14359/AB XXIV. GP
Eingelangt am 28.06.2013
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Juni 2013
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0151-I/4/2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14671/J vom 30. April 2013 der Abgeordneten Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Die Umsatzsteuer auf Mieten wird weder in der Abgabenerklärung noch in anderen elektronisch auswertbaren Daten gesondert ausgewiesen. Daher können hierzu keine Angaben gemacht werden.
Zu 2.:
Die Mietvertragsgebühr wird im Rahmen der sogenannten Bestandvertragsgebühr, welche auch die Gebühr für Pachtverträge beinhaltet, erhoben. Die Herauslösung des speziell auf Mieten anfallenden Anteiles ist technisch nicht möglich.
Zu 3.:
Die Gebühr für Bestandverträge (Mietverträge) lässt sich bis zum Kaiserlichen Patent vom 9. Februar 1850, Reichs-Gesetz- und Regierungsblatt 50/1850, zurückverfolgen.
Das geltende – die Bestandverträge (Mietverträge) beinhaltende – Gebührengesetz 1957 stellt eine Wiederverlautbarung des Gebührengesetzes 1946 dar, das wiederum auf das provisorische Gebührengesetz 1850 (siehe zuvor angeführtes Kaiserliches Patent) und den zugehörigen Gebührentarif zurückgeht; letztgenannter wurde als „Allgemeiner Gebührentarif 1925“ neu verlautbart. Ab 1. April 1939 galt das deutsche Urkundensteuergesetz, das mit 1. September 1941 außer Wirksamkeit gesetzt wurde; diese dauerte bis einschließlich 12. Oktober 1946. Am 13. Oktober 1946 trat das Gebührengesetz 1946 in Kraft.
Inhaltlich gab es bei den Vorschriften zur Vergebührung von Mietverträgen Änderungen. Es ist zum Beispiel darauf zu verweisen, dass mit dem Abgabenänderungsgesetz 1998, BGBl I Nr. 28/1999, für Wohnungsmietverträge eine Begünstigung eingeführt wurde, wonach die Bemessungsgrundlage – abhängig von der Vertragslaufzeit – höchstens das dreifache Jahresentgelt darstellt (bis dahin war es – abhängig von der Vertragslaufzeit – maximal das 18fache Jahresentgelt).
Zu 4. bis 6.:
Die im Gebührengesetz 1957 geregelten Gebühren entsprechen nicht der finanzwissen-schaftlichen Definition eines aufgrund des Äquivalenzprinzips ermittelten Entgeltes für die Inanspruchnahme einer Leistung. Bei den Gebühren handelt es sich um Abgaben (Steuern). Damit wird eine Geldleistung ohne Anspruch auf individuelle Gegenleistung bezeichnet, die ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen Personen auferlegt, die einen steuerlichen Tatbestand verwirklichen.
Die Bezeichnung der Mietvertragsgebühr als Gebühr ergibt sich daraus, dass sie im Gebührengesetz geregelt ist. Ihre Rechtfertigung findet sie wie alle anderen Abgaben (Steuern) dadurch, dass sie dem Staat zur Erzielung von Einnahmen dient, die dieser zur Erfüllung seiner allgemeinen Aufgaben und Pflichten benötigt (zum Beispiel Gesundheits-, Schul-, Straßenbauwesen).
Mit freundlichen Grüßen