14318/AB XXIV. GP
Eingelangt am 26.06.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14794/J der Abgeordneten Stefan Markowitz ua wie folgt:
Zu Frage 1:
Das Vertrauen in die Banken wurde vor allem durch teilweise falsche Beratung in Mitleidenschaft gezogen. Was neue Produkte betrifft, ist zunächst auf die demokratisch und marktwirtschaftlich orientierte Gesellschaft, in der wir leben, hinzuweisen, die es auch den Banken erlaubt, neue Produkte zu entwickeln. Die Freiheiten des Marktes dürfen jedoch selbstverständlich nicht dazu führen, dass es zu (für die KonsumentInnen) schädlichen Auswirkungen kommt.
Zu Frage 2:
Vorweg ist festzustellen, dass die Ihrerseits erwähnte Anzahl an Zahlvorgängen – 10mal pro Tag – ohne Eingabe des PIN nicht nachzuvollziehen ist. Laut Meldungen, die meinem Ressort vorliegen, können lediglich maximal 5 Einzeltransaktionen in Folge kontaktlos und bargeldlos erfolgen.
Nachdem derzeit nachhaltige und verwertbare empirische Studien zum kontaktlosen Zahlen in Österreich fehlen, sind Aussagen zu tatsächlichen, konkreten Auswirkungen der neuen Bezahlmethode auf die Gesellschaft noch nicht möglich und wären daher unseriös. Zudem wird die NFC-Technologie seitens der Banken Schritt für Schritt eingeführt.
Zu Frage 3:
Mein Ressort und ich sind laufend bemüht, die KonsumentInnen über aktuelle Entwicklungen, die sie betreffen, zu informieren. Dazu verwendet das BMASK zahlreiche zur Verfügung stehende Medien.
Speziell auf den nachstehenden Websites des BMASK finden die VerbraucherInnen, unter anderem, nützliche Informationen über den Zahlungsverkehr:
- http://www.konsumentenfragen.at/konsumentenfragen/Mein_Alltag/Themen/Geld_und_Kredit/Girokonto
- www.finanzbildung.bmask.gv.at
Darüber hinaus waren Fragen rund um das Thema NFC auch auf der Tagesordnung des Konsumentenpolitischen Forums (KPF) 2013, welches von der Konsumentenpolitischen Sektion des BMASK, im Zeitraum 15.-16. Mai 2013, veranstaltet worden ist.
Im Rahmen dessen wurde mit den anwesenden VertreterInnen der Verbraucherinteressengruppen die neue Bezahlmethode auch kritisch betrachtet und hinsichtlich begleitender Risiken diskutiert, worüber die Allgemeinheit sodann auch am 17.5.2013 mittels Newsflash bzw. im Zuge eines Artikel über das KPF in Kenntnis gesetzt worden ist:
www.konsumentenfragen.at/konsumentenfragen/Mein_Alltag/Aktuelles/Konsumentenpolitisches_Forum_hat_viel_zu_besprechen.
Im Übrigen muss erst eine Überprüfung der jeweiligen Banken AGB erfolgen um konkrete Aussagen treffen zu können.
Zu Frage 4:
Die Sorgfaltspflichten, die Konsumentinnen und Konsumenten bei der Aufbewahrung der NFC-Karten treffen, gehen nicht über jene der Bankomatkarte ohne diese Funktion hinaus. Diese Pflichten dürfen auch nicht zu Lasten der KundInnen überspannt werden.
Zu Frage 5:
Wenn es sich auch um keine konkrete Fragestellung handelt, soll doch festgestellt werden, dass das BMASK im ständigen Kontakt und im ständigen Austausch mit den Schuldnerberatungsstellen steht, wobei selbstverständlich auch Fragen rund um den Zahlungsverkehr davon erfasst sind.
Zu Frage 6:
Wenn es sich auch um keine konkrete Fragestellung handelt, soll doch festgestellt werden, dass das BMASK im ständigen Kontakt und im ständigen Austausch mit dem Verein für Konsumenteninformation steht, wobei selbstverständlich auch Fragen rund um den Zahlungsverkehr erfasst sind.
Zu Frage 7:
Die Zahlungsdienstleister haben klar definierte gesetzliche Informations- und Aufklärungspflichten (ZaDiG).
Wir wurden auf Nachfrage seitens der WKO davon in Kenntnis gesetzt, dass bisher die Erste Bank und Sparkassen ihr Angebot um das NFC-System erweitert und ihre AGB entsprechend adaptiert und mit ihren KundInnen vereinbart haben. Auch das Bankhaus Spängler hat seine AGB bereits geändert.
Sollte es im Zusammenhang mit den Geschäftsbedingungen zu den NFC-Karten oder mit der Praxis der Handhabung zu Problemen kommen, ist darauf in entsprechender Weise zu reagieren. Das BMASK wird gegebenenfalls beim VKI Klage dagegen einbringen lassen.
Mein Ressort wird außerdem – gemeinsam mit anderen Verbraucherschutzeinrichtungen – darauf achten, dass Risiken dieser neuen Technologie nicht zu Lasten der KundInnen gehen und zu gegebenen Anlass über konkrete Vorhaben informieren.
