14431/AB XXIV. GP
Eingelangt am 15.07.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

|
Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
|
GZ: BMG-11001/0146-I/A/15/2013
Wien, am 12. Juli 2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 14779/J der Abgeordneten Kurt Grünewald, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Einleitend wird festgehalten, dass für die Beantwortung der vorliegenden parlamentarischen Anfrage eine Stellungnahme des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholt wurde.
Frage 1:
Sozialversicherungsrechtlich sind keine speziellen Maßnahmen für die Personengruppe der pflegenden Angehörigen vorgesehen. Es gibt allerdings im Leistungsrecht der Sozialversicherung eine Reihe von Anknüpfungspunkten zu diesem Thema, die im nachstehenden Auszug aus der Stellungnahme des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger dargestellt werden:
„Krankenversicherung
Für die Erbringung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (§ 154a ASVG) an mitversicherte Angehörige ist – unabhängig von der Ursache des Eintritts der die Maßnahme erforderlich machenden Gesundheitseinschränkung (Finalitätsprinzip) – grundsätzlich die soziale Krankenversicherung zuständig.
Derartige Maßnahmen stehen allen Anspruchsberechtigten im gleichen Ausmaß zur Verfügung. Pflegende Angehörige sind anspruchsberechtigte Angehörige gemäß
§ 123 ASVG. Ihnen steht dasselbe Leistungsangebot wie den Versicherten selbst zur Verfügung. Es ist irrelevant, ob es sich um einen pflegenden Angehörigen handelt.
Voraussetzung ist das Vorliegen einer Erkrankung, die entsprechende Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich [macht]. Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation werden bei Vorliegen der Voraussetzungen gewährt, mit dem Ziel den Gesundheitszustand wiederherzustellen.
Die Durchführung bedarf einer vorangehenden Bewilligung des Krankenversicherungsträgers. Für eine Bewilligung ist die Vorlage eines ausgefüllten und unterfertigten ärztlichen Antrages notwendig. Im Falle einer Befürwortung durch den medizinischen Dienst und bei Erfüllung der sonstigen (z. B. versicherungsrechtlichen) Voraussetzungen erfolgt eine Kostenübernahme. Bei Vorliegen einer eigenen Versicherung des Angehörigen erfolgt bezüglich der Zuständigkeit eine Abklärung zwischen Kranken- und Pensionsversicherungsträger (vgl. dazu die Ausführungen zu Pensionsversicherung).
In Abhängigkeit vom Erwerbseinkommen ist eine Zuzahlung für den stationären Rehabilitationsaufenthalt gemäß § 154a Abs. 7 ASVG zu leisten. Sollte beispielsweise ein Heilbehelf oder Hilfsmittel als Rehabilitationsmaßnahme benötigt werden, ist die Vorlage einer (fach)ärztlichen Verordnung bei einem Vertragspartner der Kasse erforderlich. Im Fall der Notwendigkeit einer Bewilligung (in Abhängigkeit davon, welcher Behelf benötigt wird) ist zusätzlich zumeist die Vorlage eines Kostenvoranschlages beim Krankenversicherungsträger erforderlich.
Gemäß § 155 ASVG können die Krankenversicherungsträger Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit, das sind insbesondere Landaufenthalte, Kuraufenthalte oder Unterbringung in einem Genesungs- und Erholungsheim, als freiwillige Leistung anbieten.
Pensionsversicherung
Sofern der Begriff „Angehörige“ nicht im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Definition zu verstehen ist (auch ein Erwerbstätiger ist in familiärer Hinsicht Angehöriger), so ist – bei Zutreffen aller für die Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation geltenden Voraussetzungen – der Pensionsversicherungsträger (ebenfalls nach dem Finalitätsprinzip) zuständig.
