14358/AB XXIV. GP
Eingelangt am 28.06.2013
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Juni 2013
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0146-I/4/2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14660/J vom 29. April 2013 der Abgeordneten Mag. Helene Jarmer, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
In der Bundesabgabenordnung ist bereits seit dem Jahr 1999 vorgesehen, dass einer gehörlosen Partei oder einer Partei mit Hörbehinderung erforderlichenfalls ein Dolmetscher beizustellen ist, welcher Anspruch auf Sachverständigengebühren hat (§ 313a BAO). Die diesbezüglichen Kosten, das heißt die dem Dolmetscher zustehenden Gebühren für die Mühewaltung sowie etwaige Reisekosten, werden von der Abgabenbehörde getragen. Hinsichtlich der Kostentragung war daher im Jahr 2012 keine Novellierung erforderlich.
Auch im Finanzstrafgesetz ist vorgesehen, dass der Vernehmung beziehungsweise in der mündlichen Verhandlung ein Dolmetscher beizuziehen ist, wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter gehörlos ist oder eine hochgradige Hörbehinderung hat (§ 84 Abs. 5 und § 127 Abs. 1 Finanzstrafgesetz). Die Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers sind in diesen Fällen nicht vom Bestraften oder Nebenbeteiligten zu ersetzen (§ 185 FinStrG).
Zu 2.:
Ja.
Zu 3.:
Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen wurde bereits 2007 eine eigene Umsetzungsrichtlinie in Kraft gesetzt, die sich speziell mit der barrierefreien Gestaltung von Miet- bzw. Bestandsflächen und von Arbeitsplätzen bis zum Jahre 2015 befasst. Auf Grund geänderter ÖNORMEN wird diese Arbeitsrichtlinie derzeit aktualisiert. In Anbetracht des frühzeitigen Umsetzungsbeginnes des Leitgedankens im Bundesministerium für Finanzen – und der auch darauf basierenden konsequenten Umsetzung seiner Immobilienstrategie – verfügt das Bundesministerium für Finanzen bereits heute über eine hohe Anzahl von baulich barrierefreien Standorten. An einer dynamischen Weiterentwicklung und Verbesserung wird, in enger Abstimmung mit dem Österreichischen Zivilinvalidenverband, laufend gearbeitet. Beispielhaft sei hier auf das „Finanzzentrum Wien Mitte“ verwiesen, wo die Situation in Relation zu den historischen – durchwegs nicht barrierefreien – Gebäudesubstanzen der seinerzeitigen Wiener Finanzamtsstandorte deutlich verbessert werden konnte; das Vorliegen von Barrierefreiheit im Rahmen der Standortentscheidung war hier ein maßgebliches Kriterium.
Zu 4.:
Das Bundesministerium für Finanzen ist sich der spezifischen Umstände bewusst, in denen sich Menschen mit Behinderung befinden. Verschiedene Steuergesetze berücksichtigen diese speziellen Bedürfnisse daher mit spezifischen Ausnahmebestimmungen und Sondernormen; insbesondere im Einkommensteuergesetz finden sich hier zahlreiche Bestimmungen.
Hinsichtlich einer Ausweitung der steuerlichen Berücksichtigung von Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit ist darauf hinzuweisen, dass diese nur jenen Menschen zu Gute kommen würde, die ein entsprechendes Einkommen aufweisen und damit lohnsteuer- beziehungsweise einkommensteuerpflichtig sind. Da Menschen mit Behinderung oft unter der Besteuerungsgrenze liegen, das heißt nicht der Lohn- oder Einkommensteuer unterliegen, würden diese von den steuerlichen Entlastungen nicht profitieren. Es erscheint daher sinnvoller, die Betroffenen durch zielgerichtete Maßnahmen außerhalb des Steuerrechts zu fördern.
Zu 5.:
Grundsätzlich wird auf die Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 14657/J vom 29. April 2013 durch die Frau Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst verwiesen. Darüber hinaus wird im Bundesministerium für Finanzen das Thema Behinderung beziehungsweise Umgang mit Menschen mit Behinderung im Rahmen von Workshops, Schulungen und Informationsveranstaltungen beziehungsweise in Führungskräftemeetings der Dienstbehörden nur im Anlassfall behandelt. Dies kann in Form von Theorieinputs erfolgen, aber immer wieder auch in Form von praktischen Anwendungsbeispielen beziehungsweise Fragestellungen aus der Praxis.
Zu 6.:
Hinsichtlich der Verlängerung des Pflegefonds für die Jahre 2015 und 2016 hat die Bundesregierung in ihrer Sitzung des Ministerrates vom 14. Mai 2013 eine entsprechende Regierungsvorlage für ein Bundesgesetz, mit dem das Pflegefondsgesetz geändert wird, beschlossen. Es wird daher zu den Inhalten auf die parlamentarische Behandlung dieser Regierungsvorlage verwiesen.
Mit freundlichen Grüßen