14313/AB XXIV. GP

Eingelangt am 26.06.2013
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BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Johannes Hübner, Kolleginnen und Kollegen haben am 26. April 2013 unter der ZI. 14632/J-NR/2013 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „die Auslegungserklärung vom 27. September 2012 zum ESM“ gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1, 2 und 6:

Völkerrechtlich handelt es sich bei der Auslegungserklärung um eine „sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des        Vertragsabschlusses getroffen wurde“ (Art. 31 Abs. 2 lit. a des Wiener Übereinkommens über       das Recht der Verträge (WVK), BGBl. Nr. 40/1980). Sie ist selbst kein völkerrechtlicher        Vertrag, aber bei der Auslegung des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESMV) im Rahmen der in Art. 31 WVK festgeschriebenen und im        Rang eines Bundesgesetzes stehenden völkerrechtlichen Interpretationsregeln verbindlich heranzuziehen.

Zu Frage 3:

Die Auslegungserklärung wurde vom inhaltlich zuständigen Bundesministerium für Finanzen  (BMF) verhandelt und beim Treffen der Vertragsparteien am 27. September 2012 in Brüssel        vom ständigen Vertreter Österreichs bei der EU für Österreich angenommen.

Zu Frage 4:

Die Auslegungserklärung ist durch den Beschluss des Nationalrats vom 4. Juli 2012          (560/BNR) betreffend die Genehmigung des ESMV gedeckt, weil sie „nicht die Grenzen           jener Bedeutung des ESMV [überschreitet], die von der Genehmigung des Nationalrats erfasst      ist“ (VfGH 16. März 2013, SV 2/12, Rz 105).

Zu Frage 5:

Nein, da die Auslegungserklärung nicht ratifikationsbedürftig war.

Zu Frage 7:

Deutschland hat keinen Vorbehalt zum ESMV angebracht, sondern lediglich in einer        einseitigen Erklärung gegenüber dem Depositär anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde die gemeinsame Auslegungserklärung vom 27. September 2012           wörtlich wiedergegeben und diese ausdrücklich bestätigt. Diese einseitige Erklärung stellt –          wie auch die Auslegungserklärung – keinen Vorbehalt dar.