Medizinische, berufliche, ergänzend dazu soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§ 300 ff ASVG) werden für Versicherte und Bezieher einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. ab 1. Jänner 2014 Personen, für die bescheidmäßig festgestellt wurde, dass vorübergehende Invalidität vorliegt, gewährt, mit dem Ziel die Leistungsfähigkeit wiederherzustellen.
Allein aus dem Umstand der Erbringung einer Pflegeleistung können pflegende Angehörige keine Rehabilitationsleistungen in Anspruch nehmen. Es stehen ihnen
jedoch bei Vorliegen einer Erkrankung mit entsprechendem Rehabilitationsbedarf und Rehabilitationsfähigkeit auf Antrag stationäre und ambulante Rehabilitationsleistungen offen. Die in Frage kommende Maßnahme orientiert sich an der Gesundheitseinschränkung, nicht jedoch an deren Ursache(n).
Unter Berücksichtigung der Auslastung der eigenen Einrichtungen können die Pensionsversicherungsträger auch Angehörigen (§ 123 ASVG) Rehabilitationsmaßnahmen (medizinische und soziale) unter der Voraussetzung gewähren, dass ohne diese Maßnahme dem Versicherten Auslagen erwachsen, die seine wirtschaftlichen Verhältnisse übersteigen (§ 301 Abs. 2 ASVG).
Unfallversicherung
Unfallheilbehandlung (medizinische Rehabilitation), berufliche und ergänzend dazu soziale Rehabilitation wird bei Vorliegen eines Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit Versehrten gewährt. Im vorliegenden Zusammenhang wird dies praktisch nicht in Betracht kommen.
Zuwendungen zur Unterstützung von pflegenden Angehörigen
Nach [dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger] vorliegenden Informationen wird vom Bundessozialamt unter bestimmten Voraussetzungen ein Zuschuss für professionelle oder private Ersatzpflege gewährt, wenn die Hauptpflegeperson aufgrund von Urlaub, Krankheit oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist die Pflege durchzuführen.
Spezielle Maßnahmen einzelner Krankenversicherungsträger
Die OÖGKK bietet versicherten Personen, die ihre Angehörigen pflegen, auf Basis des § 155 ASVG ein spezielles Service-Angebot. Das Programm nennt sich „ANNA“ – Angehörige nehmen Auszeit. Die Besonderheit bei diesem Angebot ist, dass nicht nur die Kur für den pflegenden Angehörigen von der OÖGKK organisiert und finanziert (mit Ausnahme des Kurkostenbeitrages) wird. Die OÖGKK organisiert gemeinsam mit dem Antragsteller auch die Betreuung des Pfleglings während des Kuraufenthaltes. Einer Auszeit steht nichts mehr im Wege.
Mit ANNA bietet die OÖGKK rund 400 pflegenden Angehörigen im Jahr die Chance, sich körperlich und seelisch zu erholen und Kraft zu tanken, aber auch um Tipps und Hilfen für die oft körperlich und psychisch belastende Arbeit mit nach Hause zu nehmen. So funktioniert ANNA: Der Hausarzt stellt für den pflegenden Angehörigen den Antrag auf einen Kur- und Erholungsaufenthalt, der an die OÖGKK weitergeleitet wird. Ein Netzwerk-Hilfe-Betreuer der OÖGKK – über 40 Betreuer stehen in Oberösterreich zur Verfügung – nimmt Kontakt mit dem Antragsteller auf, um zu klären, ob Hilfestellungen notwendig sind.
Gemeinsam mit allen Beteiligten wird für die Zeit der Kur ein Versorgungsplan entwickelt. Von der Terminkoordination bis zur Organisation von Pflegeplätzen – der Netzwerk Hilfe-Betreuer steht in allen Angelegenheiten unterstützend und beratend zur Seite.
