14362/AB XXIV. GP

Eingelangt am 28.06.2013
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

     Alois Stöger

     Bundesminister

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien    

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0127-I/A/15/2013

Wien, am 28. Juni 2013

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 14653/J der Abgeordneten Hermann Schultes, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Der Anfragebeantwortung möchte ich grundsätzliche Informationen voranstellen:

 

Mein Ressort und ich persönlich nehmen die Gesundheit und die Gesunderhaltung der Bienen sehr ernst. Im Bienenseuchengesetz BGBI. Nr. 290/1988 i.d.g.F. (BSG) sind die Zuständigkeiten meines Ressorts hinsichtlich der Bienengesundheit festgehalten. Folgende Bienenkrankheiten unterliegen nach dem BSG einer Anzeigepflicht:

·                    Amerikanische Faulbrut

·                    Aethina Tumida (kleiner Bienenstockkäfer)

·                    Hochgradiger Befall mit der Varroa Milbe (Varoose)

·                    Befall mit der Milbe der Gattung Tropilaelaps (Tropilaelapsose)

 

Zudem ist jeder Verlust von mehr als 30 % des Bestandes bei der zuständigen Behörde von jeder Person, die Kenntnis davon hat, anzuzeigen, um amtliche Untersuchungen in die Wege zu leiten, die das Vorliegen einer der genannten anzeigepflichtigen Krankheiten bestätigen oder ausschließen. Zu dieser Anzeige ist der/die Imker/in, ein/e hinzugezogene/r Sachverständige/r, das Labor im Zuge eines positiven Laborbefundes sowie jede/r, die/der Kenntnis hat, verpflichtet (§ 3 BSG).

 

Zur Erhebung bei Seuchenverdacht kann die Amtstierärztin/der Amtstierarzt eine/n Sachverständige/n der Bienenzucht (BSV) hinzuziehen. Im Fall eines positiven Befundes der Amerikanischen Faulbrut (AFB) muss die Amtstierärztin/ der Amtstierarzt einen Sperrkreis von 3 km um den befallenen Bienenstandort errichten. In diesem Sperrkreis werden umgehend alle weiteren Bienenstandorte auf Anzeichen dieser Krankheit untersucht und befallene Standorte unter Aufsicht der Amtstierärztin/des Amtstierarztes und unter Hinzuziehung von Sachverständigen der Bienenzucht saniert. Nach negativer Nachkontrolle wird der Sperrkreis aufgehoben.

 

Die Bienenhalter/innen unterliegen keiner gesetzlichen Erfassungspflicht in einer der Amtstierärztin/dem Amtstierarzt zur Verfügung stehenden Datenbank. Erst beim Auftreten einer der o.g. Krankheiten ist der Bestand von der Amtstierärztin/vom Amtstierarzt in die amtliche Datenbank (Verbrauchergesundheits-Informations-system, VIS) aufzunehmen. Mit Ausnahme der Bienenhalter/innen, die die Haltung freiwillig der Behörde melden, sowie jene/n Halter/inne/n, bei welchen die Meldung im Rahmen des jährlichen Mehrflächenantrages erfolgt, gibt es somit keine Daten über Anzahl und Lokalisation von Bienenhaltungen. Bienenhalter/innen, die um Förderungen ansuchen, werden von der Landwirtschaftskammer erfasst, jedoch hat mein Ressort in diese Listen keine Einsicht.

 

Im Jahr 2012 wurden meinem Ministerium insgesamt 90 AFB Fälle und 7 Fälle von Varroose gemeldet. Ein Befall mit Tropilaelaps-Milben oder dem kleinen Bienenstockkäfer wurde bisher noch nie verzeichnet. Die gemeldeten Zahlen legen nahe, dass in Österreich das Bienensterben nicht primär im Zusammenhang mit den genannten anzeigepflichtigen Bienenkrankheiten steht.

 

Eine im Frühjahr 2012 stattgefundene Kontrollmission des Food and Veterinary Office (FVO) der Europäischen Union bescheinigt Österreich eine korrekte und vollständige Umsetzung der Vorgaben zur Erfassung und Bekämpfung der anzeigepflichtigen Bienenkrankheiten.

