14373/AB XXIV. GP

Eingelangt am 03.07.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14708/J der Abgeordneten Dr. Franz-Joseph Huainigg, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:

 

Fragen 1 bis 8:

Nach den Vorschriften des Bundesbehindertengesetzes (BBG) hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine Anwältin/einen Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen (Behindertenanwältin/Behindertenanwalt) zu bestellen. Diesen Vorschriften ist zu entnehmen, dass die Behindertenanwältin/der Behindertenanwalt auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen und eine Wiederbestellung zulässig ist.

 

Die derzeitige Funktionsperiode des Behindertenanwaltes läuft mit 31. Dezember 2013 ab. Zur Frage des einzuhaltenden Verfahrens bei einer Neubestellung einer/eines Behindertenanwältin/Behindertenanwalts oder Wiederbestellung einer/eines amtierenden Behindertenanwältin/Behindertenanwalts gibt es offenbar unterschiedliche Zugänge. Aus diesem Grund wurde Herr Univ.-Prof. Dr. Walter J. Pfeil - welcher auch die Evaluierung des Behindertengleichstellungsrechtes wissenschaftlich begleitet sowie Anregungen für die Novelle des BBG im Jahr 2011 erarbeitet hat - beauftragt, ein rechtswissenschaftliches Gutachten zu diesem Thema zu erstellen.

 

Aus diesem Gutachten ergibt sich zusammenfassend Folgendes:

 

Selbstverständlich sind seit der Novelle zum BBG im Jahr 2011 bei einer Neubestellung einer/eines Behindertenanwältin/Behindertenanwalts die im § 13d Abs. 2 bis 4 BBG festgelegten Verfahrensschritte einzuhalten (Ausschreibung, Hearing, Befassung des Bundesbehindertenbeirates). Menschen mit Behinderung sind ausdrücklich zur Bewerbung einzuladen. Zum Behindertenanwalt kann nur bestellt werden, wer eigenberechtigt ist und die im § 13d BBG angeführten Voraussetzungen aufweist. Bei gleicher sonstiger Eignung ist einem Menschen mit Behinderung bei der Bestellung der Vorzug zu geben.


 

In Falle einer Neubestellung wird selbstverständlich dafür Sorge getragen werden, dass die oben genannten persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung und die Bestimmungen betreffend die Stellung von Menschen mit Behinderung in diesem Verfahren besonders berücksichtigt werden.

Hinsichtlich der Frage, ob die Wiederbestellung einer/eines amtierenden Be­hindertenanwältin/Behindertenanwalts ebenso diesem Verfahren zu unterwerfen ist, bedarf es einer Auslegung des BBG in historischer, systematischer und vor allem teleologischer Sicht sowie der Heranziehung vergleichbarer Regelungen.

Sowohl aus dem BBG selbst als auch aus vergleichbaren Regelungen - insbesondere betreffend die Ausschreibung bestimmter Funktionen und Arbeitsplätze im Bundesdienst (Ausschreibungsgesetzes, BGBl. 1989/85 zuletzt idF BGBl. I 2012/120) und die Regelungen zur Anwältin/zum Anwalt für Menschen mit Behinderung im Kärntner Chancengleichheitsgesetz (K-ChG, LGBl. 2010/8 zuletzt idF 2012/16) - geht hervor, dass bei einer Wiederbestellung einer/eines amtierenden Behindertenanwältin/Behindertenanwalts nicht dasselbe administrativ anspruchsvolle Verfahren nach § 13d Abs.2 bis 4 BBG durchzuführen ist wie bei der Neubestellung einer/eines Behindertenanwältin/Behindertenanwalts.

Dafür ist zum einen ins Treffen zu führen, dass sich die/der bisherige Behindertenanwältin/Behindertenanwalt jedenfalls wieder bewerben könnte, die mit einer Wiederbestellung vom Gesetzgeber offenbar erwünschte Kontinuität und nicht zuletzt die Tatsache, dass mit der Novelle im Jahr 2011 der Passus über die Wiederbestellung der/des amtierenden Behindertenanwältin/Behindertenanwalts nicht verändert wurde.

Daraus ergibt sich für mich, dass im Falle einer Wiederbestellung des derzeit amtierenden Behindertenanwalts keine Ausschreibung erforderlich ist. Sehr wohl wäre das dargelegte Verfahren bei einer Neubestellung einer/eines Behindertenanwältin/Be­hindertenanwalts einzuhalten.