1431/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.05.2009
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0094-Pr 1/2009

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

zur Zahl 1415/J-NR/2009

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Bernhard Themessl und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Exekutionsordnung“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

 

2006

2007

2008

01.03.2009

Richter

42,77

43,44

44,5

44,58

Rechtspfleger

186,28

189,25

186,78

181,41

Kanzleikräfte

431,64

415,22

422,41

413,58

Gerichtsvollzieher

364,26

362,95

356,37

355,62

FEX-PuL

14,54

13,85

14,61

14,08

Auktionshalle

3,64

3,55

2,84

2,38

 

Zu 2 und 4:

Auf die folgende Tabelle darf verwiesen werden:

Die Ausgaben für die Bediensteten wurden auf Basis der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Richtwerte für die Durchschnittspersonalausgaben/-kosten, die Durchschnittsmietkosten und den kalkulatorischen Zinssatz (BGBl. II Nr. 302/2006 und Nr. 48/2008) berechnet. Für die Jahre 2008 und 2009 liegen solche Richtwerte noch nicht vor. Die Jahre 2008 und 2009 wurden daher auf Basis der Durchschnittskosten 2007 berechnet. Eine Aufschlüsselung dieser Durchschnittspersonalkosten, in welchen bereits die Kosten für zukünftige Pensionen enthalten sind, nach Gehalt, Dienstgeberbeiträgen und Sozialleistungen ist nicht möglich.

Zu 3:

Die Arbeitsbereiche der mit dem Exekutionswesen betrauten Personen befinden sich in (Bezirks-) Gerichtsgebäuden. Eine Aufstellung über die Betriebskosten nur für die Räume der mit dem Exekutionswesen  befassten Personen ist nicht möglich.

Zu 5:

Die Verwaltung der Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten in Ruhe obliegt nicht der Vollziehung des Bundesministeriums für Justiz, sondern wird von der Pensionsversicherungsanstalt wahrgenommen, weshalb mir nähere Angaben zu den Kosten der bereits im Ruhestand befindlichen Beamtinnen und Beamten nicht möglich sind.

Zu 6 bis 8:

Die Budgetvollziehung, das Rechnungswesen und das Controlling im Bereich des Exekutionswesens kennen keinen „Vollzugstopf“ für Gerichtsvollzieher, der die Höhe der in Summe für das Bundesbudget eingehobenen Pauschalgebühr ausweist.

Allfällige Überschüsse aus der im Bereich des Exekutionswesens eingenommenen Pauschalgebühr und den Aufwendungen für diesen Bereich sind im Wege der Finanzgebarung des Bundes an das Bundesministerium für Finanzen abzuführen.

Das Einkommen des Gerichtsvollziehers selbst besteht aus einem Grundgehalt, den von ihm beim Vollzug einbehaltenen Vergütungen, den Vergütungen aus Amtsgeldern und dem Ersatz der Fahrtkosten.

Die aus dem Justizbudget zu bestreitenden „Summen der Vergütungen aus Amtsgeldern“ und der „Fahrtkosten für Gerichtsvollzieher“ betrugen zusammen

2006          3,919.231,16 Euro

2007          3,745.945,14 Euro

2008          3,839.570,11 Euro

Zu 9:

Die Einnahmen aus Exekutionssachen (Voranschlagspost 2/30204-8173.906) betrugen

2006          3,469.428,71 Euro

2007          3,746.591,34 Euro

2008          4,392.013,61 Euro

Eine Aufschlüsselung nach „Privat“ und „Geschäftlich“ ist aus den Daten des Rechnungswesens nicht möglich.

Zu 10:

 

 

2006

2007

2008

Exekutionssachen angefallen gesamt

1,159.004

1,144.234

1,117.035

davon neuerliche Forderungsexekution bewilligt

228.048

228.495

205.833

davon neuerliche Fahrnisexekution bewilligt

468.164

473.016

469.633

 

Wie viele der jährlich angefallenen Exekutionsanträge bewilligt wurden ist statistisch nicht ersichtlich.

Zu 11:

Die Nebenforderungen können mit den zur Verfügung stehenden Kontrollinstrumenten nicht ausgewertet werden.

Zu 12:

Die Summe der jährlich betriebenen Ansprüche betrug:

2006: 2.635.212.537,84 Euro

2007: 2.583.356.869,28 Euro

2008: 2.546.461.689,52 Euro

Eine weiterführende Aufgliederung in Teile des betriebenen Anspruchs ist statistisch nicht möglich.