 

In meinem Ressort wurde 2010 eine Arbeitsgruppe zur Bienengesundheit eingesetzt, welche sich aus Teilnehmer/inne/n des Ressorts, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW), der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES), der Veterinärmedizinischen Universität (VMU), der Universität für Bodenkultur (BOKU), dem Imkereidachverband Biene Österreich, der Wirtschaftskammer sowie Amtstierärzt/inn/en zusammensetzt.

 

Weiters wurden von meinem Ressort u.a. folgende Maßnahmen getroffen:

 

·                    Teilnahme an der Arbeitsgruppe des Vereins „BIOS science austria – Verein zur Förderung der Lebenswissenschaften“ zur Unterstützung eines Lehrstuhls für Bienen an der VMU (seit 2012);

·                    Vorarbeiten für einen österreichweiten Bienengesundheitsdienst im Rahmen der TGD-Verordnung;

·                    Gespräche mit Vertreter/inne/n der Imker/innen zur Verfügbarkeit von Ameisensäure als effektive Substanz zur Prävention der Varoose ;

·                    Durchführung der ersten Fact-Finding-Mission des FVO zur Bienengesundheit;

·                    Vorträge zur Weiterbildung von interessierten Tierärzt/inn/en bei Fortbildungsveranstaltungen der österreichischen Tierärztekammer;

·                    Ausbildung der Student/inn/en der VMU: Wiederbelebung eines Instituts für Bienenkunde an der VMU; Etablierung eines Fachtierarztes/einer Fachtierärztin für Bienen in Kooperationen mit der BOKU und dem Umweltbundesamt (optimale Ressourcennutzung);

·                    Vorlage eines Arbeitsentwurfes zur Anpassung der Tierkennzeichnungs-verordnung, um eine Registrierung der Imker/innen bundesweit festzulegen, Diskussionen mit den Landesverbänden sind im Laufen;

·                    Vorlage eines Arbeitsentwurf für eine neue Anlage in der TGD-Verordnung mit speziellen Anforderungen für einen bundesweiten Bienengesundheitsdienst

 

Zum Abschluss meiner einleitenden Ausführungen möchte ich auch mit Nachdruck die Aussage „das gute Image der Bienen, der Imker und des Honigs muss für Spendeneintreibungskampagnen von rotgrünen NGOs herhalten“ zurückweisen. Mir sind keine rotgrünen NGOs bekannt und ich erinnere daran, dass der Vorschlag zum teilweisen Verbot der Weiterverwendung bestimmter Neonicotinoide von der Europäischen Kommission auf Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit erarbeitet und vorgelegt wurde. Dem Vorschlag haben 15 von 27 EU-Staaten zugestimmt, weitere vier hatten sich enthalten.

 

 

Frage 1a:

Es fehlt derzeit eine verpflichtende, systematische Erfassung der Bienenbestände in einem elektronischen System.

 

Frage 1b:

Eine Novellierung der Tierkennzeichnungsverordnung zur Registrierung von Imker/inne/n und Standorten ist in Vorbereitung. Eine Registrierung wurde bisher von der Imkerschaft abgelehnt; diesbezügliche Gespräche sind nun erneut im Gang.

 


Frage 2:

Wie alle veterinärbehördlich relevanten Gesetze wird auch das BSG angewendet und auch ordnungsgemäß vollzogen. Zu dieser Erkenntnis gelangte auch das FVO der EU in seinem Bericht über eine im Jahr 2012 durchgeführte Fact-Finding-Mission zum Thema Bienengesundheit. Meldungen gemäß dem BSG sind den monatlich erscheinenden „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu entnehmen.

