14376/AB XXIV. GP
Eingelangt am 04.07.2013
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
NIKOLAUS BERLAKOVICH
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0067-I/3/2013
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 1. JULI 2013
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen
und Kollegen vom 14. Mai 2013, Nr. 14717/J, betreffend die geplante
Ortsumfahrung Schützen im Burgenland
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen und Kollegen vom 14. Mai 2013, Nr. 14717/J, teile ich Folgendes mit:
Zu den Fragen 1 und 2:
Die Entscheidung über die UVP-Pflicht im Rahmen des gegenständlichen UVP-Feststellungsverfahrens liegt bei der Burgenländischen Landesregierung als UVP-Behörde erster Instanz. Dem BMLFUW kommt in UVP-Feststellungsverfahren keine Zuständigkeit zu. Der Feststellungsbescheid der Burgenländischen Landesregierung stammt aus dem Jahr 2010. Zum damaligen Zeitpunkt wurde kein Rechtsmittel von den dazu Berechtigten an den unabhängigen Umweltsenat erhoben.
Zu Frage 3:
In dieser Gesetzgebungsperiode ist keine UVP-G Novelle mehr geplant.
Zu den Fragen 4 und 5:
Die für die UVP relevanten Bestimmungen der
Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie sind in der UVP-Richtlinie
enthalten. Die in Art. 4 Abs. 2 lit. a der UVP-Richtlinie vorgesehene
Einzelfalluntersuchung zur Beurteilung, ob ein Projekt des Anhanges II der
UVP-Richtlinie einer UVP zu unterziehen ist (Screening), ist in der
UVP-Richtlinie selbst nicht geregelt. In Österreich ist sie als eigenes
Feststellungsverfahren in § 3 Abs. 7 UVP-G näher geregelt.
Mit der UVP-Feststellungsentscheidung wird auch die
Behördenzuständigkeit festgelegt. Die Notwendigkeit eines eigenen
Verfahrens ergibt sich daher aus dem im österreichischen
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) verankerten Legalitätsprinzip (Art. 18
B-VG), wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze
ausgeübt werden darf. Die UVP-Richtlinie sieht lediglich ein
Überprüfungsrecht vor, überlässt es aber ausdrücklich
den Mitgliedstaaten, festzulegen, in welchem Verfahrensstadium die
Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen der Behörde angefochten
werden können (Art. 11 UVP-Richtlinie).
Zu den Fragen 6 und 7:
Nach § 3 Abs. 7 UVP-G kann ein UVP-Feststellungsverfahren vom Projektwerber, einer mitwirkenden Behörde (z.B. Baubehörde) oder vom Umweltanwalt beantragt werden. Eine Feststellung kann aber auch von Amts wegen, seitens der Burgenländischen Landesregierung als UVP-Behörde erster Instanz, erfolgen.
Ein Feststellungsbescheid entfaltet eine Bindungswirkung nur für das dem Feststellungsverfahren zu Grunde gelegene Projekt. Soll tatsächlich ein anderes Projekt verwirklicht werden, wird das Land Burgenland als Projektwerberin ein Interesse daran haben, neuerlich einen UVP-Feststellungsbescheid zu erwirken, um Rechtssicherheit hinsichtlich der UVP-Pflicht des geänderten Projektes und folglich der Behördenzuständigkeit zu erlangen.
Zu Frage 8:
Die Entscheidung, ob diese Straße verwirklicht wird, fällt nicht in den Vollziehungsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Der Bundesminister: