibung verzichtet.
Zu 9:
Bei Bewerbungen nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 (Leiter bzw. stellvertretende Leiter von Justizanstalten etc) ist für die Überreichung der Bewerbungsgesuche eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen darf. Bei allen anderen Ausschreibungen ist eine zumindest zweiwöchige Bewerbungsfrist vorgesehen.
Dem zufolge muss bei Besetzungen von Leitungsfunktionen mit einer zumindest zweimonatigen, bei sonstigen Besetzungen mit einer zumindest einmonatigen Vakanz bis zur tatsächlichen Besetzung des Arbeitsplatzes gerechnet werden.
Zu 10 und 11:
Bei einer nochmaligen Ausschreibung verlängert sich die Vakanz des Arbeitsplatzes um die zeitliche Dauer der neuerlichen Ausschreibung.
Zu 12 und 13:
Der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen gehören als Mitglieder die gemäß § 26 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) bestellten Gleichbe-handlungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter an. Im Justizressort wurden insgesamt sieben Vertretungsbereiche für Gleichbehandlungsbeauftragte festgelegt. Daher besteht die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen aus 14 Mitgliedern. Der Arbeitsgruppe haben bislang nur Frauen angehört.
Für die Besetzung ist weder eine geschlechterparitätische Auswahl noch eine Mindestquote für Männer gesetzlich vorgesehen. Vielmehr verlangt § 26 Abs. 7 B‑GlBG bei der Auswahl in Z 1 und 2 die besondere Berücksichtigung von Erfahrung in der Vertretung von Bediensteten unter gleichbehandlungs- und frauenfördernden Gesichtspunkten sowie in der Vertretung weiblicher Bediensteter in Personalvertretungsorganen oder in Gremien der Gewerkschaft.
Zu 14:
Bei zwei von insgesamt fünf nach den Bestimmungen des § 14 des Frauenförderungsplanes zu wiederholenden Ausschreibungen haben sich Frauen mitbeworben, bei der Zweitgenannten allerdings eine Frau, die ein Zulassungskriterium nicht erfüllen konnte.
Im Detail handelte es sich um die nachstehend angeführten Arbeitsplätze:
|
lfd. Nr. |
Bezeichnung der ausgeschriebenen Funktion/Arbeitsplatz |
Justizanstalt |
|
1 |
Wäscherei – BetriebsleiterIn (bewertet E2a/1) |
Leoben |
|
2 |
Abteilung C2, Stv. Abteilungskommandant/in (bewertet E2a/1) |
Wien-Josefstadt |
Zu 15:
Auch bei einer wiederholten Ausschreibung sind die in der Ausschreibung für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion oder des Arbeitsplatzes verbundenen Anforderungen von den Bewerberinnen und Bewerbern zu erfüllen.
Zu 16:
Der zuständigen Dienstbehörde ist nur die zuletzt in der Justizanstalt Wien Josefstadt erfolgte Ausschreibung des Arbeitsplatzes einer stellvertretenden Abteilungskommandantin bekannt, wo sich bei der wiederholt durchgeführten Ausschreibung eine Frau beworben hat, die ein Zulassungskriterium nicht erfüllen konnte.
Zu 17:
Der Dienstbehörde liegen keine Informationen über derartige Fälle vor.
Zu 18:
Ein Arbeitsplatz der Betriebsleiterin der Wäscherei in der Justizanstalt Leoben wurde nach nochmaliger Ausschreibung mit einer Frau besetzt.
Zu 19:
Der Dienstbehörde ist kein derartiger Fall bekannt.
Zu 20:
Die Vergabe von „Hauspunkten“ ist bei der Durchführung von E2a-Auswahltests in Justizanstalten vorgesehen. Der E2a-Auswahltest besteht aus der Überprüfung des fachlichen Wissens und der Einschätzung der bisherigen dienstlichen Leistungen der Bewerberinnen und Bewerber und deren Eignung für eine Verwendung als Führungskraft. Die Überprüfung des fachlichen Wissens erfolgt anhand eines Multiple-Choice-Testverfahrens. Die Einschätzung der bisherigen dienstlichen Leistungen der Bewerberinnen und Bewerber und deren Eignung für eine Verwendung als Führungskraft erfolgt anhand eines standardisierten Erhebungsbogens, der mehrere Kategorien umfasst, für die jeweils eine Punktezahl zu vergeben ist. Dieser Bogen wird unabhängig von einander, eigenverantwortlich und weisungsfrei von mehreren Vorgesetzten (“Anstaltskommission“) ausgefüllt. Aus den Einzelbeurteilungen (den sogenannten Hauspunkten) wird ein Durchschnittswert gebildet. Auf Grund seiner besonderen Verantwortung kann der Anstaltsleiter das Gesamtergebnis noch im Ausmaß von maximal 10 v.H. nach oben oder unten verändern.
Zu 21:
In gleicher Weise im Berufsbild zu berücksichtigen sind die Persönlichkeit, die Belastbarkeit, die Kommunikationsfähigkeit, die Führungs- und Kooperationsfähigkeit, die Konfliktfähigkeit sowie die Leistungs- und Ergebnisorientierung der Bewerberinnen und Bewerber.
Zu 22 bis 24:
In der Justizanstalt Wien-Josefstadt werden Ausschreibungsverfahren, bei denen keine Bewerbungen von Mitarbeiterinnen einlangen, in jedem Fall wiederholt. Die Zustimmung zu einem Entfall der wiederholten Ausschreibung bei der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen wurde bislang nicht eingeholt.
Zu 25 bis 27:
Bei diesem Ernennungserfordernis handelt es sich um ein mit dem zuständigen Dienststellenausschuss der Justizanstalt Wien-Josefstadt vereinbartes Zulassungskriterium, das bei der Bewerberin zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht vorlag.
Zu 28:
Das Auswahlverfahren ist abgeschlossen.
Zu 29:
Mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2009 ist Gruppeninspektor Josef Graf mit der Funktion „Stellvertreter Abteilungskommandant – Abteilung C2“ in der Justizanstalt Wien-Josefstadt betraut.
Zu 30:
Der Dienstbehörde ist kein Fall bekannt.
Zu 31 und 32:
Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes wird nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften behandelt werden.
. Mai 2009
(Mag. Claudia Bandion-Ortner)
Anmerkung der Parlamentsdirektion:
Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.