Zu Frage 8:
Bargeldloses Zahlen ist tatsächlich in Österreich sehr beliebt. Von einer breiten Nutzung der NFC-Systeme hinsichtlich der Bezahlung von Kleinbeträgen ist in Zukunft auszugehen. Allerdings ist kaum zu erwarten, dass die neue Technologie mehr als bisher den Überblick über das persönliche Budget verlieren lässt.
Neben den vom BMASK betriebenen bzw. unterstützten online-Ratgebern (z.B. finanzbildung.bmask.gv.at, konsumentenfragen.at, etc.) sind es auch die Schuldnerberatungsstellen in Österreich, die präventiv arbeiten.
Im Übrigen ist das BMASK bemüht, das Unterrichtsprinzip Verbraucherbildung stärker im Unterricht zu implementieren um unter anderem die finanzielle Allgemeinbildung zu etablieren; damit wird echte Präventivwirkung erzielt.
Zu Frage 9 und 10:
Die BankkundInnen haben die gesetzlich verankerte Möglichkeit, die Karte bzw. deren Nutzung sperren zu lassen, um im Missbrauchsfall einem weiteren Missbrauch Dritter entgegenzuwirken.
Was darüber hinaus die Vereinbarungen in den AGB betrifft, ist zu bemängeln, dass auch bei den Anbietern mit gesetzeskonformen AGB die Informationen über das kontaktlose Zahlen und die damit verbunden Risiken oftmals unzureichend sind. Die meisten Banken lassen es in der Schwebe, wer für die missbräuchliche Verwendung einer gestohlenen oder verlorenen Karte für kontaktlose Zahlungen bis zu ihrer Sperre haftet.
Eine vorbildliche Information bietet hier unseres Wissens nur das Bankhaus Spängler, das die Haftungsfrage offen und zutreffend anspricht: „Das Bankhaus Spängler & Co AG haftet bei missbräuchlicher Verwendung der Karte bei PayPass-Transaktionen“ (Anm.: NFC).
Auf Grund der Kundenrichtlinien der Erste Bank AG trägt die Bank das mit der neuen Kartenfunktion verbundene Missbrauchsrisiko, sofern der Karteninhaber nicht betrügerisch oder rechtsmissbräuchlich handelt.
Im Gegensatz dazu sieht etwa die Pay Life Bank GmbH eine Haftung des Karteninhabers bis zur Sperre der Karte auch für eine Verwendung der Karte mit der NFC-Funktion vor, wenn der Kunde die Karte nicht sorgfältig verwahrt oder seine Sperrpflicht fahrlässig verletzt hat. Die Zulässigkeit dieser vertraglichen Haftungsüberwälzung wird derzeit geprüft.
Die uns vorliegenden AGB der Erste Bank AG enthalten überdies eine Art Versicherungsschutz (sog. Karten-Airbag). Zu den versicherten Transaktionen gehören dabei der Verlust des auf der elektronischen Geldbörse gespeicherten Geldbetrages oder auch Schäden durch missbräuchliche bargeldlose Zahlungen an automatisierten Kassen. Im Schadenfall werden (bei Versehen oder leichter Fahrlässigkeit des Karteninhabers) dem Konto- bzw. Karteninhaber der erlittene Schaden ohne Abzug eines Selbstbehaltes bedingungsgemäß ersetzt.
Zu Frage 11:
Durch die neue NFC-Funktion kommt es hier zu keinen Änderungen.
Zu Frage 12:
Für die Beantwortung dieser Frage sind das Bundesministerium für Wirtschaft, Jugend und Familie bzw. die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt zuständig.
Zu Frage 13:
Es wird in diesem Zusammenhang auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen.
Zu Frage 14:
Mein Ressort wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass zumindest eine Bank ihren KundInnen eine Wahlmöglichkeit anbietet, sodass diese nach wie vor die klassische Bankomatkarte nutzen können.
Andere Anbieter sehen die Möglichkeit vor, die NFC-Funktion zu deaktivieren.
Zu Frage 15:
Grundsätzlich bin ich der Überzeugung, dass eine Vielfalt an Zahlungsmitteln den Wettbewerb positiv beeinflusst, wenn die Rahmenbedingungen stimmen.
Die Forderung eines Girokontos für jede Person ist jedenfalls wichtig, da bei Nichtvorhandensein eines Girokontos die Lebenshaltungskosten der Menschen massiv verteuert werden.
Richtig ist, dass im Übrigen die Kreditinstitute dafür sorgen, dass durch die stattfindende Verwaltungsvereinfachung die elektronische Bezahlung in den Vordergrund gedrängt wird.
Das BMASK achtet jedoch darauf, dass eine Gleichwertigkeit der Bezahlsysteme besteht bzw. bestehen bleibt. Dazu sei auch auf das derzeit beim EuGH anhängige Verfahren zu den „Kosten für bestimmte Zahlungsinstrumente“ („Zahlscheingebühr“) hingewiesen.
Zu Frage 16:
In diesem Zusammenhang wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
Zu Frage 17:
Die Frage lässt sich mangels Verständlichkeit nicht beantworten.
Zu Frage 18:
Generell kann niemand die Begehung strafbarer Handlungen ausschließen.
Wesentlich ist in diesem Kontext die jeweilige Regelung der Haftung im Schadenfall (s. Antwort zu Frage 9 und 10).
Zu Frage 19:
Hierzu liegen keine Daten vor.
Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Hundstorfer