1434/AB XXIV. GP
Eingelangt am 15.05.2009
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0097-Pr 1/2009
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 1421/J-NR/2009
Der Abgeordnete zum Nationalrat Christian Lausch und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „ungeeignete Bereitstellung von Einsatzausrüstung“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Räume bzw. geeignetes Inventar zur Verwahrung der Einsatzausrüstung stehen in allen Justizanstalten zur Verfügung.
Zu 2:
Ich bitte um Verständnis, dass ich aus Gründen der öffentlichen Sicherheit keine näheren Angaben zu dieser Frage machen kann.
Jedenfalls ist jede Justizanstalt mit folgenden Einsatzmitteln ausgerüstet:
Langwaffen (Sturmgewehr StG 77 bzw. künftig AUG 88), Glock 17, Pfefferspray MK 3, Gummiknüppel, Rettungsmehrzweckstöcke, Schutzschilde, Abdrängstöcke, Unterziehwesten, Schutzwesten, Schutzmasken mit Köcher, Schutzmaskenfilter, Handfesseln, Fußfesseln, Schießbrillen, Einsatztaschen, Gefangenentransportgurten, Schlagschutzbekleidung.
Zu 3:
Eine Reduzierung der Einsatzmittel erfolgte in diesem Zeitraum nur im Rahmen der – zwischenzeitig von mir wieder aufgehobenen – Einziehung der Taser X26 im Jahre 2008. Ein Gewehr der Justizanstalt Innsbruck wurde der Justizanstalt Feldkirch überlassen.
Zu 4, 5, 6, 7 und 8:
Im genannten Zeitraum wurden keine Alarmräume aufgelassen, sondern in einigen Justizanstalten zusätzliche Alarm/Einsatzmittelräume eingerichtet. Weder die Auflassung von Alarmräumen noch eine Reduzierung von Einsatzmitteln ist derzeit geplant.
Zu 9:
Unter Alarmfällen sind nach den üblichen Definitionen die Sicherheit und Ordnung bedrohende Ereignisse, die nicht mit den Mitteln des normalen Dienstbetriebes bekämpft werden können und die sich nur auf einen Teilbereich der Anstalt beziehen, zu verstehen, andernfalls wären sie als Krisenfälle zu bezeichnen (2.3.6.1 Vollzugsordnung). Im Hinblick auf die Vielschichtigkeit von Alarmfällen, die sowohl von Menschen als auch von Naturgewalten oder Unglücksfällen (Katastrophenfall) ausgelöst werden können und sowohl eingegrenzte (zB Rohrbruch und Überschwemmung in einer Abteilung mit Verlegung der Insassen) wie auch sehr umfassende Ereignisse (zB Raufhandel unter Insassen, Angriffe auf Beamte, Fluchtversuche, Haftraumbrände) umfassen, handelt es sich beim Begriff Alarmfall um eine Definition, die einen bestimmten Prozess zur Bekämpfung sehr unterschiedlicher Maßnahmen in Gange setzt, aber keinen tauglichen Begriff zur Statistikführung. Die Frage kann daher nicht in der gewünschten Form detailliert beantwortet werden.
Zu 10, 11,14 und 15:
Auch diese Fragen können aus den genannten Gründen nicht detailliert beantwortet werden. Selbst wenn man einen geringst möglichen Alarmfall mit einem verursachenden Insassen annimmt, so findet dieser nicht isoliert, sondern meist unter anderen Insassen statt, deren mögliches Verhalten bei der Bekämpfung des Alarmfalles mitbedacht und daher „mitkontrolliert“ werden muss. Über die Anzahl der gesamt unter Kontrolle zu bringenden Personen bestehen aber ebenso wenig umfassende Aufzeichnungen, wie – im Hinblick auf die unterschiedliche Gewichtung der Alarmfälle – über die Anzahl der bei der Bekämpfung des Alarmfalles in den verschiedensten Funktionen eingesetzten Mitarbeiter. Im Übrigen ist die Anzahl der maximal einzusetzenden Mitarbeiter durch die jeweilige Dienststärke in der Anstalt und die Erfüllung der sonstigen während des Alarmfalles notwendigen Aufgaben begrenzt. Erweitert werden kann diese Zahl durch die Hinzuziehung von Personal anderer Justizanstalten oder anderer Einrichtungen wie der Polizei oder – im Katastrophenfall – der Feuerwehr. Ich bitte um Verständnis, dass ich aus Gründen der öffentlichen Sicherheit hier keine detaillierten Angaben zu möglichen Gesamtstärken machen kann.
Zu 12 und 13:
Die bei den Alarmfällen verwendete Einsatzausrüstung variierte je nach Anlassfall (zB Brand, Flucht), Gefährdungsgrad und Zugriffstaktik. Es ist nicht bekannt, dass auf Einsatzmittel nicht rechtzeitig zugegriffen hätte werden können.
Zu 16:
Diese Frage kann nicht beantwortet werden, weil jedes Szenario durch Annahmen von weiteren Schwierigkeiten übertroffen werden kann. Zur Bekämpfung großer Krisenfälle ist daher ein abgestuftes Vorgehen durch Mittel der eigenen Anstalt, Unterstützung durch Kräfte anderer Anstalten und anderer Organisationen (insbesondere Polizei) vorgesehen.
Zu 17, 18 und 19:
Ich bitte um Verständnis, dass ich aus Gründen der öffentlichen Sicherheit keine Details über die Lagerung von Einsatzmitteln bekannt geben kann. In einigen Justizanstalten werden auf Grund ihrer Größe zwecks rascherer Verfügbarkeit Teile der Einsatzmittelausrüstung (Schutzschilde, Fußfessel, Lampen, Schlagschutz-bekleidung etc.) dezentral gelagert.
Zu 20:
Eine Abschaffung von Alarmräumen bzw. eine Reduzierung von Einsatzmitteln ist nicht geplant.
. Mai 2009
(Mag. Claudia Bandion-Ortner)