14401/AB XXIV. GP

Eingelangt am 10.07.2013
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

Beschreibung: Logo-solo

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0177-III/4a/2013

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 5. Juli 2013

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14709/J-NR/2013 betreffend Änderung des Berechnungsschlüssels für den Sonderpädagogischen Förderbedarf – mehr Ressourcen für Kinder, die einer besonderen Förderung bedürfen, die die Abg. Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen am 10. Mai 2013 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 bis 5:

Mit dem von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit Schreiben vom 30. November 2009 an die Bundesregierung gerichteten Beschluss der Landeshauptleutekonferenz vom 27. November 2009 zur Reform des Schul­wesens, der unter anderem das im einleitenden Teil der gegenständlichen Parlamentarischen Anfrage beschriebene Ersuchen zur Änderung des Berechnungsschlüssels für die Klassen­schülerhöchstzahl 25 und für den sonderpädagogischen Förderbedarf beinhaltete, wurde das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur durch Kenntnisnahme der Bundesregierung im Rahmen ihrer 43. Sitzung am 15. Dezember 2009 befasst.

 

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hat dazu festgehalten, dass die derzeit geltenden Regelungen im Bereich des Kostenersatzes des Bundes für den Pflichtschul­lehreraufwand auf den rechtlichen Grundlagen des Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962 basieren, wonach der Bund den Ersatz der Besoldungskosten für Lehrkräfte der öffentlichen Pflichtschulen nach den jährlich zu genehmigenden Dienstpostenplänen (nunmehr „Stellenpläne“) trägt. Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder beim Personalaufwand für Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, BGBl. Nr. 390/1989, trifft eine Regelung über die Stellenpläne (Stellenplanbewirtschaftung). Die jeweiligen Stellenplanrichtlinien enthalten die technische Konkretisierung dieser Vereinbarung (Maßzahlenberechnung und Sonderpädagogik-Schlüssel mit 2,7%).

In den Stellenplanrichtlinien ebenfalls enthalten sind über die verpflichtende Refundierung hinausgehende Dotierungen des Bundes für pädagogische Schwerpunktsetzungen in Form von zweckgebundenen Zuschlägen wie etwa im Bereich der Senkung der Klassenschülerhöchstzahl auf den Richtwert 25. Unter Berücksichtigung einer größtmöglichen regionalen und päda­gogischen Flexibilität werden die dafür erforderlichen Personalressourcen unter Zugrundelegung des Richtwertes 25 (als Basis für den für das jeweilige Bundesland zu genehmigenden Stellen­plan) zur Verfügung gestellt.

Mit den Finanzausgleichsgesetzen 2005 und 2008, letzteres BGBl. I Nr. 103/2007, wurde diese Vereinbarung fortgeschrieben. Zur Kontingentberechnung für den Sonderpädagogischen Förderbedarf (nach den zitierten Stellenplanrichtlinien) wurde festgehalten, dass die Mittel­zuteilung (Planstellenberechnung) nach der im Rahmen des Antrages zur Genehmigung der Stellenpläne der Länder zweimal jährlich gemeldeten Schülerinnen- und Schülerzahl aller sechs- bis fünfzehnjährigen Kinder (2,7% der Altersgruppe) erfolgt.

Ferner wurde festgehalten, dass im aktuellen Finanzausgleichsgesetz 2008 laufend (zum damaligen Zeitpunkt) bis 2013 unter dem Titel „Abgeltung des Mehraufwandes aus Struktur­problemen“ eine Verdoppelung der Mittel für Strukturprobleme, die den Ländern auf Grund sinkender Schülerinnen- und Schülerzahlen erwachsen, und im Bereich des Unterrichts für Kinder mit besonderen Förderungsbedürfnissen von EUR 12 Mio. jährlich auf EUR 24 Mio. (ab 2011 auf EUR 25 Mio.) jährlich zusätzlich zu den Planstellen auf Grund der Maßzahlen laut Stellenplanrichtlinien festgeschrieben ist (§ 4 Abs. 8 leg. cit.), wobei diese Zusatzmittel eine wesentliche Unterstützung seitens des Bundes für die im Beschluss der Landeshauptleute­konferenz geforderte Aufstockung des sonderpädagogischen Stundenkontingentes darstellen.

Weiters wurde bemerkt, dass eine Änderung des Berechnungsschlüssels nur im Wege der Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern (etwa über den Finanzausgleich) erfolgen kann.

 

Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 6 hingewiesen.

 

Zu Frage 6:

Der Bund erfüllt durch die laufende Finanzierung aller Lehrerinnen- und Lehrergehälter jeden­falls seine gesetzliche Verpflichtung, den Ländern den Aktivitätsaufwand der Landeslehrerinnen und Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen im Rahmen der genehmigten Stellen­pläne zu ersetzen (§ 4 Finanzausgleichsgesetz 2008 idgF.). Die Berechnung der jährlich zu genehmigenden Planstellen erfolgt, unter Anwendung von mit den Ländern im Finanzausgleich vereinbarten Maßzahlen, auf Basis der jeweils aktuellen Schülerinnen- und Schülerzahl. Im Jahr 2011 sind die Finanzausgleichspartner übereingekommen, die laufende Finanzausgleichs­periode um ein Jahr, sohin bis Ende 2014, zu verlängern. Der Berechnungsschlüssel für den sonderpädagogischen Förderbedarf wurde dabei nicht geändert.

Darüber hinaus genehmigt der Bund Planstellen in Form von zweckgebundenen Zuschlägen für pädagogische Schwerpunktsetzungen wie Sprachförderung oder Tagesbetreuung.


Das Personalmanagement sowie die Gestaltung der Schulstruktur liegen ausschließlich in der Vollziehung der Länder. Sollten diese mit den, aufgrund objektiver Kriterien, genehmigten Planstellen nicht das Auslangen finden, sind die darüber hinaus eingesetzten Planstellen dem Bund mit einem durch Verordnung festgelegten Kostensatz zu refundieren, der unter den tatsächlichen Durchschnittskosten liegt.

Zusätzlich zu den genehmigten Planstellen stellt der Bund den Ländern Strukturmittel in Höhe von EUR 25 Mio. jährlich, insbesondere für Kinder mit besonderen Förderungsbedürfnissen, zur Verfügung.

 

Zu Fragen 7 bis 26:

Wie vorstehend ausgeführt, ergibt sich das genehmigte Planstellenvolumen auf Grundlage der aktuellen Schülerinnen- und Schülerzahl und im Finanzausgleich vereinbarter Maßzahlen. Die Beantragung von Planstellen seitens der Länder erfolgt im Wesentlichen durch Meldung von Schülerinnen- und Schülerzahlen je Schulart. Auf diese werden die jeweiligen, je Schulart differenzierten Maßzahlen angewendet. Genehmigt und abgerechnet werden die Stellenpläne je Bundesland für den gesamten Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen. Alle Bundes­länder haben somit genau die Zahl an Planstellen für den Bereich der Sonderpädagogik erhalten, die anhand der ihrerseits gemeldeten Schülerinnen- und Schülerzahlen und entsprechend der im Finanzausgleich paktierten Maßzahl für die Dotierung des sonderpäda­gogischen Förderbedarfs zuzuteilen waren. Der konkrete Personaleinsatz liegt in der Zuständig­keit der Länder. In welchen Bereichen (wie etwa Sonderpädagogik) Lehrkräftepersonal­ressourcen, die über die Zahl der genehmigten Planstellen hinaus eingesetzt wurden, Verwendung fanden, kann daher nicht angegeben werden.

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.