1435/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.05.2009
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0098-Pr 1/2009

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 1422/J-NR/2009

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Christian Lausch und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „unterlassene Beschaffung von Einsatzausrüstung - Schusswesten“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 4 sowie 6:

Das Tragen von Schusswesten und die Anzahl der eingesetzten Personen ist von der jeweiligen Einsatzsituation, den taktischen Voraussetzungen und den zur Verfügung stehenden Ressourcen abhängig. Eine generelle Regelung liegt nicht vor.

Zu 5 und 7:

Das Tragen einer Schutzweste wird je nach Bedarf vom Einsatzleiter angeordnet.

Zu 8:

Eine schriftliche Regelung über das Tragen der Schutzwesten liegt nicht vor. Die Anordnung obliegt im Zweifelsfall dem Einsatzleiter, der die für den Einsatz erforderliche Ausrüstung festzulegen hat.

Zu 9:

Es wird davon ausgegangen, dass nach der Anzahl der bei einer Ausführung eingeteilten Bediensteten gefragt wird. Diese hängt von den taktischen Erfordernissen und den vorhandenen personellen und materiellen Ressourcen ab.

Zu 10 bis 12:

Es gibt für Schusswesten (ballistische Schutzwesten) keine verbindliche Tragedauer. Nach Rücksprache mit einem gerichtlich beeideten Schießsachverständigen können diese bei richtiger Lagerung und wenig Beanspruchung bis zu 20 Jahre entsprechenden ballistischen Schutz gewährleisten. Die durchschnittliche Garantiezeit der Aramidfaserhersteller beträgt 10 Jahre. Sofern die geforderten Haltwerte nach wie vor vorliegen, können die Schutzwesten auch über die Garantiezeit hinaus in Verwendung stehen.

Zu 13:

In diesem Zeitraum sind im Bereich der Justizanstalten keine ballistischen Schutzwesten angekauft worden.

Zu 14:

Bislang war es nicht dringend erforderlich, zusätzliche ballistische Schutzwesten anzukaufen, weil die in Verwendung stehenden Schutzwesten nach wie vor den notwendigen Schutz geben. Außerdem sind der Strafvollzugsverwaltung im Jahre 2006 75 Stück ballistische Schutzwesten von der ehemaligen Zollwache im Sachgüteraustausch überlassen worden.

Zu 15:

Die Anschaffungskosten sind in einem hohen Maße variabel und von der Beschussklasse abhängig. Die Kosten liegen pro ballistischer Schutzweste zwischen 400 Euro und 2.000 Euro.

Zu 16:

Die Entscheidung über den Ankauf von zusätzlichen ballistischen Schutzwesten ist primär von den budgetären Möglichkeiten und den Erfordernissen abhängig.

Zu 17:

Insbesondere die Mitglieder der Einsatzgruppen wurden in den letzten beiden Jahren mit modernen Einsatzmittel und Ausrüstungsgegenständen ausgestattet (neuer Schutzhelm, Schnittschutzhandschuhe, neue Schutzschilde, neue Abtrennstöcke, neue Schutzmasken, Hochsicherheitshandfessel und Sicherheitsfußfessel). Jedem Justizwachebediensteten wurden zusätzlich eine neue LED-Taschenlampe und ein Tactical Handfesselschlüssel ausgefolgt.

Zu 18:

Die Ausrüstung der Justizwachebediensteten wurde in den letzten Jahren erheblich verbessert, erweitert und modernisiert. Dieses Programm wird weiter fortgesetzt. Zum gegebenen Zeitpunkt wird auch ein Austausch der Schutzwesten erfolgen.

 

. Mai 2009

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)