Zu 13:

Die Summe der jährlich an Gerichtsvollzieher bar ergangenen Zahlungen betrug:

2006: 202,565.149,96 Euro

2007: 200,594.471,19 Euro

2008: 199,435.250,24 Euro

Eine weiterführende Aufgliederung in Teile des betriebenen Anspruchs ist statistisch nicht möglich.

Zu 14:

Über die Summe der im Wege von Drittschuldnern hereingebrachten Forderungen liegen der Justiz keine Zahlen vor, zumal der Geldfluss direkt vom Drittschuldner zum Gläubiger erfolgt.

Zu 15:

Die Summe an jährlichen Nachweisen über Zahlungen an die betreibende Partei gegenüber dem Gerichtsvollzieher betrug:

2006: 59,743.502,55 Euro

2007: 51,247.231,25 Euro

2008: 45,259.730,92 Euro

Zu 16:

Die Anzahl der Pfändungen betrug:

2006: 50.753

2007: 43.177

2008: 40.391

Eine weiterführende Aufgliederung in Teilsummen ist statistisch nicht möglich.

Zu 17:

Die Anzahl der Verwertungen betrug:

2006: 2.478

2007: 1.907

2008: 1.777

Eine weiterführende Aufgliederung in Teilsummen ist statistisch nicht möglich.

Zu 18:

Die Summe der Verkaufserlöse betrug:

2006: 2,968.563,36 Euro

2007: 2,424.816,35 Euro

2008: 2,319.732,45 Euro

Zu 19:

Das prozentuelle Verhältnis der erfolglosen gegenüber den erfolgreichen Vollzügen (jährlicher Mittelwert des monatlichen „Anteils kein Ergebnis“) betrug:

2006: 25,64%

2007: 25,81%

2008: 25,76% (zur Vermeidung technisch bedingter Verzerrung des Ergebnisses nur bezogen auf das 2. Halbjahr 2008)

Zu 20:

In der Frage werden offenbar die in der abgelaufenen XXII. Legislaturperiode begonnenen Überlegungen zu einer Reform des Privatkonkursrechts angesprochen. Ob und inwieweit bei Verwirklichung des Projekts Exekutionsverfahren durch Insolvenzverfahren ersetzt werden, hängt von der Ausgestaltung des Insolvenzverfahrens als Forderungseintreibungsverfahren, von den Voraussetzungen für eine Restschuldbefreiung und auch davon ab, ob die Forderungsbetreibung durch ein Exekutionsverfahren gegen insolvente Schuldner eingeschränkt oder ausgeschlossen wird. Da nicht einmal die Besprechungen in der Arbeitsgruppe hierüber abgeschlossen sind, sind Voraussagen zu den Auswirkungen einer solchen Reform nicht möglich.

Zu 21:

Das Bundesministerium für Justiz versucht stets, Bestehendes zu optimieren oder bei Bedarf an geänderte Verhältnisse anzupassen. Auch im System der Gerichtsvollzieher hat es – etwa durch die Schaffung zentraler Fahrnisexekutions- Planungs- und Leitungseinheiten (FEX-PuL) bei den Oberlandesgerichten – bereits tiefgreifende Reformen gegeben. Dabei wurden – wie dies bei allen Reformschritten auf dem Gebiet des Exekutionsrechts üblich ist – auch die die verschiedenen Gerichtsvollziehersysteme bietenden Vorteile in die Überlegungen miteinbezogen.

Zu 22:

Ein im Rahmen bisheriger Reformen eingeholtes Gutachten des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zu verfassungsrechtlichen Aspekten einer Ausgliederung des Vollzugswesens kam zum Ergebnis, dass das Vollstreckungswesen  zum Kernbereich hoheitlicher Verwaltung zu zählen ist. Obwohl Exekutionen nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine Civil Rights im Sinne der EMRK berühren, kam der Verfassungsdienst zum klaren Ergebnis, dass auf Basis der geltenden Verfassungsrechtslage in Österreich die Gerichtsvollziehertätigkeit nicht privatisiert werden kann. Daher gibt es auch keine Überlegungen zur Übernahme eines freiberuflichen Systems.

 

. Mai 2009

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)