14403/AB XXIV. GP

Eingelangt am 10.07.2013
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

GZ: BMG-11001/0138-I/A/15/2013

Wien, am 9. Juli 2013

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 14723/J der Abgeordneten Christoph Hagen, Erich Tadler und weiterer Abgeordneter
nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1 und 4:

Von Tirol und Vorarlberg wurden im Zeitraum 1. September 2008 bis 31. Dezember 2012 in Summe 221 Tiere gemäß den in der nachfolgenden Tabelle gelisteten Kriterien als seuchenverdächtig gemeldet.

 

 

2008

2009

2010

2011

2012

T

V

T

V

T

V

T

V

T

V

Anzahl Tiere im Intrakutantest zweifelhaft

33

0

16

1

16

3

5

0

20

1

Anzahl Tiere im Intrakutantest positiv

54

0

10

0

  4

0

2

0

43

0

Anzahl Tiere mit Verdacht bei SFU

  2

0

  0

2

  1

1

2

0

  2

0

Sonstige verdachtsfälle

  0

0

  2

0

  1

0

0

0

  0

0

Summe

89

0

28

3

22

4

9

0

65

1

 

 

Fragen 2, 3 und 5:

Gemäß Rindertuberkulose-Verordnung BGBl. II Nr. 322/2008 ist der gesamte Mycobacterium tuberculosis Complex (MTBC) anzeigepflichtig. Dieser umfasst neben dem klassischen Tuberkulose-Erreger beim Rind, M. bovis, auch andere Myco-
bakterien-Arten, wie z.B. Mycobacterium caprae. M. caprae wurde in Österreich bei Rotwild festgestellt.

 

Im Zeitraum 1. September 2008 bis 31. Dezember 2012 war kein Rind mit dem klassischen Erreger der Rindertuberkulose, M. bovis, infiziert. Es waren 63 Rinder mit M. caprae infiziert.

Die Gliederung nach Jahren und Bezirken ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

 

 

2008

2009

2010

2011

2012[1]

Summe

Bezirke Tirol

Reutte: 18

Reutte: 1

Reutte: 5

Reutte: 2

Reutte: 1

27

Innsbruck Land: 2

Innsbruck Land: 4

-

-

-

6

Landeck: 1

-

Landeck: 1

-

-

2

-

-

-

Schwaz: 1

Schwaz: 24

25

Bezirke Vorarlberg

0

0

Bludenz: 3

0

 

0

3

 

21

5

9

3

25

63

 

 

Frage 6:

Tirol:

Im Winter 2008/2009 wurde eine flächendeckende Untersuchung in den Bezirken Reutte, Landeck, Imst und Innsbruck Land durchgeführt. Dabei wurden 4.102 Bestände mit 52.101 Rindern und 1.376 Ziegen untersucht. Die Gliederung nach Bezirken ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:


 

Anzahl Bestände

Anzahl Rinder

Anzahl Ziegen

Reutte

374

4996

103

Landeck

1164

10042

464

Imst

970

10939

420

Innsbruck Land

1594

26124

389

Summe

4102

52101

1376

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Im Winter 2009/2010 wurden 334 Bestände mit 3.165 Rindern und 66 Ziegen untersucht. Die Gliederung nach Bezirken ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

 

Anzahl Bestände

Anzahl Rinder

Anzahl Ziegen

Imst

44

528

0

I-IL

3

28

0

I-Stadt

1

37

0

Kitzbühel

2

32

0

Kufstein

1

11

0

Landeck

96

311

0

Reutte

174

1846

66

Schwaz

13

372

0

Summe

334

3165

66

 

Im Winter 2010/2011 wurden 334 Bestände mit 2.518 Rindern und 70 Ziegen untersucht. Die Gliederung nach Bezirken ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

 

Anzahl Bestände

Anzahl Rinder

Anzahl Ziegen

Imst

46

149

0

I-IL

2

31

0

I-Stadt

0

0

0

Kitzbühel

2

30

0

Kufstein

0

0

0

Landeck

101

308

0

Reutte

175

1859

70

Schwaz

8

141

0

Summe

334

2518

70

 