 

Frage 3:

Anzeigen gemäß § 3 des BSG erfolgen bei der zuständigen Bezirksverwaltungs-behörde, welche in der Folge Erhebungen durch die Amtstierärztin/den Amtstierarzt bzw. durch eine/n von ihr/ihm beauftragte/n Sachverständige/n der Bienenzucht veranlasst und erforderlichenfalls die notwendigen veterinärpolizeilichen Maßnahmen verfügt. Statistisch erfasst und ausgewertet werden alle amtlich festgestellten anzeigepflichtigen Bienenseuchenausbrüche in den monatlichen Tiergesundheitsberichten an das Bundesministerium für Gesundheit. Sie werden im Verbrauchergesundheits-Informationssystem (VIS) registriert und ausgewertet.

 

Frage 4:

Die zu treffenden Maßnahmen zur Bekämpfung von anzeigepflichtigen Bienenkrank-heiten sind im BSG festgehalten und werden von der zuständigen Amtstierärztin bzw. vom zuständigen Amtstierarzt vor Ort vollzogen.

 

Frage 5:

Auf Grund der mangelnden Erfassung aller Imker/innen und der geringen Anzahl der nach dem BSG angezeigten Fälle ist die Schaffung eines effizienten Vorwarnsystems schwierig. Ergebnisse der international angelaufenen Arbeiten sollten gesammelt und analysiert werden, um für Österreich passende Schlüsse zu ziehen.

 

Frage 6:

Wie bereits in der Antwort zu Frage 2 angeführt, erfolgen gemäß § 5 BSG die im Fall von gemeldeten Verdachtsfällen erforderlichen Kontrollen durch Amtstierärzt/inn/e/n oder durch amtlich beauftragte Sachverständige der Bienenzucht. In Abhängigkeit von dabei festgestellten klinischen und epidemiologischen Hinweisen können die genannten Personen Proben ziehen und zum Zwecke weiterführender Untersuchungen an die im BSG genannten Untersuchungsstellen einsenden. Bei amtlicher Feststellung von bösartiger Faulbrut erfolgen derartige Kontrollen auch bei Bienenvölkern, die sich im Umkreis von 3 km um den Standort des betroffenen Volkes befinden. Weiters gibt es ein dichtes Netz von Imkervereinen sowie Wander- und Imkerlehrer/inne/n, die den Imker/inne/n als Unterstützung zur Seite stehen. Die primäre Verantwortung tragen im Rahmen der Eigenkontrolle und der Eigenverantwortung die Imker/innen selbst. Sie sind in erster Linie gefordert, ihre Bienenstände regelmäßig auf das Vorhandensein von Anzeichen einer anzeigepflichtigen Bienenkrankheit zu untersuchen.

 


Frage 7:

Seit der Verlautbarung der TGD-Verordnung im Jahre 2002 besteht für die Imker/innen die Möglichkeit, um die Einrichtung einer Sektion Bienen im jeweiligen Landes-TGD anzusuchen. Von dieser Möglichkeit wurde bisher in keinem Bundesland Gebrauch gemacht. Gesundheitsaspekte wurden in der eingerichteten Arbeitsgruppe „Bienen“ des Beirates „Österreichischer Tiergesundheitsdienst“ diskutiert. In den letzten beiden Jahren wurde vertieft die Frage der Bienengesundheit angesprochen und Anpassungsmaßnahmen zur Errichtung eines bundesweiten Bienengesundheits-dienstes wurden intensiv erörtert. Dabei wurden auch die Ergebnisse der oben genannten Arbeitsgruppe des Vereines „BIOS-science austria“ berücksichtigt. Von meinem Ressort wurde ein Arbeitsentwurf zur Schaffung der rechtlichen Grundlage für einen bundesweiten Bienengesundheitsdienst erstellt, der nun mit den Landes-verbänden und im Beirat „Österreichischer Tiergesundheitsdienst“ diskutiert wird.

 

Frage 8:

Der universitäre Bildungsauftrag des Studiums der Veterinärmedizin obliegt nicht dem Bundesministerium für Gesundheit. Mein Ressort bemüht sich durch Mitarbeit am Projekt des Vereins „BIOS-science austria“ eine Professur an der VMU zu unterstützen und so die Ausbildung der Tierärztinnen und Tierärzte auf dem neuesten Stand der Forschung zu ermöglichen.

