14420/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.07.2013
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMI-LR2220/0545-II/1/b/2013

Wien, am        . Juli 2013

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am
14. Mai 2013 unter der Zahl 14720/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Mutwillige Zerstörung einer Kunstausstellung durch die Linzer Polizei“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1, 5 und 9:

Die Amtshandlung wurde anhand einer am 16. April 2013, um 15:25 Uhr bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich eingehenden telefonischen Anzeige durch einen Redakteur der Oberösterreichischen Nachrichten eingeleitet, der ausführte, dass im Bereich Linz, Hofgasse, Hofberg, auf einem Baustellenzaun Plakate mit offensichtlich rassistischem Inhalt angebracht wären. Ein Kollege hätte dies ebenfalls festgestellt. Am 2. Mai 2013 wurde bei der Staatsanwaltschaft Linz seitens des Landesamtes für Verfassungsschutzes eine Anzeige gemäß § 283 Strafgesetzbuch (Verhetzung) eingebracht. Gleichzeitig erfolgte seitens der Staatsanwaltschaft  Linz eine Anordnung der Sicherstellung der Plakate und Bilder.

Zu Frage 2:

Seitens der Bediensteten der Oberösterreichischen Nachrichten wurde im Zuge der getätigten Anzeige mitgeteilt, dass durch aufgebrachte Bürger bereits mehrere Anfragen zu diesen Plakaten bei den Oberösterreichischen Nachrichten eingelangt wären. Bei der Linzer Polizei langten im zeitlichen Konnex zahlreiche Anfragen in diesem Zusammenhang ein.

 

Zu Frage 3:

Die gegenständliche Angelegenheit wurde vom Stadtpolizeikommando Linz und in weiterer Folge von der Landespolizeidirektion Oberösterreich – Landesamt für Verfassungsschutz bearbeitet.

 

Zu Frage 4:

Stadtpolizeikommando Linz:             GZ: E4/51929/2013

Landesamt Verfassungsschutz:          LV OÖ/0421/2013

Staatsanwaltschaft Linz:                                 7 St 45/13s

 

Zu Frage 6:

Nach Anzeige durch die Bediensteten der Oberösterreichischen Nachrichten wurden Ermittlungen ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft im Sinne der Strafprozessordnung durchgeführt, da vorerst ein dringender Tatverdacht im Hinblick auf § 283 Strafgesetzbuch gegeben war.

 

Zu den Fragen 7 und 8:

Die Sicherstellung erfolgte im Sinne des § 110 Strafprozessordnung. Zumal sich die abge-nommenen Exponate aufgrund der Abnahme in einem überaus schlechten Zustand befanden, erklärte die Veranstalterin im Zuge der durchzuführenden Verständigung das Einverständnis, diese der Vernichtung zuzuführen.

 

Zu Frage 10:

Nein.

 

Zu Frage 11:

Die Plakate (Ausstellung) wurden von Polizeibeamten der örtlich zuständigen Polizei-inspektion am 16. April 2013, gegen 15:55 Uhr, inspiziert. Aufgrund des Inhaltes der Bilder und Plakate hat sich aus Sicht der dortigen Beamten der Verdacht auf die Begehung einer strafbaren Handlung - in diesem Falle des Tatbestands der Verhetzung - erhärtet.

 

Zu Frage 12:

Aus datenschutzrechtlichen Gründen muss von einer Beantwortung dieser Frage Abstand genommen werden.

 

 

Zu Frage 13:

Aus polizeitaktischen Gründen muss von der Beantwortung dieser Frage Abstand ge-nommen werden.