In der Untersuchungsperiode 2011/2012 wurden 405 Bestände mit 3.170 Rindern und 56 Ziegen untersucht. Die Gliederung nach Bezirken ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

 

Anzahl Bestände

Anzahl Rinder

Anzahl Ziegen

Imst

61

325

2

I-IL

3

56

 0

Kitzbühel

3

31

 0

Kufstein

2

44

 0

Landeck

162

721

7

Reutte

166

1827

47

Schwaz

8

166

 0

Summe

405

3170

56

 

In der Untersuchungsperiode 2012/2013 wurden 346 Bestände mit 3.117 Rindern und 40 Ziegen untersucht. Die Gliederung nach Bezirken ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

 

Anzahl Bestände

Anzahl Rinder

Anzahl Ziegen

Imst

51

298

0

I-IL

4

80

0

Kitzbühel

1

2

0

Kufstein

2

41

0

Landeck

117

493

0

Reutte

159

1817

40

Schwaz

12

386

0

Summe

346

3117

40

 

Vorarlberg:

Im Jahr 2008 wurden in Vorarlberg keine flächendeckenden Untersuchungen  entsprechend jener Tirol im Winter 2008/2009 durchgeführt.

 

Im Jahr 2009 wurden in Vorarlberg in 66 Beständen 745 Rinder und 15 Ziegen untersucht. Die Gliederung nach Bezirken ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

 

2009: Anzahl Bestände

Anzahl Rinder

Anzahl Ziegen

Bregenz

16

163

15

Dornbirn

1

15

0

Feldkirch

3

6

0

Bludenz

46

561

0

Summe

66

745

15

 

Im Jahr 2010 wurden in Vorarlberg in 173 Beständen 2.341 Rinder untersucht.

Die Gliederung nach Bezirken ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

 

2010: Anzahl Bestände

Anzahl Rinder

Anzahl Ziegen

Bregenz

33

582

0

Dornbirn

7

96

0

Feldkirch

2

97

0

Bludenz

131

1566

0

Summe

173

2341

0

 


Im Jahr 2011 wurden in Vorarlberg in 162 Beständen 2.130 Rinder untersucht.

Die Gliederung nach Bezirken ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

 

2011: Anzahl Bestände

Anzahl Rinder

Anzahl Ziegen

Bregenz

33

588

0

Dornbirn

1

1

0

Feldkirch

4

116

0

Bludenz

124

1425

0

Summe

162

2130

0

 

Im Jahr 2012 wurden in Vorarlberg in 179 Beständen 2.361 Rinder untersucht.

Die Gliederung nach Bezirken ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

 

2012: Anzahl Bestände

Anzahl Rinder

Anzahl Ziegen

Bregenz

33

592

0

Dornbirn

3

14

0

Feldkirch

3

48

0

Bludenz

140

1707

0

Summe

179

2361

0

 

Frage 7:

Im Zeitraum 1. September 2008 bis 31. Dezember 2012 wurden in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg insgesamt 239 Rinder diagnostisch getötet. Die Gliederung nach Jahren und Bezirken ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

 

 

2008

2009

2010

2011

2012

Bezirke Tirol

Innsbruck Land: 4

Innsbruck Land: 7

 

 

 

Imst : 1

Imst: 1

 

 

 

Landeck: 8

Landeck: 4

 

Landeck: 1

 

Reutte: 105

Reutte: 14

Reutte: 20

Reutte: 6

Reutte: 7

 

 

 

 

Kufstein: 2

 

 

 

 

Schwaz: 54

Summe Tirol

118*

26

20

7

63

Bezirke Vorarlberg

0

Bludenz: 1

Bludenz: 3

0

Bludenz: 1

Summe Vorarlberg

0

1

3

0

1

*einschließlich der im Rahmen von Totalmerzungen getöteten Rinder


Frage 8:

In den Bundesländern Tirol und Vorarlberg wurde im Zeitraum 1. September 2008 bis 31. Dezember 2012 in insgesamt 30 Betrieben die Seuche amtlich festgestellt und daher war in diesen Betrieben die amtliche Anerkennung der Tuberkulosefreiheit zu entziehen. Die Gliederung nach Jahren und Bezirken ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

 


Seuchenfeststellung: Anzahl Betriebe

2008

2009

2010

2011

2012

Bezirke Tirol

Innsbruck-Land: 2

Innsbruck Land: 1

 

 

 

Landeck: 1

 

Landeck: 1

 

 

Reutte: 11

Reutte: 1

Reutte: 5

Reutte: 2

Reutte: 1

 

 

 

Schwaz: 1

Schwaz: 2

Bezirke Vorarlberg

0

0

Bludenz: 2

0

0

Summe

14

2

8

3

3

 

Frage 9:

In Österreich ist die Tuberkulose bei Rindern eine anzeigepflichtige Tierseuche. Österreich ist seit 1999 amtlich anerkannt frei von Rindertuberkulose (Mycobacterium bovis). Um die Seuchenfreiheit von Beständen in besonders gefährdeten Gebieten (Gebiete mit nachgewiesenem/möglichem Eintrag von Rotwildtuberkulose in Rinderbestände während der Alpungsperiode) weiterhin zu gewährleisten, werden in Österreich seit 2008 zahlreiche Untersuchungen in soge-nannten Sonderuntersuchungs- und Sonderüberwachungsgebieten in Tirol und Vorarlberg durchgeführt; ich darf hiezu auch auf meine Ausführungen zu Frage 6 verweisen.

Bei Seuchenverdacht oder Seuchenfeststellung ist durch die Bestandssperren sicher-gestellt, dass keine Tiere aus solchen Beständen in Verkehr gebracht werden. Gemäß Rindertuberkulose-Verordnung ruht die amtlich anerkannte Tuberkulosefreiheit bei Seuchenverdacht (Bescheid) bzw. ist dem Betrieb bei Seuchenfeststellung und im Fall, dass es sich um einen Kontaktbestand handelt, entzogen (Bescheid). Nach Ausschluss des Seuchenverdachtes bzw. nach Tilgung der Seuche und nach Durchführung aller gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen ist der Entzug der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit mit Bescheid wieder aufzuheben, womit der Betrieb seine amtlich anerkannte Tuberkulosefreiheit wiedererlangt; ich verweise auch auf meine Beantwortung zu Frage 8.

 

Aufgrund der Anerkennung Österreichs als amtlich anerkannt tuberkulosefreier Mitgliedstaat sind im innergemeinschaftlichen Handel keine Einzeltierunter-suchungen auf Tuberkulose vorgeschrieben, da sowohl die Betriebe als auch die von diesen Betrieben stammenden Tiere als frei von Tuberkulose gelten. Beim innergemeinschaftlichen Handel/Verbringen von lebenden Tieren[2] ist von der/dem für den versendenden Betrieb zuständigen amtlichen Tierärztin/Tierarzt zu bestätigen, dass die in den entsprechenden Ratsrichtlinien (EU) festgelegten Grundanforderungen[3] an die Tiergesundheit, unter anderem bezüglich der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit, erfüllt sind.

 

In Drittstaaten zu exportierende lebende Tiere[4] sind (je nach den Bedingungen, die der betreffende Drittstaat stellt) gegebenenfalls vor dem Versenden einem Tuberkulose-Test durch die/den amtliche/n Tierärztin/Tierarzt zu unterziehen. Dabei wird die Tuberkulosefreiheit für Einzeltiere (welche alle aus amtlich anerkannt tuberkulosefreien Beständen stammen müssen) erneut durch einen entsprechenden Test nachgewiesen und die Herkunft der Tiere aus amtlich anerkannt tuberkulose-freien Beständen pauschal bestätigt.