 

Frage 9:

Die Frage, ob bzw. welche berufs- oder gewerberechtlichen Vorschriften die Ausbildung von Erwerbsimker/inne/n regeln, fällt nicht in meine Zuständigkeit.

 

Gemäß BSG gibt es keine Vorgaben betreffend die rechtliche Anerkennung der Ausbildung von Imker/inne/n oder hinsichtlich des Erfordernisses zum Besuch zertifizierter Kurse. Die imkerliche Ausbildung stützt sich auf die berufliche Facharbeiter/innen- bzw. Imkermeister/innen/ausbildung (diese erfolgt in Länderkompetenz an den Imkerschulen) und in Form weiterer Fortbildungs-maßnahmen mit Zertifikaten (z.B. Wanderlehrer/in, Varroamilbe und deren Bekämpfung) bzw. Kursen zu unterschiedlichen Themen mit Teilnahmebestätigung.

 

Frage 10:

Sämtliche Maßnahmen der Imker/innen haben im Sinne einer guten imkerlichen Praxis in Abstimmung auf die örtlich unterschiedlichen Trachtbedingungen (Zeitpunkt, Art, Ergiebigkeit der Tracht, mögliche daraus resultierende Gefährdungen) zu erfolgen. Bestimmte Pflege- und Behandlungsmaßnahmen (z. B. Art und Weise der Jungvolkbildung, deren Stärke, Maßnahmen zur Krankheitsprophylaxe, zur Reduktion des Varroabefalles etc.) haben Einfluss auf die Krankheitsanfälligkeit bzw. das Krankheitsrisiko von Bienenvölkern.

 

Frage 11:

Fragen um die Themen Zucht und Bienenrassen sowie wissenschaftliche Forschungs-ergebnisse dazu fallen nicht in meinen Kompetenzbereich.

 

Frage 12:

In Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Imkerbund und der AGES, Institut für Bienenkunde, wurde ein integriertes Varroabekämpfungskonzept entwickelt, in der Broschüre „Maßnahmen zur erfolgreichen Varroabekämpfung“ veröffentlicht und über die Verbände allen Mitgliedern übermittelt. Auch die Ausbildung der Wanderlehrer/innen hat dieses Konzept zum Inhalt.

 

Frage 13a:

Derzeit ist in Österreich die Arzneispezialität Apiguard – Gel für Bienen Z.Nr.: 8-00548 Zulassungsinhaber: Vita Europe, Hampshire UK zugelassen. Anwendungsgebiet: Behandlung der Varroose, hervorgerufen durch Varroa destructor.

Die im EWR zugelassenen Arzneispezialitäten sind veröffentlicht unter

http://www.hma.eu/uploads/media/Mar_13_-_Bee_products_in_EU.pdf

 

Frage 13b:

Sollte mit der zugelassenen Arzneispezialität Apiguard kein Behandlungserfolg erreicht werden, kann gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/28/EG ein Tierarznei-mittel, das in einem anderen Mitgliedstaat gemäß dieser Richtlinie genehmigt ist, oder wenn es kein geeignetes Arzneimittelt gibt, ein Tierarzneimittel, das fallweise nach tierärztlicher Verschreibung zubereitet wird, angewendet werden.

 

Frage 13c:

Diesbezüglich verweise ich auf die Veröffentlichungen unter

http://www.ages.at/ages/topthemen/allgemein/bienenschutz-und-bienengesundheit/

 

Frage 13d:

Hinsichtlich Arzneimittel für Bienen wird auf die ständigen Kontakte zwischen den verschiedenen Organisationen und Verbänden der Imker/innen, meinem Ressort, der AGES sowie der Österreichischen Tierärztekammer verwiesen.

http://www.ages.at/ages/topthemen/allgemein/bienenschutz-und-bienengesundheit/

 

