14316/AB XXIV. GP
Eingelangt am 26.06.2013
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
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GZ: BMG-11001/0128-I/A/15/2013
Wien, am 24. Juni 2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 14654/J der Abgeordneten Helene Jarmer, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Frage 1:
Grundsätzlich ist vorauszuschicken, dass der vom zuständigen Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorgegebene Prozess zur Erarbeitung des Nationalen Aktionsplanes für Menschen mit Behinderung (NAP Behinderung) davon gekennzeichnet war, dass eine Vielzahl unterschiedlichster Ideen und Forderungen unter Einbeziehung der Positionierungen von Vertreter/inne/n der Zivilgesellschaft und Organisationen von Betroffenen zunächst gesammelt und in weiterer Folge in
mehreren Durchläufen entsprechend den eingegangenen Stellungnahmen bearbeitet und strukturiert wurden, sodass das Endergebnis naturgemäß nicht deckungsgleich mit dem Erstentwurf bzw. einzelnen Zwischenversionen sein kann.
Zu den beiden angesprochenen Maßnahmen „Anerkennung der Blindenführhunde
als medizinische Rehabilitationsmaßnahme“ und „Mobilitäts- und Orientierungs-training für blinde und sehbehinderte Menschen als Leistung der medizinischen Rehabilitation“ haben sowohl der Hauptverband der österreichischen Sozialver-sicherungsträger als auch das Bundesministerium für Gesundheit die Auffassung vertreten, dass diese nicht als Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation in Betracht kommen, sondern allenfalls als Maßnahmen der beruflichen oder sozialen Rehabilitation zu qualifizieren wären.
Frage 2 und 3:
Die in den Sozialversicherungsgesetzen vorgesehenen Maßnahmen der Rehabilitation stehen grundsätzlich allen Anspruchsberechtigten offen, sofern die für eine Rehabilitation maßgebliche Indikation, der individuelle Bedarf und eine günstige Rehabilitationsprognose sowie das Fehlen von Kontraindikationen gegeben sind. Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation werden von den Versicherungsträgern in entsprechenden Einzelfällen ebenfalls finanziert.