Die Kur- und Erholungsaufenthalte ANNA können von Frauen und Männern in Anspruch genommen werden, die die Hauptlast der Pflege einer Person tragen, für die Pflegegeld bezogen wird, bei der OÖGKK versichert sind und bei denen auch ein medizinischer Anlass besteht. Der Kur- und Erholungsaufenthalt dauert drei Wochen und wird im Linzerheim in Bad Schallerbach, im Tisserand in Bad Ischl und im Hanuschhof in Bad Goisern angeboten.
Zum Therapieangebot zählen Entspannungsübungen, Rückenschule (Erlernen von ergonomisch richtigem Heben und Bücken), Heilgymnastik, Massagen, Elektrotherapie, Moorpackungen, Hydrotherapie, Inhalationen, Diät - und ernährungsmedizinische Beratung, psychologische Beratung sowie Schmerztherapie. Für Entspannung sorgt auch ein buntes Rahmenprogramm, wie z. B. Nordic Walking, Aqua-Aerobic oder Vorträge über gesundheitsbewusstes Kochen. Die pflegenden Angehörigen haben bei ihrer Auszeit auch die Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch mit anderen pflegenden Angehörigen.
Nach Mitteilung der KGKK wird in Kärnten Personen, die einen nahen Angehörigen pflegen, eine Entlastung durch die Inanspruchnahme der Förderung eines Kurzzeitpflegeaufenthaltes geboten. Die Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung von mindestens vier bis maximal 28 Tagen pro Kalenderjahr bietet dem pflegenden Angehörigen die Möglichkeit zur Erholung. Diese sogenannte „Kurzzeitpflege“ fällt aber in die Kompetenz des Landes Kärnten.
Die SGKK bietet für den nicht in der ICD-Codierung definierten Fall einer „Pflegekrankheit“ (hier ist vermutlich von den Anfragestellern eine belastende Situation durch lange Pflege von Angehörigen gemeint) keine Rehabilitationsleistungen im engeren Sinne an, ermöglicht jedoch für durch langdauernde Pflege belastete Versicherte einen Regenerationsaufenthalt in der Dauer von 21 Tagen im kasseneigenen Regenerationszentrum in Goldegg. Diese Erholungsaufenthalte werden von den betroffenen Versicherten mit großer Dankbarkeit wahrgenommen, vor allem dann, wenn die gleichzeitige externe Übernahme der Pflege der zu pflegenden Person gelöst werden konnte.
Von der VGKK wird gemeinsam mit der SVA, der BVA, dem Land Vorarlberg und der Arbeiterkammer Vorarlberg eine Aktion „Hilfe für die Helfenden“ angeboten [siehe Beilage 1].
Seitens der VAEB werden einwöchige Therapie- und Förderungsaufenthalte (TuF) für Paare in der eigenen Einrichtung „Josefhof“ angeboten. Weiters werden 14-tägige Kuraufenthalte für Versicherte, die pflegebedürftige Kinder betreuen, in Bad Ischl angeboten („EMMA“). Aufenthalte sind gegen gesetzliche Zuzahlung gemeinsam mit den zu pflegenden Kindern möglich.
Seitens der SVB gibt es keine speziellen medizinischen Rehabilitationsleistungen, die nur auf pflegende Angehörige abgestimmt sind. Es steht jedoch das Angebot medizinischer Rehabilitationsleistungen auch dieser Versichertengruppe offen, wobei eine etwaige Ersatzpflege in dieser Zeit selbst organisiert werden muss.“
Fragen 2 und 3:
Die primäre Prävention, von der in der gegenständlichen Anfrage offensichtlich die Rede ist, fällt zur Gänze (für alle Personenkreise) in die Zuständigkeit der sozialen Krankenversicherung. Die Pensionsversicherungsträger gewähren unter dem Titel „Gesundheitsvorsorge“ Kuraufenthalte lediglich für Versicherte und Pensionist/inn/en.
Die Krankenversicherungsträger gewähren Maßnahmen zur Krankheitsverhütung und Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gemäß den Richtlinien für die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Rehabilitation sowie von Leistungen im Rahmen der Festigung der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge 2005 (RRK 2005, avsv Nr. 114/2005 idgF) für Versicherte und Angehörige.
