14396/AB XXIV. GP
Eingelangt am 08.07.2013
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Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
An die Präsidentin des Nationalrats Maga Barbara PRAMMER Parlament 1017 W i e n |
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GZ: BKA-353.110/0113-I/4/2013 |
Wien, am 8. Juli 2013 |
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben am 8. Mai 2013 unter der Nr. 14704/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Anwendung des § 102c TKG sowie der TKG-DSVO gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Ø Der VfGH hat dem EuGH Fragen zur Grundrechtskonformität der VDS vorgelegt. Wurde die Republik Österreich durch den EuGH zur Übermittlung einer Stellungnahme aufgefordert?
Ø Wenn ja, welche Positionen hat die Republik in ihrer Stellungnahme eingenommen?
Gemäß Art. 23 der Satzung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) haben alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Möglichkeit, zu beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren eine Stellungnahme („Schriftliche Erklärung“) abzugeben. Die Republik Österreich hat sich an dem angesprochenen Verfahren C‑594/12 beteiligt und sich zu den vom Verfassungsgerichtshof aufgeworfenen Fragestellungen zur Auslegung der Verträge geäußert, die sich im Wesentlichen dem Verhältnis der Grundrechtecharta zur Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG und der Auslegung der Grundrechtecharta im Lichte des einschlägigen Sekundärrechts zum Datenschutz widmeten. Es wurde davon ausgegangen, dass die Schutzgewährleistungen des Grundrechts auf Datenschutz im Wesentlichen den Garantien auf sekundärrechtlicher Ebene entsprechen, spätere Änderungen des einschlägigen Sekundärrechts keinen Einfluss auf die Auslegung des Datenschutzgrundrechts in der Grundrechtecharta haben und Mitgliedstaaten berechtigt sind, ein höheres innerstaatliches Grundrechtsniveau bei der Durchführung von Unionsrecht anzuwenden, sofern dadurch der Vorrang des Unionsrechts nicht beeinträchtigt wird.
Zu den Fragen 3 bis 14:
Ø Gemäß § 102c (1) TKG 2003 obliegt die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften zu Datenschutz und Datensicherheit der Vorratsdaten der Datenschutzkommission. Welche Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften hat die Datenschutzkommission bisher gesetzt?
Ø Welche budgetären und personellen Ressourcen stehen der Datenschutzkommission für diese spezielle Aufgabe zur Verfügung?
Ø Wurden die Personalressourcen bei der Datenschutzkommission im Zuge der neuen Aufgaben durch die Einführung der Vorratsdatenspeicherung aufgestockt?
Ø Gemäß § 102c (4) Z 4 iVm § 102c (5) TKG 2003 sind der Datenschutzkommission und dem Datenschutzrat auf schriftliches Ersuchen Protokolldaten über Zugriffe auf Vorratsdaten zwecks Kontrolle des Datenschutzes und zur Gewährleistung der Datensicherheit zu übermitteln. Wie oft wurden derartige Protokolldaten seitens der Datenschutzkommission bis zum 31.3.2013 angefordert?
Ø Zu welchem Ergebnis hat die jeweilige Prüfung dieser Protokolldaten geführt?
Ø Gemäß § 5 (4) TKG-DSVO haben Anbieter die Methode zur technischen und organisatorischen Trennung von Vorrats- und Betriebsdaten nachvollziehbar zu dokumentieren und diese Dokumentation im Falle einer Prüfung auf Anfrage der Datenschutzkommission zugänglich zu machen. In wie vielen Fällen wurde diese Dokumentation seitens der Datenschutzkommission bis 31.3.2013 angefordert?
Ø Zu welchem Ergebnis hat die jeweilige Prüfung der Dokumentation geführt?
Ø Gemäß § 5 (5) TKG-DSVO haben Anbieter die tatsächliche Speicherdauer von Betriebsdaten sowie allfällige diesbezügliche interne Richtlinien im Falle einer Prüfung auf Anfrage der Datenschutzkommission zugänglich zu beauskunften. In wie vielen Fällen wurden derartige Auskünfte seitens der Datenschutzkommission bis 31.3.2013 angefordert?
Ø Zu welchem Ergebnis hat die jeweilige Prüfung der Auskünfte geführt?
Ø Gemäß §§ 14 (3), 22 (4) und 23 (3) Datensicherheitsverordnung TKG-DSVO ist für die Datenschutzkommission ein Zugang zur Durchlaufstelle vorzusehen, über den ein Zugang zu Protokolldaten und Statistikdaten ermöglicht wird. Wurde dieser Zugang eingerichtet?
Ø Verfügt die Datenschutzkommission somit über einen aktiven Zugriff auf die Protokolldaten und Statistikdaten der Durchlaufstelle?
Ø Wie oft wurde dieser Zugang durch die Datenschutzkommission bis 31.3.2013 benutzt?
Diese Fragen richten sich an die Datenschutzkommission, welche als unabhängige Kollegialbehörde eingerichtet ist. Die genannten Fragen betreffen daher unmittelbar keine Angelegenheiten der Geschäftsführung des Bundeskanzleramts im Sinne des Art. 52 B-VG und des § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975. Von der Ausübung des gemäß § 38 Abs. 2 DSG 2000 idF BGBl. I Nr. 57/2013 bestehenden Rechts des Bundeskanzlers, sich beim Vorsitzenden der Datenschutzkommission über die Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten, wurde im konkreten Fall Abstand genommen
Zu den Fragen 15 und 16:
Ø Gemäß § 102c (4) TKG 2003 und § 23 (3) Datensicherheitsverordnung TKGDSVO ist für den Datenschutzrat ein Zugang zur Durchlaufstelle vorzusehen, über den ein Zugang zu Statistikdaten ermöglicht wird. Wurde dieser Zugang bereits eingerichtet und verfügt der Datenschutzrat somit über einen aktiven Zugriff auf Statistikdaten der Durchlaufstelle?
Ø Wie oft wurde dieser Zugang durch den Datenschutzrat bis 31.3.2013 benutzt?
Die Einrichtung des gemäß § 102 c Abs. 4 TKG 2003 iVm § 23 Abs. 3 TKG-DSVO für den Datenschutzrat vorgesehenen Zugangs zur Durchlaufstelle ist noch nicht abgeschlossen.
Mit freundlichen Grüßen