14397/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.07.2013
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

BMJ-Pr7000/0118-Pr 1/2013


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 14705/J-NR/2013

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „der Anwendung des § 135 Abs 2a StPO iVm §§ 102a und 102b TKG“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Soweit eine Auskunft über Vorratsdaten nach § 135 Abs. 2a StPO erfolgt, ist gemäß § 147 Abs. 1 Z 2a StPO vorgesehen, dass dem Rechtsschutzbeauftragten die Prüfung und Kontrolle der Anordnung, Genehmigung, Bewilligung und Durchführung obliegt.

Nach dem mir vorliegenden Bericht des Rechtsschutzbeauftragten sind diesem 326 Anordnungen einer Auskunft über Vorratsdaten gemäß § 135 Abs. 2a StPO übermittelt worden. Nachdem es in 14 Fällen zu einer anderen Erledigung kam (Widerruf der Anordnung oder Unzuständigkeit des Rechtsschutzbeauftragten), erfolgte in 312 Fällen eine Auskunft über Vorratsdaten. Der Umstand, dass sich der Rechtsschutzbeauftragte in einigen Fällen auch für unzuständig erklärte, zeigt, dass die Staatsanwaltschaften im Zweifel der Kontrolle durch den Rechtsschutzbeauftragten den Vorzug geben und damit besonders auf Aspekte des Rechtsschutzes Rücksicht nehmen.

Zu 2 bis 6 und 11 bis 15:

Dazu liegen dem Bundesministerium für Justiz keine statistischen Daten vor.

Zu 7:

Der Beantwortung habe ich die Auflistung des Rechtsschutzbeauftragten über die den Anordnungen zugrundeliegenden Tatbestände angeschlossen, auf die ich im Zusammenhang mit dieser Fragestellung verweisen möchte.

Soweit darin vorsätzlich begangene Straftaten angeführt sind, die nicht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind, handelt es sich entweder um Fälle nach § 135 Abs. 2 Z 2 StPO (Strafdrohung von mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe und Durchführung der Ermittlungsmaßnahme mit Zustimmung des Inhabers der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war – meistens des Opfers) oder um solche Straftaten, die dem Beschuldigten in Verbindung mit einem Delikt mit Strafdrohung von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe zu Last gelegt werden. Die Gesamtzahl der Tatbestände (438) ist höher als die zu Frage 1 genannte Zahl an Geschäftsfällen (326), weil die Ermittlungsverfahren mitunter wegen mehrerer Tatbestände, die einem Beschuldigten zur Last gelegt werden, geführt werden.

Zu 8 bis 10:

Da Justizbehörden nicht an die Durchlaufstelle angeschlossen sind, stehen mir keine Informationen zur Verfügung. Die Übermittlung der Anordnung an die Betreiber/Anbieter, d.h. deren Vollzug ist grundsätzlich Aufgabe der Kriminalpolizei (§ 103 Abs. 1 StPO).

Die Bestimmungen des 3. Abschnitts der Datensicherheitsverordnung – DSVO, welche die Übermittlung der Daten über die Durchlaufstelle regeln, kommen nur in den in § 3 DSVO vorgesehenen Fälle nicht zu Anwendung. Die Übermittlung von Daten, welche im Rahmen einer Auskunft über Vorratsdaten nach § 135 Abs. 2a StPO den Strafverfolgungsbehörden übersendet werden, fallen nicht darunter.

Zu 16:

Die Protokolldaten langten am 28. Februar 2013 beim Bundesministerium für Justiz ein.

Zu 17 bis 20:

Die genannten Berichte werden gemäß den rechtlichen Vorgaben und zeitgerecht übermittelt werden.

Zu 21 und 22:

Der Zugang für den Rechtsschutzbeauftragten wird im Rahmen der zweiten Ausbaustufe erfolgen; diese ist noch nicht abgeschlossen.


Zu 23:

Der Rechtsschutzbeauftragte hat gegen elf Bewilligungen von Anordnungen der Auskunft über Vorratsdaten gemäß § 135 Abs. 2a StPO Beschwerde erhoben.

 

Wien,      . Juli 2013

 

 

 

Dr. Beatrix Karl

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe

Anfragebeantwortung (gescanntes Original)

zur Verfügung.