Wie der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger dazu ausführt, werden seitens einzelner Träger konkret folgende Maßnahmen angeboten:
„Bei der STGKK besteht als Maßnahme der Gesundheitsfestigung bei Auftreten von Überlastungsbeschwerden die Möglichkeit der Kostenübernahme für einen Kuraufenthalt, wobei im Rahmen der individuellen Beurteilung gerade hier auf persönliche Belastungsfaktoren eingegangen werden kann.
Das Service-Angebot der OÖGKK („ANNA“, siehe Ausführungen zu Frage 1) ist ihren Vertragspartnern (praktische Ärzte und Fachärzte) bekannt und die pflegenden Angehörigen werden durch die Vertragspartner auf diese Möglichkeit hingewiesen. Außerdem werden Angehörigen-Stammtische organisiert, wo Angehörige über „ANNA“ informiert werden und ihre Erfahrungen austauschen können. Im ständigen Bemühen um Qualitätsverbesserung in Bezug auf die Versorgung und Unterstützung der Angehörigen, welche die Pflege ihrer Familienmitglieder übernehmen, besteht z. B. im Rahmen des Projektes „Integrierte Versorgung Demenzkranker“, welches gemeinsam von OÖGKK und Land OÖ, Abteilung Gesundheit und Abteilung Soziales, finanziert wird, auch das Angebot der Angehörigen-Schulung. Dabei werden pflegende Angehörige im richtigen Umgang mit Demenzkranken geschult.
Von der VAEB werden Entlastungsaufenthalte für pflegende Angehörige angeboten. Einer der wesentlichen Erfolgsfaktoren für eine rege Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes ist die Versorgungsplanung für die Zeit der Kur mit allen Beteiligten. Dazu wird Hilfe angeboten, von der Terminkoordination bis zur Organisation der Pflegeplätze [Details sind der Beilage 2 zu entnehmen].
Die BVA betreut im Rahmen ihres Case-Managements allumfassend, nicht nur im Hinblick auf das eigene Leistungsspektrum. Bei der Beratung werden auch mögliche Unterstützungsmaßnahmen von dritter Seite aufgezeigt, die zur Entlastung von pflegenden Angehörigen in Anspruch genommen werden können. Voraussetzung für eine Präventionsmaßnahme ist ein Antrag durch den Hausarzt.
Seitens der SVA wurde[n] für pflegende Angehörige in den letzten Jahren folgende Maßnahmen in das Leistungsspektrum „Freiwillige Leistungen“ aufgenommen:
· Erholungsaufenthalt für pflegende Angehörige
· Eltern-Kind-Kur (Gemeinsame Kur pflegender Eltern mit beeinträchtigten Kindern)
Die SVB bietet seit Jahren spezielle 14-tägige Erholungsaufenthalte für pflegende Angehörige an [Beilage 3].“
Derzeit ist keine spezifische Studie zu dieser Thematik in Aussicht genommen. Ich darf jedoch darauf hinweisen, dass der Fonds Gesundes Österreich im Hinblick auf die große Bedeutung von Präventionsangeboten für pflegende Angehörige bereits mehrere Projekte für diese Zielgruppe gefördert hat, wie z.B. „Stammtisch für pflegende Angehörige“ - ein Gesundheitsförderungsprojekt der Aktion „Gesunde Gemeinde“ (Amt der OÖ Landesregierung), Schulung für pflegende Angehörige demenzkranker Menschen (Caritas für Betreuung und Pflege), Pilotprojekt „Gesundheitsförderung für pflegende Angehörige“ (Österreichisches Rotes Kreuz), Kurse für pflegende Angehörige (Volkshilfe Österreich).
Beilage
Anmerkung der Parlamentsdirektion:
Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe
Anfragebeantwortung (gescanntes Original)
zur Verfügung.