Ich kann auf Grund der Zuständigkeit nur bezüglich zugelassener Arzneispezialitäten für Bienen eine Aussage treffen. Biozidprodukte fallen in die Zuständigkeit des BMLFUW. Durch die Novelle zum Arzneimittelgesetz, BGBl. I Nr. 110/2012, wurde die bis dahin unbefristete Übergangsbestimmung, wonach Produkte, die nach § 11b in der Fassung BGBl. Nr. 748/1988 gemeldet wurden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 begrenzt. Danach dürfen diese Produkte nicht mehr im Inland abgegeben werden. Dies betrifft organische Säuren wie Ameisensäure, Oxalsäure, Milchsäure und ätherische Öle. Ab 1.1.2014 müssen die Produkte entweder dem Biozidproduktgesetz entsprechen oder für den Fall, dass diese Produkte nicht nur zur Prävention, sondern zur Behandlung der Varroosis eingesetzt werden, als Arzneimittel zugelassen sein. Falls bis zum Stichtag keine Zulassung erfolgt ist, kann die behandelnde Tierärztin/ der behandelnde Tierarzt gemäß Tierarzneimittelkontrollgesetz bei Vorliegen eines Therapienotstandes im Rahmen der Kaskadenregelung eine im Ausland für Bienen zugelassene Arzneispezialität anwenden (Sonderimport) oder, wenn dies auch nicht möglich ist, in einer öffentlichen Apotheke eine magistrale Zubereitung (tierärztliches Rezept) herstellen lassen. Die im EWR-Raum zugelassenen Arzneispezialitäten zur Behandlung von Bienenkrankheiten sind den Imkereiverbänden bekannt.

 

Fragen 14a bis 14c:

Seitens meines Ministeriums werden derzeit keine Forschungsprojekte unterstützt, auf die nicht gegebene Zuständigkeit für Forschung wird hingewiesen.

 

Frage 14d:

Virosen sind nicht meldepflichtig. Die Bekämpfung von Viren kann nicht direkt erfolgen. Da einige Viren mit Varroa assoziiert sind, stellt eine erfolgreiche Varroa-bekämpfung eine Möglichkeit zur Reduktion der Virenbelastung dar. Zusätzlich ist die Einhaltung von Hygienemaßnahmen von sehr hoher Wichtigkeit.

 

Frage 14e:

Informationen an die Imker/innen werden mittels Vorträgen, Veröffentlichungen in Fachzeitschriften und Schulungen weitergegeben. Verschiedene Veröffentlichungen sind auf der AGES-Website bereitgestellt (Merkblätter, Poster, Berichte).

 

Frage 15a:

Alle Verdachtsfälle bzw. alle bestätigten Fälle der Amerikanischen Faulbrut sind im VIS gespeichert und werden zusätzlich monatlich im Tiergesundheitsbericht an mein Ressort gemeldet. Die Zahl der betroffenen Gehöfte bzw. Völker liegt der jeweils zuständigen Amtstierärztin bzw. dem zuständigen Amtstierarzt vor. Die Daten sind in den amtlichen Veterinärnachrichten auf der Website meines Ressorts veröffentlicht.

 

Frage 15b:

Die Bekämpfung erfolgt gemäß § 7 BSG. Details zur Vorgangsweise finden sich in den „Richtlinien zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen in Österreich". http://bmg.gv.at/cms/home/attachments/5/8/6/CH1137/CMS1236334732250/faulbrut.pdf

 

Frage 15c:

Die Amtstierärztin/der Amtstierarzt und/oder die/der durch die Amtstierärztin/den Amtstierarzt zugezogene Sachverständige der Bienenzucht koordinieren die Kontroll-, Diagnose- und Sanierungsmaßnahmen im Seuchenfall, beraten bei der Durchführung der Maßnahmen und führen die Schlussrevision des sanierten Bestandes durch. Im Fall der Feststellung der Amerikanischen Faulbrut (AFB) werden die Kosten der Untersuchungen im nationalen Referenzlabor und der/des Sachverständigen der Bienenzucht von meinem Ministerium getragen. Eine Beratung der betroffenen Imker/innen erfolgt im Zuge der Bekämpfungsmaßnahmen durch die Sachverständigen der Bienenzucht der Bezirksverwaltungsbehörde. Von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen betroffenen Imker/inne/n wird zusätzlich durch die Amtstierärztin/den Amtstierarzt umfangreiches Informationsmaterial zur Bekämpfung der AFB ausgehändigt.

