14399/AB XXIV. GP
Eingelangt am 08.07.2013
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR2220/0555-II/2013
Wien, am . Juli 2013
Der Abgeordnete zum Nationalrat Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben am 8. Mai 2013 unter der Zahl 14706/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „der Anwendung der §§ 53 Abs 3a Z 3 und 53 Abs 3b SPG, sowie der TKG-DSVO“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 5:
Eine gesicherte Auswertung der Zugriffsdaten liegt derzeit nur für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. Dezember 2012 vor. Das 1. Quartal 2013 wurde statistisch noch nicht ausgewertet. Eine anfragebezogene Auswertung der an den Rechtsschutzbeauftragten (RSB) des Bundesministeriums für Inneres gerichteten Meldungen kann auf Grund des hohen Ressourcenaufwandes zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht durchgeführt werden.
Im Übrigen wird angemerkt, dass die vom RSB beim Expertenhearing zur Vorratsdatenspeicherung im Justizausschuss im November 2012 genannte Zahl von vier Zugriffen gemäß § 53 Abs. 3a Z 3 lit. B SPG auf Grund einer Überprüfung auf drei revidiert wurde.
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Zugriff auf Vorratsdaten auf Basis des Sicherheitspolizeigesetzes im Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. Dezember 2012 |
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§ 53 Abs. 3a Z 3 lit. a SPG |
§ 53 Abs. 3a Z 3 lit. b SPG |
§ 53 Abs. 3a Z 3 lit. c SPG |
§ 53 Abs. 3b SPG |
gesamt |
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0 |
2 |
1 |
5 |
8 |
Zu den Fragen 6 bis 8:
Die Datenanfragen erfolgten gemäß § 3 Datensicherheitsverordnung (TKG-DSVO) im Wege der Faxübermittlung.
Zu den Fragen 9 und 10:
Der Zugang zur Durchlaufstelle für den Rechtschutzbeauftragten wurde in der pro-grammtechnischen Ausgestaltung der Durchlaufstelle grundsätzlich vorgesehen. Die implementierten Protokoll- und Statistikanwendungen enthalten aber für dessen spezifische Tätigkeit kaum aussagekräftige Daten. Dies vor allem deshalb, weil sicherheitspolizeiliche Auskunftsverlangen gemäß § 94 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz in Verbindung mit § 3 TKG-DSVO nur dann im Wege der Durchlaufstelle zu übermitteln sind, wenn nicht Gefahr im Verzug vorliegt. Das trifft aber, wegen der spezifischen Voraussetzungen für Auskunfts-verlangen nach § 53 Abs. 3a und 3b, oft zu. Für eine effiziente Kontrolltätigkeit des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 91c Abs. 1 SPG 1991 ist daher ein gesondertes System zur Überprüfung der Meldungen und der Einhaltung der Meldepflichten entwickelt worden.
Nach dem Gesagten ergäbe sich für den Rechtsschutzbeauftragen aus einem direkten Zugang zur Durchlaufstelle kein besonderer Mehrwert. Aus diesem Grund, wurde der programmtechnisch mögliche Zugang des Rechtsschutzbeauftragten zur Durchlaufstelle, in Akkordierung mit ihm, bisher faktisch nicht freigeschaltet.
Zu Frage 11:
In keinem Fall.