14360/AB XXIV. GP

Eingelangt am 28.06.2013
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                         Wien, am      Juni 2013

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0150-I/4/2013

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14672/J vom 30. April 2013 der Abgeordneten Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen beziehungsweise verordnungsrechtlichen Vorschriften bezüglich Angemessenheit der Vergütungssysteme erfolgt durch die Finanzmarktbeteiligung Aktiengesellschaft des Bundes (FIMBAG). Die FIMBAG wurde durch das Bundesministerium für Finanzen vertraglich beauftragt, die genaue Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen und dem Bundesministerium für Finanzen hiervon Bericht zu erstatten. Die FIMBAG verfügt diesbezüglich über die fachliche Expertise zur effektiven Kontrolle dieser Auflagen.

 

Als Rechtsgrundlage der Prüfungstätigkeit der FIMBAG ist § 2 Abs. 5 Z 3 FinStaG in Verbindung mit § 4 FinStaG-VO heranzuziehen. Gemäß § 4 FinStaG-VO sind die Begünstigten im Sinne des § 1 Abs. 1 FinStaG-VO (d.h. jene Banken und Kreditinstitute, die Unterstützungen im Rahmen des „Bankenpaketes“ auf Grundlage des IBSG beziehungsweise FinStaG erhalten haben) zu verpflichten, die Einhaltung der Vergütungs- und


Entgeltbestimmungen sicherzustellen. Diese vertragliche Verpflichtung wurde den Banken, die staatliche Hilfe aus dem Bankenpaket bezogen haben, durch ausdrückliche Regelung in den jeweiligen Grundsatzvereinbarungen auferlegt. Derartige Vereinbarungen wurden mit allen begünstigten Banken geschlossen.

 

Die FIMBAG führt ihre Überprüfungen der Vergütungssysteme für jedes Geschäftsjahr durch und erstattet dem Bundesministerium für Finanzen darüber Bericht. Im Falle von Verstößen gegen die vergütungsrechtlichen Auflagen sehen die Grundsatzvereinbarungen in Verbindung mit § 12 Abs. 3 FinStaG-VO Vertragsstrafen vor.

 

Zu 2.:

In den Vorjahren erfolgte die Vorlage der FIMBAG-Berichte zu den Vergütungssystemen am 26. Juli 2010, am 25. Jänner 2011 sowie am 26. Juli 2012, welche die Geschäftsjahre 2008, 2009 und 2010 abdecken. In diesen werden die Vergütungssysteme der untersuchten Banken miteinander verglichen. Der nächste Bericht betreffend das Geschäftsjahr 2011 ist vor dem Hintergrund umfangreicher Datenerhebungen durch die FIMBAG und zahlreichen Datenergänzungen und Korrekturen der meldenden Banken noch in Ausarbeitung.

 

Daneben wird das Bundesministerium für Finanzen seitens der FIMBAG laufend über die jeweiligen Vergütungssysteme der einzelnen Banken durch ihre jährlich zu legenden Tätigkeitsberichte informiert. Die Tätigkeitsberichte für das Jahr 2011 sind noch nicht betreffend alle Banken eingelangt.

 

Zu 3. bis 5.:

Durch die FIMBAG wurden die ausgeschütteten Vergütungen aller Begünstigten im Sinne des § 1 Abs. 1 FinStaG-VO, für welche aufgrund von Grundsatzvereinbarungen eine Monitoring-Verpflichtung der FIMBAG besteht, auf deren Vereinbarkeit mit § 4 Abs. 2 Z 2 FinStaG-VO sowie den entsprechenden Bestimmungen in den Grundsatzvereinbarungen vollständig geprüft. Prüfungsgegenstand sind Vergütungen an den Vorstand sowie an das Management der 1. und 2. Leitungsebene. Geprüft werden dabei fixe und variable Entgeltbestandteile, Konzernentgelte sowie freiwillige Pensionsleistungen. Vergütungen an Mitglieder des Aufsichtsrates fallen nicht unter das FinStaG und werden von der FIMBAG nicht geprüft.

 

Inhalt der Prüfungen sind dabei Feststellungen hinsichtlich der Rechtsnatur der ausbezahlten Vergütungen und sonstiger Entgeltbestandteile, der Rechtsmäßigkeit und Angemessenheit der Vergütungen, die Prüfung, welche Vergütungen von den jeweiligen Banken zurückgefordert wurden sowie – im Falle von Auflagenverstößen – eine Empfehlung zu einer etwaigen Verhängung einer Vertragsstrafe.

 

Hinsichtlich der Kommunalkredit Austria AG beziehungsweise der KA Finanz AG ist nach der Übertragung an die FIMBAG eine genaue Überprüfung der Vergütungssysteme angelaufen. Feststellungen liegen hieraus noch nicht vor.

 

Zu 6., 7. und 9.:

Die Entwicklung der Gehälter der Vorstandsmitglieder der untersuchten Banken verlief laut Feststellungen der FIMBAG im Rahmen der Angemessenheit. In zwei Fällen konnten überdurchschnittliche Steigerungen der Fixvergütungen an Vorstandsmitglieder festgestellt werden, die aus folgenden Gründen dennoch als angemessen zu beurteilen waren: In einem Fall war dies auf die Anpassung der Entlohnungsschemata auf das Niveau eines internationalen Konzerns zurückzuführen, in einem anderen Fall auf die Anpassung der Vergütungssysteme nach einer Konzernumstrukturierung. Hinsichtlich variabler Vergütungen an Vorstandsmitglieder wurde in einem Fall die Möglichkeit einer Auflagenverletzung erkannt; dieses Verfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen und es müssen weitere Erhebungen und Analysen durchgeführt werden. Vergütungen an Mitglieder des Aufsichtsrates fallen nicht unter das FinStaG und werden von der FIMBAG nicht geprüft.

 

Zu 8.:

Durch die Überprüfungstätigkeit der FIMBAG konnten die Schlussfolgerungen der Arbeiterkammer (Vorstandsvergütung und Ausschüttungspolitik der ATX Konzerne, Mai 2011) nicht validiert werden. Ein Überschreiten der Angemessenheitsgrenzen hinsichtlich Anpassungen von Vergütungssystemen zwischen den Jahren 2008 und 2010 konnte nicht festgestellt werden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen