14428/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.07.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14730/J der Abgeordneten Ursula Haubner und Kollegen wie folgt:

Fragen 1 bis 7:

Hinsichtlich der Anzahl der durch Arbeitnehmer/innen gestellten Anträge beziehungsweise der diesbezüglichen Gerichtsverfahren liegen mir keine Informationen vor.

Frage 8:

Um den Zugang zur Elternteilzeit für Arbeitnehmer/innen zu erleichtern, wären im Sinne einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie folgende Maßnahmen überlegenswert:

·        Die gesetzlich vorgesehene Voraussetzung für den Anspruch auf Elternteilzeit, wonach das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert haben muss, sollte entfallen oder reduziert werden.

·        Darüber hinaus wäre die für die Inanspruchnahme der Elternteilzeit bestehende Voraussetzung, dass der/die Arbeitnehmer/in zum Zeitpunkt des Antritts der Elternteilzeit in einem Betrieb mit mehr als 20 Arbeitnehmer/inne/n beschäftigt sein muss, dahingehend zu modifizieren, als künftig nur mehr eine Betriebsgröße von mehr als 10 Arbeitnehmer/inne/n vorliegen muss.

·        Die bisherigen Erfahrungen aus der Beratungstätigkeit im Fall abwechselnder Inanspruchnahme der Karenz durch beide Elternteile haben gezeigt, dass in der Praxis häufig der Wunsch besteht, die Elternteilzeit bereits auszuüben, während sich der andere Elternteil noch in Karenz befindet. Die für die Ausübung der Elternteilzeit vorgesehene Voraussetzung, dass sich der andere Elternteil nicht gleichzeitig in Karenz befindet, sollte daher für einen begrenzten Überschneidungszeitraum entfallen.


·        Weiters wäre es überlegenswert, einen für die Ausübung der Elternteilzeit zulässigen Rahmen der Arbeitszeitreduktion gesetzlich vorzusehen. Zu überlegen wäre die Normierung einer Bestimmung, wonach die Arbeitszeitreduktion mindestens im Ausmaß von zwei Wochenstunden zu erfolgen hat.

Frage 9:

Die Beihilfengewährung des Arbeitsmarktservice stellt auf die Förderung von Ersatzkräften während der Elternteilzeitkarenz ab. Gefördert wird das Arbeitsverhältnis von arbeitslos vorgemerkten Personen, die mindestens seit einem Monat beschäftigungslos sind.

Dieses Arbeitsverhältnis muss innerhalb von drei Monaten nach dem Wechsel auf Teilzeitbeschäftigung beginnen. Das Arbeitsverhältnis muss mindestens ein Drittel bzw. 13 Wochenstunden der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit umfassen. Der Arbeitgeber erhält 33,3% der Bemessungsgrundlage (laufendes Bruttoentgelt plus 50% Pauschale für Nebenkosten). Die Beihilfe wird für vier Monate gewährt bzw. bei vorzeitiger Beendigung für die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die gegenständliche AMS-Bundesrichtlinie „Beihilfe zur Förderung von Ersatzkräften während Elternteilzeitkarenz“ (AMF/18-2005) ist mit 11. Mai 2005 in Kraft getreten.

Im Zeitraum 2005 bis 2013 (Stand Ende April 2013) wurden 193 Beihilfenanträge beim Arbeitsmarktservice eingebracht, davon wurden 158 genehmigt (67 Männer, 91 Frauen). Die Beihilfengewährung erfolgt generell für die Dauer von 4 Monaten; nur in ganz wenigen Ausnahmefällen ergab sich ein kürzerer Zeitraum infolge einer vorzeitigen Beendigung des geförderten Arbeitsverhältnisses.

Nachstehend die gewünschte Auswertung nach Arbeitsmarktservice-Landes-organisationen, Genehmigungsjahr, Betriebsgröße und Höhe der Förderung:


 

Arbeitsmarktservice Landesorganisation

Anzahl
Förderfälle

 

Burgenland

6

 

Kärnten

4

 

Niederösterreich

53

 

Oberösterreich

26

 

Salzburg

6

 

Steiermark

17

 

Tirol

26

 

Vorarlberg

2

 

Wien

18

 

Gesamt

158

Genehmigungsjahr

Anzahl
Förderfälle

 

2005

25

 

2006

20

 

2007

22

 

2008

22

 

2009

25

 

2010

18

 

2011

13

 

2012

5

 

2013

8

 

Gesamt

158

 


 



Betriebsgröße

Anzahl
Förderfälle

KMUs <20 ArbeitnehmerInnen

23

KMUs 20 bis 50 ArbeitnehmerInnen

12

Betriebe > 50 ArbeitnehmerInnen

123

Gesamt

158

 

Höhe der Förderung in Euro

Anzahl
Förderfälle

0 bis 1000

8

1000 bis 1999

32

2000 bis 2999

47

3000 bis 3999

39

4000 bis 4999

17

5000 und mehr

15

Gesamt

158

Frage 10:

Im Zeitraum 2005 bis 2013 (Stand Ende April 2013) wurden 35 Beihilfenanträge aus folgenden Gründen nicht positiv beschieden:

Ablehnungsgrund

Anzahl

Antrag zurückgezogen

5

zu geringes Beschäftigungsausmaß

1

keine Arbeitsaufnahme

7

keine Ersatzeinstellung

3

keine förderbare Person

3

keine Elternteilzeitkarenz

1

keine rechtzeitige Kontaktaufnahme

1

keine Vorlage von Nachweisen

14

Gesamt

35

Nachstehend die gewünschte Auswertung nach Arbeitsmarktservice-Landesorga-nisationen, nach Jahren und nach Betriebsgröße:

 


Arbeitsmarktservice Landesorganisation

Anzahl

Burgenland

1

Kärnten

1

Niederösterreich

12

Oberösterreich

8

Salzburg

1

Steiermark

3

Tirol

1

Wien

8

Gesamt

35


Jahr

Anzahl

2006

9

2007

10

2008

2

2009

1

2010

6

2011

4

2012

2

2013

1

Gesamt

35


 

Betriebsgröße

Anzahl

KMUs <20 ArbeitnehmerInnen

18

KMUs 20 bis 50 ArbeitnehmerInnen

7

Betriebe > 50 ArbeitnehmerInnen

10

Gesamt

35

Fragen 11 und 12:

Die Förderung durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend.