14326/AB XXIV. GP
Eingelangt am 26.06.2013
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR2220/0422-III/4/2013
Wien, am . Juni 2013
Die Abgeordnete zum Nationalrat Petra Bayr, Genossinnen und Genossen haben am 26. April 2013 unter der Zahl 14605/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Aufenthalt Familie Kaimov“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Entsprechende Statistiken werden nicht geführt.
Zu den Fragen 3 und 5:
Aus
datenschutzrechtlichen Gründen bzw. auf Grund der Verpflichtung zur
Amtsver-
schwiegenheit muss von einer Beantwortung dieser Frage Abstand genommen werden.
Zu Frage 4:
Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird von einer fallbezogenen Antwort Abstand genommen. Es kann jedoch aus allgemein rechtlicher Sicht Folgendes angemerkt werden:
Anträge auf Erteilung eines „humanitären“ Aufenthaltstitels gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 NAG sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Vorlage einer Einstellungszusage bzw. der Nachweis von Deutschkenntnissen für sich allein genommen nicht geeignet, eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes im Sinne des Art. 8 EMRK herbeizuführen. Es sind daher nur jene Tatsachen von Relevanz, die eine anderslautende Entscheidung herbeiführen können und die daher eine inhaltliche Neubewertung des Einzelfalles erforderlich machen.
Laut Verwaltungsgerichtshof ist überdies für das Vorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhaltes jener Zeitpunkt relevant, der zwischen der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung und der Entscheidung der Niederlassungsbehörde liegt.
Die Niederlassungsbehörden sind daher an eine – in einem zuvor geführten Verfahren – vorgenommene Art. 8 EMRK Abwägung gebunden.
Zu Frage 6:
Es werden Einzelprüfungen durchgeführt und wird jeder einzelne Fall für sich selbst beurteilt.
Aus
datenschutzrechtlichen Gründen bzw. auf Grund der Verpflichtung zur
Amtsver-
schwiegenheit muss in diesem konkreten Fall von einer Beantwortung dieser Frage
Abstand genommen werden.
Zu den Fragen 7 und 8:
Jeder Fall bedarf einer Einzelfallprüfung und wird für sich beurteilt.