1433/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.05.2009
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0096-Pr 1/2009

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 1420/J-NR/2009

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Christian Lausch und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „unkoordinierte Beschaffung von Einsatzausrüstung – Langwaffen“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Bei der Justizwache ist als Langwaffe derzeit ausschließlich das Modell Sturmgewehr 77 (StG 77) in Verwendung. Die Sturmgewehre 77 stehen nicht nur für die Einsatzgruppe, sondern auch bei einigen Justizanstalten den Turmposten zur Verfügung.

Ich bitte um Verständnis, dass ich aus Gründen der öffentlichen Sicherheit die Aufteilung der Langwaffen auf die einzelnen Justizanstalten nicht bekannt geben kann.

Zu 2:

Seit 2005 wurde kein StG 77 aus den Beständen der Justizwache ausgeschieden.

Zu 3:

Seit dem Jahr 2005 sind – vorbehaltlich des unter Frage 4. Ausgeführtem ­– keine Langwaffen beschafft worden.

Zu 4 und 5:

Es wurden 42 Stück Steyr AUG 88 A3 9mm für die Justizwache (JW) bestellt.

Im Jahr 2009 werden insgesamt 9 Justizanstalten auf AUG 88 A3 9mm JW umgerüstet. Die Umrüstung der restlichen Justizanstalten wird nach budgetären Möglichkeiten erfolgen.

Zu 6:

Ein Steyr AUG 88 A3 9mm kostet 1.400 Euro zuzüglich USt.

Zu 7:

Die besonderen Eigenschaften dieses speziellen Modells AUG 88 A3 9mm JW sind:

·        Munitionsgleichheit wie bei der Dienstpistole Glock 17

·        Gleiche Handhabung wie beim Sturmgewehr 77 (StG 77)

·        Erhebliche Einsparung bei den Munitionskosten gegenüber dem Kal. 5,56mm

·        Keine zusätzliche Grundausbildung bei dem AUG 88 A3 notwendig

·        Seit 1988 bei der Sicherheitsexekutive im Einsatz

·        Verwendung des AUG 88 A3 JW in den amtseigenen Raumschießanlagen möglich

·        Verringerung des Mehraufwands der Stunden von Bediensteten, verursacht durch die auswärts liegenden Schießanlagen (Fahrzeit, Reisekosten usw…)

·        Weniger Abwesenheitszeiten und Verringerung der Treibstoffkosten hervorgerufen durch den Mannschaftstransport zu und von den Schießstätten

·        Geringerer Gefährdungsbereich gegenüber StG 77

·        Anpassung an das Bedrohungsbild der Justizwache.

Zu 8:

Die Verwendung von Langwaffen ist auf keine bestimmte Art von Einsätzen beschränkt. Der Einsatz von Langwaffen ist von den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, den taktischen Erfordernissen und der Genehmigung des Anstaltsleiters abhängig.

Zu 9:

Neben der Ausrüstung von Turmposten wurden Langwaffen gelegentlich bei Ausführungen und Überstellungen bei besonderen Bedrohungsbildern geführt. Es besteht hinsichtlich der Ausgabe bzw. des Führens von Langwaffen bei entsprechender Sicherheitslage seitens der Anstaltsleitungen keine Berichtspflicht. Meldungen erfolgen ausschließlich im Falle des Waffengebrauchs. Seit dem Jahr 2000 ist es zu keinem Langwaffengebrauch gekommen!

Zu 10:

Ich bitte um Verständnis, dass ich aus Gründen der öffentlichen Sicherheit keine Angaben zu dieser Frage machen kann.

Zu 11:

Es existieren keine Aufzeichnungen darüber, ob in diesem Zeitraum in einer Anstalt, bei der Turmposten nicht regelmäßig mit Langwaffen ausgerüstet sind, nicht auf Grund besonderer Bedrohungslagen ausnahmsweise trotzdem Langwaffen geführt wurden. In der Außenstelle Asten der Justizanstalt Linz war dies auf Grund einer besonderen Bedrohungssituation der Fall.

Zu 12:

Eine Einziehung von Langwaffen von Posten ist nicht bekannt. Allerdings existieren Turmposten, bei denen aus taktischen Gründen ein Einsatz von Langwaffen nicht möglich ist.

Zu 13:

Soweit bekannt, werden auch international bei besonderen Gefahrenlagen Ausführungen unter Verwendung von Langwaffen durchgeführt.

Zu 14:

Ja, wenn ein besonderes Gefahrenpotential vorliegt und die Anstaltsleitung die Genehmigung erteilt.

Zu 15:

Entfällt.

Zu 16:

Siehe Antwort zur Frage 13.

Zu 17:

Ja, wenn besonderes Gefahrenpotential vorliegt und die Anstaltsleitung die Genehmigung erteilt.

Zu 18:

Entfällt.

Zu 19:

Es gibt hinsichtlich der Führung von Langwaffen keine Berichtspflicht. Daher sind keine Angaben möglich. Die Führung von Langwaffen bei Ausführungen ist generell gesehen ein Ausnahmefall.

Zu 20:

Entfällt.

Zu 21:

Auf Grund des zunehmenden Verschleißes der in Verwendung stehenden StG 77 ist die Neuanschaffung von Langwaffen notwendig geworden.

Zu 22 und 23:

Es wurden keine zusätzlichen ballistischen Schutzwesten angekauft. Die Anschaffung von Langwaffen bedingt nicht zwingend die Anschaffung von Schutzwesten. Außerdem sind der Strafvollzugsverwaltung im Jahre 2006 75 Stück ballistische Schutzwesten von der ehemaligen Zollwache im Sachgüteraustausch überlassen worden.

Zu 24:

Ja.

Zu 25 und 26:

Auf Grund der langen Einsatzzeiten der StG 77 ist eine Umrüstung der Justizwache auf das AUG 88 notwendig.

Zu 27:

Die Anwendung und der Gebrauch sämtlicher Dienstwaffen hat weiterhin im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.

. Mai 2009

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)