 

Frage 16:

Im Rahmen des Vorbereitungskurses zur tierärztlichen Physikatsprüfung werden zukünftige Amtstierärztinnen und -ärzte auch auf dem Gebiet der Bienengesundheit ausgebildet. Der Ausbildungsplan, der von meinem Ressort erstellt wird, umfasst einerseits die rechtlichen Grundlagen zur Überwachung und Bekämpfung von Bienenseuchen (Teil des Modul 1 „Relevante Rechts- und Verwaltungsvorschriften“) und andererseits das klinische Erscheinungsbild von Bienenseuchen und deren Bekämpfungsmaßnahmen (Teil des Modul 2 „Tierseuchen“). Im Modul „Arzneimittelrechtliche Bestimmungen“ wird auch auf die Besonderheiten der Therapie von Bienenkrankheiten eingegangen. In allen Modulen ist Bienengesundheit auch Prüfungsstoff.

Den Imker/inne/n wird insofern Hilfestellung angeboten, indem mein Ressort regel-mäßig mit Vortragenden an Veranstaltungen, die sich mit vielfältigen Themen der Bienengesundheit befassen, teilnimmt bzw. teilgenommen hat.

 

Frage 17:

Dazu liegen mir keine Informationen vor.

 

Fragen 18 und 24:

Mein Ressort trägt die Kosten für die Seuchenbekämpfung im Falle anzeigepflichtiger Bienenseuchen sowie die Kosten für Schachverständige und Labor im Falle des Verdachts bzw. des Auftretens anzeigepflichtiger Bienenseuchen. Forschungsfragen und die Förderung einzelner Produktionssparten der Landwirtschaft fallen nicht in meine Zuständigkeit.

 

Frage 19:

Seitens meines Ressorts erfolgt keinerlei „Schlechterstellung“ der Bienen weder in der Gesundheitsversorgung noch Gesundheitsvorsorge gegenüber anderen Tieren. Diese in den Raum gestellte Behauptung weise ich aufs Schärfste zurück.

 

Frage 20:

Mein Ressort hat die Information über dieses Programm an alle potentiellen Partner weitergegeben und angeboten eine Koordinierung über das BMG bei Interesse an einer Teilnahme angeboten. Es gab keine positiven Rückmeldungen. Untersuchungen zur anzeigepflichtigen Varroamilbe waren nur zu einem geringen Anteil Inhalt des angesprochenen Programms. Zur Teilnahme wären Daten über die Anzahl der Imker/innen, Stockanzahl und Standorte Voraussetzung gewesen.

 

Fragen 21 und 22:

Dazu liegen mir keine Informationen vor. Auf die nicht gegebene Zuständigkeit meines Ministeriums für Forschungsfragen sei abermals hingewiesen. Dennoch führt mein Ministerium Gespräche mit allen Beteiligten auch im Zuge der Mitarbeit in der Arbeitsgruppe des Vereins „BIOS – science austria“, um die Ressourcen optimal zu bündeln und Doppelgleisigkeiten in der Forschung zu vermeiden.

 

Frage 23:

Die Amtstierärztinnen und -ärzte vor Ort kommen im Falle einer Anzeige von Varroa ihrem gesetzlichen Auftrag nach.

 

Frage 25:

Seit 2008 bemüht sich mein Ressort einen Bienengesundheitsdienst zu initiieren. Der Tiergesundheitsdienst ist ein Verein, die Teilnahme ist freiwillig. Vertreter/innen des Tiergesundheitsdienstes sind in Kontakt mit Vertreter/inne/n der Imkerei und haben ein Papier über die mögliche Ausgestaltung einer österreichweiten Untergruppe Bienen im Gesundheitsdienst erarbeitet und den Beteiligten zur Diskussion vorgelegt.

 

Frage 26:

Aus derzeitiger Sicht können sich imkerliche Anpassungsmaßnahmen in erster Linie auf die Verhinderung der Einschleppung „exotischer“ neuer Krankheitserreger und Parasiten beziehen.

