14415/AB XXIV. GP
Eingelangt am 12.07.2013
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Juli 2013
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0156-I/4/2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14710/J vom 13. Mai 2013 der Abgeordneten Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Die OeNB hat bereits eine Vielzahl an Reformschritten gesetzt; das weitere Bekenntnis zu Reformen ist jedenfalls zu begrüßen.
Zu 2.:
Aufgrund der sehr angespannten Marktsituation und der damit einhergehenden niedrigen Ertragslage der Pensionsvorsorgen (wie auch bei anderen vergleichbaren Pensionskassensystemen der Fall) war nach Ansicht der OeNB in den Jahren 2010 und 2011 eine teilweise Verrechnung der Pensionsaufwendungen über die Gewinn- und Verlustrechnung notwendig.
Im Jahr 2012 war dies jedoch auf Grund eines verbesserten Marktumfeldes nicht mehr notwendig und die Aufwendungen für Altersvorsorgen sanken daher wieder um 92%. Des Weiteren sind in den Aufwendungen für Altersvorsorgen auch entrichtete und rückgestellte Pensionskassenbeiträge enthalten. Diese Aufwendungen betreffen grundsätzlich nicht das bis zum Jahr 1997 geltende, auf Direktzusagen der Bank beruhende Pensionssystem, sondern stellen die Beitragsleistungen der OeNB zur das ASVG-System ergänzenden Pensionskassenregelung dar, die auch in vergleichbaren anderen Einrichtungen und Unternehmen zum Standard zählen.
Zu 3.:
Die OeNB hält grundsätzlich fest, dass sie keinesfalls mittels „Einmaleinnahmen“ laufende Kosten deckt. Sämtliche Einnahmen der OeNB, seien sie einmalig oder laufend, fließen in die Gewinn- und Verlustrechnung der Bank ein und decken somit alle laufenden, aber auch alle einmaligen Ausgaben des Bankbetriebs. Eine Zuordnung von spezifischen Einnahmen zu bestimmten Ausgaben erfolgt gemäß den für die OeNB geltenden Bilanzierungsregeln nicht. Weiters werden die Pensionsaufwendungen der Bank gem. § 69 NBG grundsätzlich aus den Erträgen der Pensionsreserveveranlagung finanziert.
Zu 4. bis 7.:
In der OeNB wurden bereits mehrere Pensionsreformen umgesetzt. Bereits im Jahr 1998 wurde mit der Einführung neuer Dienstbestimmungen das System einer ausschließlich auf Leistungen der OeNB und deren Mitarbeitern beruhenden Pension durch die Verlagerung des Schwerpunktes auf das ASVG-System, ergänzt durch eine Pensionskassenregelung, abgelöst. Für die seit dem 1. Jänner 2007 in der OeNB eingetretenen bzw. eintretenden Dienstnehmer wurde darüber hinaus die vollständige Harmonisierung mit dem ASVG-System abgeschlossen, indem ein neues, ausschließlich beitragsorientiertes Pensionskassensystem geschaffen wurde, das über die Beitragsleistung hinausgehend keine Leistungsverpflichtung der OeNB vorsieht. Eine derartige, das ASVG-System ergänzende Pensionskassenregelung zählt auch in vergleichbaren anderen Einrichtungen und Unternehmen zum Standard.
Darüber hinaus hat das Direktorium der OeNB in den letzten Jahren weitere Reformschritte eingeleitet. Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wurden neue Dienstbestimmungen in Kraft gesetzt, die insbesondere ein neues, modernes, marktkonformes und gleichzeitig konkurrenzfähiges Gehaltssystem beinhalten. Dieses neue, auf Leistungsorientierung und Differenzierung basierende Gehaltssystem schafft Rahmenbedingungen, die die Attraktivität der OeNB als Arbeitgeber, insbesondere für qualifizierte Mitarbeiter, auch mit langjähriger, einschlägiger Berufserfahrung, erhöht. Auch hier wird die ASVG-Leistung durch ein marktübliches, beitragsorientiertes Pensionskassensystem ergänzt, wie es seit 2007 bereits ausnahmslos der Fall ist.
Schließlich wurde durch Art. 81 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 mit 1.1.2013 für alle aktiven und ehemaligen Bediensteten der OeNB, welche unter die Dienstbestimmungen I und II der OeNB fallen, ein Pensionsbeitrag beziehungsweise ein Pensionssicherungsbeitrag von 3% beziehungsweise 3,3% eingeführt.