 

Auch im Rahmen des Alpenweideviehverkehrs (AWVV) müssen die Tiere aus amtlich anerkannt tuberkulosefreien Betrieben stammen. Für das Jahr 2013 wurde jedoch zusätzlich die Untersuchung aller laktierenden Rinder vereinbart, ich verweise diesbezüglich auch auf meine Ausführungen zu Frage 10.

 

Zu Frage 9.1:

Österreichs Rinderbestände gelten seit 1999 als amtlich anerkannt frei von Rindertuberkulose. Eine gesonderte Bestätigung für Betriebe ist dabei nicht erforderlich, ich verweise auf meine Beantwortung zu Frage 9.

 

Zu Frage 9.2:

Im Zusammenhang mit der Beantwortung zu Frage 9 wird Folgendes ergänzt: In Österreich wird der Simultantest (Intrakutantest mit gleichzeitiger Applikation von Rinder- und Geflügeltuberkulin) durchgeführt. Der Monotest (Intrakutantest mit alleiniger Applikation von Rindertuberkulin) ist ausschließlich im Falle von Nachuntersuchungen zulässig.

 

Zu Frage 9.3:

Bestände mit Seuchenverdacht bzw. Seuchenfeststellung werden gemäß den Vorschriften der Rindertuberkulose-Verordnung getestet.

 

Zu Frage 9.4:

Die Rückverfolgbarkeit bzw. Dokumentation von getesteten Tiere erfolgt anhand

-        der Kennzeichnung der Tiere (Ohrmarke),

-        der Aufzeichnungen der Bezirksverwaltungsbehörden

-        von diagnostischen Tötungen samt Probeneinsendungen; diese sind über das Veterinärinformationssystem (VIS) abzuwickeln.

 

Die entsprechenden Unterlagen liegen in den einzelnen Bezirksverwaltungsbehörden auf.


Zu den folgenden Fragen wird vorab festgehalten, dass bei der Nummerierung im Anfragetext offenbar versehentlich wieder mit „Frage 5“ fortgesetzt wurde; im Folgenden wird zur Vermeidung von Unklarheiten die fortlaufende Bezeichnung beibehalten.

 

Frage 10 (laut Anfragetext „Frage 5“):

Für den Alpenweideviehverkehr gibt es eine Vereinbarung zwischen Österreich und Bayern über die veterinärbehördlichen Bedingungen der gemeinsamen Alpung.
Diese Bedingungen werden jährlich zwischen den Vertragspartnern fixiert (Amtstierärztliches Zeugnis für den Alpenweideviehverkehr - Rinder, Schafe und Ziegen). Die zuständigen Amtstierärztinnen/-ärzte sind verpflichtet, die in der Vereinbarung angeführten Untersuchungen durchzuführen und entsprechende amtstierärztliche Zeugnisse auszustellen, wobei eine Kopie des Originals unverzüglich der für das Weidegebiet zuständigen Behörde zu übermitteln ist. Hinsichtlich Rindertuberkulose wurde zusätzlich zur Bedingung, dass die Tiere nur aus amtlich anerkannt tuberkulosefreien Betrieben stammen dürfen, für 2013 eine Einzeltieruntersuchung laktierender Rinder auf Tuberkulose vereinbart und eine gegenseitige Mitteilungspflicht von TBC-verdächtigen und TBC-positiven Rindern festgelegt.

 

Frage 11 (laut Anfragetext „Frage 6“):

Amtstierärztliche Bestätigungen dürfen nur von der jeweils für die Tiere zuständigen Veterinärbehörde ausgestellt werden.

 

 



[1] BMG-74600/0027-II/B/10/2013 Jahresbericht gem. 2012RL 64/432/EG

[2] Gem. Richtlinie des Rates 64/432/EWG

[3] Gem. Richtlinie des Rates 64/432/EWG

[4] Gem. Richtlinie des Rates 64/432/EWG