 

Frage 27:

Zu diesen Fragen liegen meinem Ressort keine Studien und Erfahrungsberichte vor.

 

Frage 28:

Der Begriff „Bioimkerei“ ist im EU-Recht geregelt - siehe VO(EG) Nr 834/2007 über ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/bio-logischen Erzeugnissen. Da nicht alle Imker/innen die formalen Kriterien dafür erfüllen, sind - rechtlich betrachtet - nicht alle Imker/innen „Bioimker/innen“.

 

Frage 29:

Bienen können in verschiedenen Beutensystemen erfolgreich gehalten werden, wie die lange Geschichte der Imkerei und die Vielzahl entwickelter Beutensysteme zeigt. Entscheidend ist, dass dem Bienenvolk ein Hohlraum (die europäische Honigbiene Apis mellifera ist ein Höhlenbrüter) ausreichender Größe mit entsprechender Entfaltungsmöglichkeit für die Bruttätigkeit und Lagermöglichkeit für die Honig- und Pollenvorräte geboten wird. Aus veterinärrechtlicher Sicht wird wegen der Möglichkeit zur einfachen und bienenschonenden Kontrolle des Brutnestes auf Brutkrankheiten bzw. des Varroabefalles und der Möglichkeit zu dessen wirksamer Reduktion, Beutensystemen mit mobilem Wabenbau der Vorzug zu geben sein. Aus imkerlicher Sicht wird die Entscheidung für ein Beutensystems, je nach geplanter Form der Imkerei (z. B. Erwerbs-, Hobby-, Schauimkerei; Stand- oder Wanderimkerei) und den persönlichen Vorlieben bzw. körperlichen Voraussetzungen zu treffen sein.

 

Frage 30:

Voraussetzung für eine Zulassung sind Antragstellung und die Vorlage eines Dossiers, das die Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit der zur Zulassung beantragten Arzneispezialität belegt, wobei v.a. das Fehlen von Arzneimittelrückständen im Honig zu dokumentieren ist. Nicht zugelassene Arzneimittel können im Rahmen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes nach Österreich verbracht werden.

 

Frage 31:

Als Lebensmittelerzeuger/in sind Imker/innen bei Abgabe von Honig und Imkereiprodukten an Dritte zur Aufzeichnung (Mittel, Menge, Datum) verpflichtet, dies wird im Zuge der amtlichen Lebensmittelkontrolle überprüft.

 

Frage 32:

Der Bienengesundheitsdienst beruht auf einem Vertrag zwischen Imker/inne/n und Tierärzt/inn/en. Er bietet u.a. eine einheitliche Fortbildung und Schulung, einheitliche Behandlungsmaßnahmen mit höheren Erfolgsaussichten, Zugang zu Arzneimitteln und Förderprogrammen. Die Teilnahme ist freiwillig, Ziel ist eine Verringerung des Arzneimitteleinsatzes; er ist eine Plattform zum Meinungs- und Erfahrungsaustausch, Unterstützung beim Management, Gesundheitsprogramme, Fortbildung etc.

 

Frage 33:

Es existiert bereits eine klare bundesgesetzliche Regelung, mit der die Bekämpfung von Bienenseuchen durch die in mittelbarer Bundesverwaltung tätigen Landesbe-hörden durchgeführt wird. Auf Grund der in die Zuständigkeit der Länder fallenden Kompetenz für Tierzucht können Regelungen für Wanderimker/innen nicht bundes-weit getroffen werden. Einheitliche Vorgangsweisen bei Wanderimker/inne/n würden die unterschiedlichen Regelungen vereinfachen und sinnvoller machen.

 

Frage 34:

Die bereits zahlreichen Besprechungen mit Imker/inne/n, Imkerverbänden, Vertreter/inne/n der VMU und anderen Institutionen werden weiter intensiviert. Zwischen Bund und Ländern finden mehrmals jährlich Gespräche im Rahmen der Landesveterinäre-Tagungen statt, bei welchen Erfahrungen ausgetauscht werden.