143/AB XXIV. GP
Eingelangt am 05.01.2009
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BM für Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
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Frau |
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Präsidentin des Nationalrates |
(5-fach) |
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Parlament |
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1010 Wien |
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GZ: BMSK-10001/0286-I/A/4/2008 |
Wien, |
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an meinen Amtsvorgänger gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 114/J der Abgeordneten Grosz, Westenthaler, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:
Fragen 1 bis 4:
Ein Antrag gemäß § 6 des Bundesbezügegesetzes ist ein den jeweiligen Organwalter betreffendes Recht, das nicht Teil des ihm durch das Bundesministeriengesetz 1986 oder sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Wirkungsbereiches ist. Bei der Antragsstellung handelt es sich somit nicht um einen Akt der Geschäftsführung der Bundesregierung und unterliegt daher auch nicht dem Fragerecht gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG.
Die Vollziehung des Bundesbezügegesetzes fällt in den Wirkungsbereich des Herrn Bundeskanzlers, so dass ich im Übrigen auf dessen Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 105/J der Abgeordneten Grosz, Westenthaler, Kolleginnen und Kollegen verweise.
Mit freundlichen Grüßen