Zu 8.:
Die Zahl der aktiven Mitarbeiter beträgt mit Stichtag 31.12.2012 1.109 Personen. Anzumerken ist, dass Mitarbeiter mit Bezugsrefundierung, karenzierte Mitarbeiter ebenso wie Direktoren nicht einbezogen wurden.
Die Anzahl der Pensionsbezieher beläuft sich zum Stichtag 31.12.2012 auf 1.310 Personen.
Zu 9.:
Mit Stichtag 31.12.2012 unterliegen gemäß Mitteilung der OeNB 1.296 Personen den Pensionsregelungen der DB I. Bei der Ermittlung der Medianpension sind jene Leistungen, die die OeNB als Pensionsträger aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, wie Pflegegelder, Unfallrenten, etc. zu erbringen verpflichtet ist, nicht berücksichtigt. Die so ermittelte Pension beträgt brutto rd. € 66.800,--p.a.
Zu Frage lit. b. siehe Antwort zu 11.
Zu 10:
Mit Stichtag 31.12.2012 unterliegen laut OeNB 14 Personen den Pensionsregelungen nach DB II.
Bei der Ermittlung der Medianpension sind jene Leistungen, die die OeNB als Pensionsträger aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, wie Pflegegelder, Unfallrenten, etc. zu erbringen verpflichtet ist, nicht berücksichtigt. Die so ermittelte Pension beträgt brutto rd. € 20.400,--p.a. Die Medianpension wird natürlich durch die in diesem Dienstrecht vermehrt vorhandenen Pensionisten mit ASVG-Regelung beeinflusst.
Zu Frage lit. b. siehe Antwort zu 11.
Zu 11.:
Da mit der Reform der Dienstverträge für Dienstnehmer, die nach dem 30. April 1998 in die OeNB eingetreten sind, eine Überleitung in das ASVG-System erfolgte (inkl. einer Pensionskassenzusage) und diese Mitarbeiter daher nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis mit der OeNB Ihre Pensionsleistungen ausschließlich vom gesetzlichen Sozialversicherungsträger sowie der entsprechenden Pensionskasse beziehen, können hierzu seitens der OeNB keine genaueren Angaben gemacht werden.
Nach derzeitigem Kenntnisstand handelt es sich hierbei jedoch um wenige Personen, die nach diesem Dienstrecht eine Pensionskassenzahlung erhalten. Die entsprechenden Zahlungen betragen einige hundert Euro monatlich brutto.
Außerdem ist festzuhalten, dass Personalstands- bzw. Aufwandsentwicklungen in der Zukunft aufgrund Inflationsabgeltungen und Änderungen der versicherungsmathematischen Grundsätze, wie Anpassungen der Sterbetafeln, kaum abschätzbar sind und daher keine Aussage getroffen werden kann. Prognostiziert werden kann, dass sich bis 2020 die Zahl der Mitarbeiter, die noch den Dienstbestimmungen I und II unterliegen, rechnerisch auf lediglich 187 Personen reduziert haben wird, wobei in den Dienstbestimmungen II bereits ein höheres Pensionsantrittsalter verankert wurde.
Zu 12.:
Seitens der OeNB wird festgehalten, dass sie im Sinne einer familienbewussten Personalpolitik stetig das vorhandene Angebot systematisiert und analysiert und hier marktkonforme und branchenübliche Maßnahmen setzt. Es wurde bereits in der Vergangenheit z.B. ein Betriebskindergarten geschaffen, flexible Arbeitszeitmodelle und Zuschüsse zu Kinderbetreuungskosten eingeführt, sowie im Sinne der ökologischen Verantwortung die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln durch die teilweise Subventionierung einer Jahresnetzkarte wahrgenommen.
Zu 13.:
Die OeNB hält fest, dass im Jahr 2000 eine umfangreiche Reform der Verwendungszulagen beschlossen wurde. Im Zuge dieser Reform wurden die meisten der bis dahin gewährten Zulagen abgeschafft, sodass nur mehr 7 Kategorien, wie z.B. Fehlgeldentschädigungen oder Schichtzulagen, ausbezahlt werden. Diese Zulagen sind in der Regel nicht pensionsfähig und können Großteils nur tageweise verrechnet werden. Naturgemäß besteht bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Verwendungszulage vor diesem Termin zugesprochen erhielten, weiterhin ein Rechtsanspruch, bei unveränderter Tätigkeit diese abgegolten zu bekommen. Es handelt sich hierbei aber um ein geschlossenes System. Nach der Zulagenreform 2000 besteht nur mehr für 34 Mitarbeiter ein Anspruch auf eine pauschalierte Abgeltung von Zulagen. Darüber hinaus werden für Führungskräfte entsprechende Funktionszulagen sowie bei Vorliegen der bestehenden Voraussetzungen Sozialzulagen wie z.B. Kinderzulagen gewährt.
