14396/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.07.2013
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n

 

GZ: BKA-353.110/0113-I/4/2013

Wien, am 8. Juli 2013

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Steinhauser, Freundinnen und Freunde ha­ben am 8. Mai 2013 unter der Nr. 14704/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Anwendung des § 102c TKG sowie der TKG-DSVO gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Ø  Der VfGH hat dem EuGH Fragen zur Grundrechtskonformität der VDS vorgelegt. Wurde die Republik Österreich durch den EuGH zur Übermittlung einer Stellung­nahme aufgefordert?

Ø  Wenn ja, welche Positionen hat die Republik in ihrer Stellungnahme eingenom­men?

 

Gemäß Art. 23 der Satzung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) haben alle Mit­gliedstaaten der Europäischen Union die Möglichkeit, zu beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren eine Stellungnahme („Schriftliche Erklärung“) abzu­geben. Die Republik Österreich hat sich an dem angesprochenen Verfahren C‑594/12 beteiligt und sich zu den vom Verfassungsgerichtshof aufgeworfenen Fra­gestellungen zur Auslegung der Verträge geäußert, die sich im Wesentlichen dem Verhältnis der Grundrechtecharta zur Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG und der Aus­legung der Grundrechtecharta im Lichte des einschlägigen Sekundärrechts zum Da­tenschutz widmeten. Es wurde davon ausgegangen, dass die Schutzgewährleistun­gen des Grundrechts auf Datenschutz im Wesentlichen den Garantien auf sekundär­rechtlicher Ebene entsprechen, spätere Änderungen des einschlägigen Sekundär­rechts keinen Einfluss auf die Auslegung des Datenschutzgrundrechts in der Grund­rechtecharta haben und Mitgliedstaaten berechtigt sind, ein höheres innerstaatliches Grundrechtsniveau bei der Durchführung von Unionsrecht anzuwenden, sofern da­durch der Vorrang des Unionsrechts nicht beeinträchtigt wird.

 

Zu den Fragen 3 bis 14:

Ø  Gemäß § 102c (1) TKG 2003 obliegt die Kontrolle über die Einhaltung der Vor­schriften zu Datenschutz und Datensicherheit der Vorratsdaten der Datenschutz­kommission. Welche Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften hat die Datenschutzkommission bisher gesetzt?

Ø  Welche budgetären und personellen Ressourcen stehen der Datenschutzkom­mission für diese spezielle Aufgabe zur Verfügung?

Ø  Wurden die Personalressourcen bei der Datenschutzkommission im Zuge der neuen Aufgaben durch die Einführung der Vorratsdatenspeicherung aufgestockt?

Ø  Gemäß § 102c (4) Z 4 iVm § 102c (5) TKG 2003 sind der Datenschutzkommis­sion und dem Datenschutzrat auf schriftliches Ersuchen Protokolldaten über Zu­griffe auf Vorratsdaten zwecks Kontrolle des Datenschutzes und zur Gewährleis­tung der Datensicherheit zu übermitteln. Wie oft wurden derartige Protokolldaten seitens der Datenschutzkommission bis zum 31.3.2013 angefordert?

Ø  Zu welchem Ergebnis hat die jeweilige Prüfung dieser Protokolldaten geführt?

Ø  Gemäß § 5 (4) TKG-DSVO haben Anbieter die Methode zur technischen und or­ganisatorischen Trennung von Vorrats- und Betriebsdaten nachvollziehbar zu do­kumentieren und diese Dokumentation im Falle einer Prüfung auf Anfrage der Da­tenschutzkommission zugänglich zu machen. In wie vielen Fällen wurde diese Dokumentation seitens der Datenschutzkommission bis 31.3.2013 angefordert?

Ø  Zu welchem Ergebnis hat die jeweilige Prüfung der Dokumentation geführt?

Ø  Gemäß § 5 (5) TKG-DSVO haben Anbieter die tatsächliche Speicherdauer von Betriebsdaten sowie allfällige diesbezügliche interne Richtlinien im Falle einer Prüfung auf Anfrage der Datenschutzkommission zugänglich zu beauskunften. In wie vielen Fällen wurden derartige Auskünfte seitens der Datenschutzkommission bis 31.3.2013 angefordert?

Ø  Zu welchem Ergebnis hat die jeweilige Prüfung der Auskünfte geführt?

Ø  Gemäß §§ 14 (3), 22 (4) und 23 (3) Datensicherheitsverordnung TKG-DSVO ist für die Datenschutzkommission ein Zugang zur Durchlaufstelle vorzusehen, über den ein Zugang zu Protokolldaten und Statistikdaten ermöglicht wird. Wurde die­ser Zugang eingerichtet?

Ø  Verfügt die Datenschutzkommission somit über einen aktiven Zugriff auf die Pro­tokolldaten und Statistikdaten der Durchlaufstelle?

Ø  Wie oft wurde dieser Zugang durch die Datenschutzkommission bis 31.3.2013 benutzt?


Diese Fragen richten sich an die Datenschutzkommission, welche als unabhängige Kollegialbehörde eingerichtet ist. Die genannten Fragen betreffen daher unmittelbar keine Angelegenheiten der Geschäftsführung des Bundeskanzleramts im Sinne des Art. 52 B-VG und des § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975. Von der Ausübung des gemäß § 38 Abs. 2 DSG 2000 idF BGBl. I Nr. 57/2013 bestehenden Rechts des Bun­deskanzlers, sich beim Vorsitzenden der Datenschutzkommission über die Gegen­stände der Geschäftsführung zu unterrichten, wurde im konkreten Fall Abstand ge­nommen

 

Zu den Fragen 15 und 16:

Ø  Gemäß § 102c (4) TKG 2003 und § 23 (3) Datensicherheitsverordnung TKGDSVO ist für den Datenschutzrat ein Zugang zur Durchlaufstelle vorzusehen, über den ein Zugang zu Statistikdaten ermöglicht wird. Wurde dieser Zugang bereits eingerichtet und verfügt der Datenschutzrat somit über einen aktiven Zugriff auf Statistikdaten der Durchlaufstelle?

Ø  Wie oft wurde dieser Zugang durch den Datenschutzrat bis 31.3.2013 benutzt?

 

Die Einrichtung des gemäß § 102 c Abs. 4 TKG 2003 iVm § 23 Abs. 3 TKG-DSVO für den Datenschutzrat vorgesehenen Zugangs zur Durchlaufstelle ist noch nicht ab­geschlossen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen