144/AB XXIV. GP
Eingelangt am 05.01.2009
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
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Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/0235-III/4a/2008 |
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Wien, 30. Dezember 2008
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 146/J-NR/2008 betreffend Aufsichtspflicht in der Zeit zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht, die die Abg. Ursula Haubner, Kolleginnen und Kollegen am 12. November 2008 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 und 2:
Die Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern in der Mittagspause zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht wird durch Lehrkräfte, durch Eltern oder auch über die Elternvereine durch andere geeignete Personen (teils gegen Bezahlung, teils ehrenamtlich) organisiert und durchgeführt (§ 2 Abs. 6 der Schulordnung). Zurzeit läuft ein Pilotprojekt „Mittagsbetreuung“ an AHS-Standorten, das Kindern für zwei Stunden pro Woche angeboten wird, die während des Vormittags- und Nachmittagsunterrichts nicht nachhause gehen (können). Eine Betreuungsgruppe wird im Pilotprojekt mit 15 bis 30 Schülerinnen und Schülern (aus verschiedenen Schulstufen) geführt.
Zu Frage 3:
Der zeitliche Rahmen, in welchem die Schule die an sich den Obsorgeberechtigten zukommende Aufsichtspflicht übernimmt, ist gesetzlich definiert (§ 51 des Schulunterrichtsgesetzes). Die Aufsicht der Schule knüpft eng an die primäre Aufgabe der Schule (Unterrichtserteilung) an und umfasst daher derzeit nur Zeiten der Unterrichtserteilung (bzw. Schulveranstaltungen etc.) und in engem zeitlichen Konnex stehende Zeiten (15 Minuten vor Unterrichtsbeginn, Pausen mit Ausnahme der – meist länger andauernden – Mittagspause zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht, Zeit des Verlassens des Schulgebäudes). Eine Änderung des Aufsichtserlasses ist – da dieser selbst nur erläutenden Charakter hat – nur nach Änderung der geltenden Rechtslage möglich.
Zu Frage 4:
Es wird eine Vielzahl von Fällen geben, in welchen die Schülerinnen und Schüler in der Zeit zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht das Schulgebäude verlassen, etwa um daheim ein Mittagessen einzunehmen. Kinder, die nicht zur schulischen Tagesbetreuung (an ganztägigen Schulformen) angemeldet sind oder die keine Mittagsbetreuung angeboten bekommen, haben in der Regel das Schulhaus zu verlassen, wenn nicht im Einvernehmen der Schulpartner andere Maßnahmen getroffen worden sind (vgl. dazu auch die Beaufsichtigung
gemäß § 2 Abs. 6 der Schulordnung). Wie vorstehend bereits erwähnt, läuft an Bundesschulen derzeit ein Pilotprojekt „Mittagsbetreuung“, in dessen Rahmen auch jenen Schülerinnen und Schülern, die das Schulgebäude nicht verlassen wollen, eine Beaufsichtigung angeboten wird; es ist geplant dieses Projekt unter geänderten Voraussetzungen auch im kommenden Schuljahr anzubieten.
Zu Frage 5:
Das Tätigkeitsprofil der Lehrerinnen und Lehrer ist primär auf die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung ausgelegt; zu nicht unterrichtlichen Tätigkeiten wie insbesondere zur Betreuung der individuellen Lernzeiten als auch des Freizeitbereiches in ganztägigen Schulformen dürfen Lehrerinnen und Lehrer nur mit ihrer Zustimmung herangezogen werden. Die Heranziehung von freiwillig sich für die Mittagsaufsicht bereit erklärenden Lehrerinnen und Lehrern hat sich beim versuchsweise geführten Projekt „Mittagsbetreuung“ bewährt. Eine Verpflichtung erscheint grundsätzlich möglich, jedoch sind vorerst die erforderlichen Gespräche mit den Dienstnehmervertretern zu führen, sodass zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein konkreter Umsetzungsplan in dienstrechtlicher und finanzieller Hinsicht nicht genannt werden kann. Für den Pilotversuch „Mittagsbetreuung“ haben sich im Schuljahr 2008/09 121 Bundesschulen (Schulen der AHS-Unterstufe) entschieden. Damit werden 16.567 Schülerinnen und Schüler in 932 Stunden durch Lehrkräfte in der Mittagspause betreut. Insgesamt wendet der Bund dafür rd. 490 Werteinheiten bzw. rd. 1,4 Mio. Euro an zusätzlichen Mitteln auf.
Zu Frage 6:
Zumal dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur Daten zu den mit dem Schulbesuch zusammenhängenden Kosten nicht vorliegen, können die im einleitenden Teil der Anfrage dargestellten Kosten mangels näherer Aufschlüsselung auch nicht nachvollzogen werden.
Erziehungsberechtigten erwachsen aus dieser Eigenschaft heraus Pflichten gegenüber den zu erziehenden Minderjährigen. Diese Pflichten haben in den verschiedensten Rechtsgebieten ihre Grundlagen, insbesondere im ABGB, aber vor allem auch im Schulrecht. Hauptpflicht der Erziehungsberechtigten ist die Beschulung der Kinder (im schulpflichtigen Alter), aber auch die Zusammenarbeit in der Schule (als Schulgemeinschaft) schlechthin ist als Pflicht der Erziehungsberechtigten zu verstehen. Konkret normiert § 61 des Schulunterrichtsgesetzes die Pflicht der Erziehungsberechtigten, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen, auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten der Schülerinnen und Schüler hinzuwirken, zur Förderung der Schulgemeinschaft beizutragen sowie die Schülerinnen und Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten.
Weiters sehen die schulrechtlichen Regelungen Ausnahmen von der grundsätzlichen Schulgeldfreiheit im Bereich der Beiträge für den Freizeitbereich öffentlicher ganztägiger Schulformen vor (§ 5 des Schulorganisationsgesetzes, § 14 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes); diese Beiträge dürfen höchstens kostendeckend sein. In ganztägig geführten allgemein bildenden höheren Schulen und in den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen beträgt der monatliche Betreuungsbeitrag (für den Freizeitbereich der schulischen Tagesbetreuung) entsprechend der Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen derzeit maximal EUR 88,00 Mit Rücksicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen sind beim Betreuungsbeitrag Ermäßigungen bis hin zum gänzlichen Entfall vorgesehen. Sofern Schülerinnen und Schüler den Betreuungsteil nur an
einzelnen
Nachmittagen besuchen, verringert sich der Betreuungsbeitrag prozentuell
(z. B. Anmeldung für einen Tag: 30% des Betreuungsbeitrages,
Anmeldung für zwei Tage:
40% des Betreuungsbeitrages). Für die schulische Tagesbetreuung an allgemein
bildenden Pflichtschulen, die von einem Land, einer Gemeinde oder einem
Gemeindeverband erhalten werden, wird der Betreuungsbeitrag mittels Verordnung der
Länder festgelegt. Was die Höhe des Betreuungsbeitrages betrifft, so
orientiert sie sich in vielen Fällen am oben genannten Beitrag an
Bundesschulen.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.