Zu 14.:
Dazu teilt die OeNB folgendes mit: Im Jahr 1998 wurde das OeNB-Pensionssystem auf das ASVG-System – ergänzt durch eine Pensionskassenregelung – umgestellt. Für die seit 2007 in die OeNB eintretenden Dienstnehmer wurde die vollständige Harmonisierung mit dem ASVG-System abgeschlossen, das keine über die laufende Beitragsleistung hinausgehende Leistungsverpflichtung seitens der OeNB vorsieht. Das vor 1998 bestandene System, in dem die OeNB die Pensionsverpflichtung gegenüber ihren Mitarbeitern übernommen hat und als Folge davon auch nicht das staatliche ASVG-System belastet hat, ist daher ein geschlossenes System. Es wird mit dem Ableben des/der letztbegünstigten Anspruchsberechtigten auslaufen.
Zu 15.:
Laut Mitteilung der OeNB ist es ein zentrales Anliegen des Managements der Pensionsreserve, durch Sicherheit und Liquidität eine stabile und stetige Ertragsentwicklung zu ermöglichen. Dies konnte insbesondere durch die Fortführung einer risikoschonenden Diversifizierung der Anlageklassen sichergestellt werden. Die Pensionsaufwendungen im Jahr 2012 wurden daher zur Gänze aus Veranlagungserträgen gedeckt.
Zu 16.:
Sämtliche Ertragsposten der Gewinn- und Verlustrechnung der OeNB erhöhen bzw. vice versa reduzieren alle Aufwandsposten das geschäftliche Ergebnis der OeNB, welches auch zur Dotierung von allfälligen Risikovorsorgen herangezogen wird. Das somit verbleibende Ergebnis ist die Berechnungsgrundlage für die KöSt und den Bundanteil gem. § 69 NBG. Für die gesetzlich vorgeschriebenen und entrichteten Dienstgeberanteile an die Pensionskasse sowie die zum Jahresabschluss rückgestellten Beiträge sind 2012 als Aufwendungen für Altersvorsorgen 6,8 Mio. EUR angefallen. Seit dem Auslaufen des Systems der Direktzusagen haben die Pensionsaufwendungen die Gewinn- und Verlustrechnung der OeNB nur teilweise belastet, da sie aus der dafür gesetzlich gebildeten Pensionsreserve bzw. aus Veranlagungserträgen der Pensionsreserve geleistet wurden (siehe 2.). Im Jahr 2012 kam es zu keiner Reduktion der Gewinnabfuhr an den Bund durch Pensionszahlungen. Darüber hinaus wurden zwischen 1986 und 1999 unter dem Titel der Überdeckung der Pensionsreserve 530 Mio. EUR an den Bund abgeführt.
Zu 17.:
Eine Schätzung der Entwicklung der Gewinnabfuhr der Nationalbank an das Bundesbudget für die kommenden Jahre kann aufgrund von Unsicherheiten, die in zukünftigen Zins- und Kursentwicklungen und in der Volatilität auf internationalen Finanzmärkten liegen, nicht abgegeben werden. Soweit insbesondere Ergebnisse aus geldpolitischen Geschäften des Eurosystems einfließen müssten, wäre eine Bekanntgabe dieser Daten ohnehin nicht möglich, da bei ordnungsgemäßer Nennung der Vorschau-Positionsdaten geplante geldpolitische Maßnahmen und Entscheidungen des Eurosystems entweder an- bzw. vorweggenommen und damit in unzulässiger Weise frühzeitig und einseitig offen gelegt würden, was im Sinne der diskretionären (zukünftigen) Geldpolitik des EZB-Rates und auf Basis des geltenden Unionsrechtes unzulässig wäre.
Alleine seit dem Jahr 2000 hat die OeNB jedoch insgesamt fünf Mrd. EUR als 90%ige Gewinnabfuhr an den Bund und 2,6 Mrd. EUR an Körperschaftssteuer, insgesamt damit fast 7,6 Mrd. EUR ausgeschüttet.
Mit freundlichen Grüßen