14330/AB XXIV. GP
Eingelangt am 26.06.2013
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR2220/0488-II/2/b/2013
Wien, am . Juni 2013
Die Abgeordneten zum Nationalrat Christian Lausch, Kolleginnen und Kollegen haben am 26. April 2013 unter der Zahl 14628/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Tschetschenen Demo für Boston–Bomber“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Die Demonstration war der Landespolizeidirektion Wien seit 22. April 2013 bekannt.
Zu den Fragen 2, 7, 9 und 10:
Nein.
Zu Frage 3:
Es waren 66 Exekutivbeamte im Einsatz.
Zu Frage 4:
An der Demonstration nahmen fluktuierend bis zu 70 Personen teil.
Zu Frage 5:
Es wurden Kräfte zu Sicherung der US Botschaft kommandiert und die US Botschaft im Vor-feld verständigt. Zudem fanden Erhebungen im Bereich der „Tschetschenischen Diaspora“ statt.
Zu Frage 6:
Die Demonstration wurde weder unterbunden noch aufgelöst, da die rechtlichen Voraussetzungen für eine Untersagung bzw. eine Auflösung der Demonstration nicht vorlagen. Das gemäß Art. 12 Staatsgrundgesetz und Art. 11 Europäische Menschenrechts-konvention statuierte Recht auf Versammlungsfreiheit war zu achten.
Zu Frage 8:
In Bezug auf die geleisteten Einsatzstunden der eingesetzten Bediensteten belaufen sich Kosten entsprechend den Richtwerten des Bundesministeriums für Finanzen für Durch-schnittspersonalausgaben/-Kosten auf EURO 6.832,32.
Zu Frage 11:
Das Tragen der Burka war als Ausdruck der Ausübung der Religionsfreiheit und nicht als Verstoß gegen § 9 Versammlungsgesetz zu beurteilen.
Zu den Fragen 12 bis 21:
Da es bei der friedlich verlaufenden Demonstration zu keinen Ausschreitungen kam und die bloße Teilnahme an einer nicht angezeigten Versammlung keiner Strafe unterliegt, wurden keine Identitätsfeststellungen, daher auch keine Feststellungen zu den Nationalitäten, zum Aufenthaltsstatus, zu allfälligen Vorstrafen, laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahren oder Vereinszugehörigkeiten durchgeführt. Eine für die Demonstration verantwortliche Person konnte nicht ausgeforscht werden.