14376/AB XXIV. GP

Eingelangt am 04.07.2013
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 
Anfragebeantwortung

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0067-I/3/2013

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 1. JULI 2013

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen

                        und Kollegen vom 14. Mai 2013, Nr. 14717/J, betreffend die geplante

                        Ortsumfahrung Schützen im Burgenland

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen und Kollegen vom 14. Mai 2013, Nr. 14717/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Die Entscheidung über die UVP-Pflicht im Rahmen des gegenständlichen UVP-Feststellungsverfahrens liegt bei der Burgenländischen Landesregierung als UVP-Behörde erster Instanz. Dem BMLFUW kommt in UVP-Feststellungsverfahren keine Zuständigkeit zu. Der Feststellungsbescheid der Burgenländischen Landesregierung stammt aus dem Jahr 2010. Zum damaligen Zeitpunkt wurde kein Rechtsmittel von den dazu Berechtigten an den unabhängigen Umweltsenat erhoben.


Zu Frage 3:

 

In dieser Gesetzgebungsperiode ist keine UVP-G Novelle mehr geplant.

 

Zu den Fragen 4 und 5:

 

Die für die UVP relevanten Bestimmungen der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie sind in der UVP-Richtlinie enthalten. Die in Art. 4 Abs. 2 lit. a der UVP-Richtlinie vorgesehene Einzelfalluntersuchung zur Beurteilung, ob ein Projekt des Anhanges II der UVP-Richtlinie einer UVP zu unterziehen ist (Screening), ist in der UVP-Richtlinie selbst nicht geregelt. In Österreich ist sie als eigenes Feststellungsverfahren in § 3 Abs. 7 UVP-G näher geregelt.
Mit der UVP-Feststellungsentscheidung wird auch die Behördenzuständigkeit festgelegt. Die Notwendigkeit eines eigenen Verfahrens ergibt sich daher aus dem im österreichischen Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) verankerten Legalitätsprinzip (Art. 18 B-VG), wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Die UVP-Richtlinie sieht lediglich ein Überprüfungsrecht vor, überlässt es aber ausdrücklich den Mitgliedstaaten, festzulegen, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen der Behörde angefochten werden können (Art. 11 UVP-Richtlinie).

 

Zu den Fragen 6 und 7:

 

Nach § 3 Abs. 7 UVP-G kann ein UVP-Feststellungsverfahren vom Projektwerber, einer mitwirkenden Behörde (z.B. Baubehörde) oder vom Umweltanwalt beantragt werden. Eine Feststellung kann aber auch von Amts wegen, seitens der Burgenländischen Landesregierung als UVP-Behörde erster Instanz, erfolgen.

 

Ein Feststellungsbescheid entfaltet eine Bindungswirkung nur für das dem Feststellungsverfahren zu Grunde gelegene Projekt. Soll tatsächlich ein anderes Projekt verwirklicht werden, wird das Land Burgenland als Projektwerberin ein Interesse daran haben, neuerlich einen UVP-Feststellungsbescheid zu erwirken, um Rechtssicherheit hinsichtlich der UVP-Pflicht des geänderten Projektes und folglich der Behördenzuständigkeit zu erlangen.

 

Zu Frage 8:

 

Die Entscheidung, ob diese Straße verwirklicht wird, fällt nicht in den Vollziehungsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

 

Der Bundesminister: