14388/AB XXIV. GP

Eingelangt am 05.07.2013
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

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Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0175-III/4a/2013

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 4. Juli 2013

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14687/J-NR/2013 betreffend Säumnisse und Einflussnahmen der Schulleitung in Bezug auf den Schulgemeinschaftsausschuss - Folge­anfrage zur Anfrage betreffend Lehrermobbing an der HTL Eisenstadt (13149/J), die die Abg. Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen am 6. Mai 2013 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 und 2:

Eingangs wird bemerkt, dass virtuelle Auftritte von Schulstandorten im Internet weder verpflichtend sind, noch eine rechtlich verpflichtend vorgesehene Kundmachung von Verordnungen substituieren können. Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur unterstützt Webauftritte von Schulen, insbesondere im Hinblick auf Transparenz, Information und der damit verbundenen Servicefunktion.

 

Die Auswahl der Informationen und Projekte, welche über eine Schulhomepage transportiert werden, fällt in den Verantwortungsbereich der Schule und der Schulpartner und ist Teil der jeweiligen Vereinbarungskultur am Standort. Die Homepage der HTL Eisenstadt weist als Servicefunktion alle gültigen Lehrpläne und die Hausordnung aus.


Zu Fragen 3 und 6:

Die in der Fragestellung aufgestellte Behauptung, dass schulautonome Lehrplanbestimmungen und Hausordnungen von der Schulbehörde erster Instanz zu genehmigen sind, ist unzutreffend.

 

Schulautonome Lehrplanbestimmungen gelten ab ihrer Kundmachung, welche durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats zu erfolgen hat. Nach Ablauf dieser Frist sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen. Nach Maßgabe des § 6 des Schulorgani­sationsgesetzes haben die Schulbehörden erster Instanz die schulautonomen Lehrplan­bestimmungen aufzuheben und erforderlichenfalls entsprechende zusätzliche Lehrplan­bestimmungen zu erlassen.

 

Ebenso werden Hausordnungen von der Schulbehörde erster Instanz nicht genehmigt. Die Schulleitungen bringen vor dem Hintergrund der Regelungen zur Schulordnung die Haus­ordnungen der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis, damit diese in die Lage versetzt wird die Recht- und Zweckmäßigkeit von Hausordnungen zu prüfen. Rechtswidrige oder in der Sache nicht angemessene Regelungen hat die zuständige Schulbehörde erster Instanz aufzuheben oder durch eigene Bestimmungen zu ersetzen.

 

Eine österreichweite zusätzliche „Validierung“ der diesbezüglichen Prüfungen der zuständigen Schulbehörden erster Instanz durch die jeweils übergeordneten Schulbehörden ist gesetzlich nicht vorgesehen und würde Derartiges dem auf einer Vereinbarungskultur fußenden Zusammenleben der Schulgemeinschaft am jeweiligen Standort widersprechen.

 

Zu Frage 4:

Nein.

 

Zu Frage 5:

Nein.

 

Zu Frage 7:

Aufgrund der Mitteilung der Schulleitung ist diese bestrebt, alle auf der Homepage der HTL Eisenstadt veröffentlichten Dokumente aktuell zu halten. Bisher wurde die „Echtheit“ von Veröffentlichungen nicht angezweifelt.

 

Zu Frage 8:

Die Kundmachung der Hausordnung erfolgt gemäß § 79 Abs. 1 und 2 des Schulunterrichts­gesetzes durch Anschlag in der betreffenden Schule und Hinterlegung bei der Schulleitung. Darüber hinaus werden die Schülerinnen und Schüler an der HTL Eisenstadt zu Beginn des Schuljahres durch die Klassenvorstände auf die Werkstätten- und Hausordnung aufmerksam gemacht. Im Rahmen dieser Information erfolgt auch der Hinweis auf die Zurverfügungstellung der Hausordnung auf der Homepage der HTL Eisenstadt.

 

Zu Frage 9:

Die zweckmäßige Online-Verfügbarkeit entbindet nicht von den Vorgaben des § 79 Abs. 1 und 2 des Schulunterrichtsgesetzes.


Zu Fragen 10 und 11:

Ja, auf § 79 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes wird hingewiesen, wobei bei der Einsichts­gewährung eine Anwesenheit der Schulleitung nicht erforderlich ist. Eine Frist ist schulrechtlich nicht festgelegt, einem Begehren auf Einsichtnahme ist generell ohne unnötigen Aufschub nachzukommen.

 

Zu Fragen 12 und 13:

Es wird auf die Ausführungen zu Fragen 1 und 2, 9 sowie 10 und 11 verwiesen.

 

Zu Fragen 14 bis 16:

Es wird auf die Ausführungen zu Fragen 1 und 2 hingewiesen. Zur Veröffentlichung von Informationen und Projekten einer Schule bedarf es keiner Anweisungen durch Schulbehörden; der jeweilige Standort entscheidet selbst, wie Derartiges gehandhabt wird.

 

Zu Fragen 17 und 18:

Die im einleitenden Teil der Parlamentarischen Anfrage geäußerten Manipulationsvorwürfe werden seitens der Schulleitung zurückgewiesen. Der Schulleiter gehört dem Schulgemein­schaftsausschuss gemäß § 64 Abs. 3 und 9 des Schulunterrichtsgesetzes an, er verfügt jedoch gemäß Abs. 10 letzter Satz der zitierten Bestimmung über keine beschließende Stimme. Das Recht in den Beratungen Standpunkte, Meinungen und Argumente einzubringen, bleibt der Schulleitung in ihrer Führungsverantwortung selbstverständlich unbenommen.

 

Zu Fragen 19 bis 22:

Die Vertreter der Lehrerinnen und Lehrer sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrkräfte gemäß § 64 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes inner­halb der ersten drei Monates eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Aufgrund der durchgeführten Erhebungen durch die zuständige Organisationseinheit des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur fand seit Amtsantritt der Schulleitung die letzte diesbezügliche Wahl tatsächlich im November 2008 statt, wobei nach Auskunft die Terminerforderlichkeiten übersehen wurden und die nächste Wahl im September 2013 statt­finden wird.

 

Zu Fragen 23 bis 25:

Die Wahlen der Vertreter der Lehrkräfte hätten jährlich spätestens im November 2009, 2010, 2011 und 2012 – bei entsprechendem Beschluss der Schulkonferenz über die zweijährige Durchführung spätestens im November 2010 sowie im November 2012 – durchgeführt werden müssen. Nach Durchführung der Erhebungen durch die zuständige Organisationseinheit des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur lag ein Beschluss der Schulkonferenz über die zweijährige Durchführung vor.

 

Zu Frage 26:

Ein unrichtig zusammengesetztes Kollegialorgan bewirkt, dass rechtsgültige Beschlüsse nicht gefasst werden können. Seitens der zuständigen Organisationseinheit des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur wurde daher der Landesschulrat für Burgenland aufgefordert, unverzüglich die entsprechenden Anleitungen zur Herstellung des rechtskonformen Zustandes bei der Schulleitung zu veranlassen.


Zu Fragen 27 und 29:

Es ist die Aufgabe der Dienstbehörde erster Instanz den Sachverhalt zu erheben, sodass die Beurteilung nach dienstrechtlichen Konsequenzen sachgerecht und objektiv erfolgen kann. Im Rahmen der Personalführung reichen die dienstrechtlichen Möglichkeiten von aufklärenden Gesprächen bis zu Ermahnungen oder Verweisen.

 

Zu Frage 28:

Der Schulbehörde erster Instanz obliegt im Rahmen der Schulaufsicht auch die Aufsicht über die Einhaltung der schulrechtlichen Bestimmungen. Allerdings konnte der Landesschulrat für Burgenland davon ausgehen, dass den Schulen die entsprechenden schulrechtlichen Bestimmungen bekannt sind. Ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde setzt voraus, dass ihr die mangelnde Einhaltung der Bestimmungen durch eine Schule bekannt ist.

 

Zu Frage 30:

Nach Erhebungen durch die zuständige Organisationseinheit des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur wurde die Einsichtnahme in die Sitzungsprotokolle des Schul­gemeinschaftsausschusses nicht verweigert.

 

Zu Fragen 31 und 32:

Die Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses an der HTL Eisenstadt werden in der Regel vorher mit den Mitgliedern telefonisch oder mündlich abgesprochen und in der Folge über Versendung der Einladung mit den Tagesordnungspunkten einberufen. Die ausgesandten Einladungen und die Protokolle des Schulgemeinschaftsausschusses dokumentieren die Frist­setzungen.

 

Zu Frage 33:

Nach Durchführung von Erhebungen finden an der HTL Eisenstadt in der Regel zwei bis drei Sitzungen pro Schuljahr statt. Im Zeitraum 2010 bis 2013 fanden am 16. Juni 2010, 24. November 2010, 15. Juni 2011, 9. September 2011, 18. Oktober 2011, 25. Juni 2012, 12. November 2012, 11. Dezember 2012, 22. Mai 2013 und 25. Juni 2013, jeweils am Nach­mittag, Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses statt. Die Schulgemeinschafts­ausschusssitzungen wurden in einem ähnlichen Rhythmus in den Jahren zuvor durchgeführt.

 

Zu Fragen 34 und 36 bis 39:

Über den Verlauf der Sitzung des Schulgemeinschaftsausschusses ist aufgrund der Bestimmungen des § 64  Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist. Darüber hinausgehende Regelungen – etwa über die Genehmigung von Protokollen – bestehen schulrechtlich nicht. Aufgrund der durchgeführten Erhebungen wird das Protokoll von einem Mitglied des Schul­gemeinschaftsausschusses verfasst und der Schulleitung in der Folge zur Unterschrift vorgelegt. Vertreter der Schülerinnen und Schüler wurden in diesem Zusammenhang nicht herangezogen. Die Tagesordnungspunkte reichten von Entscheidungen über mehrtägige Schulveranstaltungen, terminliche Festlegungen, Durchführungen von Elternsprechtagen, Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen gemäß § 6 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes, Anhörung vor Einführung eines Schulversuches gemäß § 7 Abs. 5 des Schulorganisationsgesetzes bis hin zu Beratung über wichtige Fragen des Unterrichts und der Erziehung.


Zu Frage 35:

Aufgrund der durchgeführten Erhebungen durch die zuständige Organisationseinheit des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur waren die erforderlichen Quoren bei den Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses gegeben.

 

Zu Frage 40:

Die Zusammensetzung der Elternvertreter im Schulgemeinschaftsausschuss änderte sich seit dem Amtsantritt der Schulleitung in der Regel jedes Jahr, da Elternvertreter ausscheiden, wenn ihre Kinder die Schule verlassen.

 

Zu Frage 41:

Die Zusammensetzung der Vertreter der Lehrkräfte im Schulgemeinschaftsausschuss änderte sich seit dem Amtsantritt der Schulleitung in der Regel alle zwei Jahre. Auf die Ausführungen zu Fragen 19 bis 22 und 23 bis 25 sowie 26 wird hingewiesen.

 

Zu Frage 42:

Dazu wird keine Veranlassung gesehen, auf die Ausführungen zu Fragen 1 und 2, 34 sowie 36 bis 39 wird hingewiesen. Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses im Bereich der Entscheidungszuständigkeiten sind als Verordnungen zu qualifizieren, und sind diese, damit sie wirksam werden können, entsprechend § 79 des Schulunterrichtsgesetzes kundzumachen.

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.