14437/AB XXIV. GP
Eingelangt am 15.07.2013
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
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GZ: BMG-11001/0167-I/A/15/2013
Wien, am 12. Juli 2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 14949/J der Abgeordneten Dr. Susanne Winter und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Fragen 1 bis 22:
Strafrechtlich verpönte, „ungebührliche“ Vorteile im Sinn des § 305 StGB wurden weder mir noch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern meines Kabinetts in Aussicht gestellt oder „ausgelobt“. Das gilt auch für sonstige Vorteile zur Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes oder zur Beeinflussung der Amtsführung.
Ich gehe selbstverständlich davon aus, dass auch meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den dienst- und strafrechtlichen Vorgaben entsprechend agieren (siehe dazu auch die Fibel zum Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 auf der Website Justiz, mit weiteren Erläuterungen: http://www.justiz.gv.at/internet/file/2c948485398b9b2a013c6764c78f2bfb.de.0/korrstraeg_fibel_webversion.pdf bzw. auf der Website des Bundeskanzleramts - öffentlicher Dienst https://www.oeffentlicherdienst.gv.at/moderner_arbeitgeber/korruptionspraevention/index.html
Nachdem in diesem Zusammenhang häufig das Austauschen von Gastgeschenken im zwischenstaatlichen Verkehr releviert wird, möchte ich anmerken, dass diese grundsätzlich Teil der Repräsentationsaufgaben einer Funktionsträgerin oder eines Funktionsträgers sind und daher strafrechtlich nicht erfasst werden.
Es ist bei offiziellen und Arbeitsbesuchen von Regierungsmitgliedern im internationalen Kontext üblich, Aufmerksamkeiten von geringem materiellen Wert, wie etwa Souvenirs, CDs, Bücher, Blumen oder landestypische Lebensmittel wie etwa getrocknete Früchte zu verschenken. Eine Ablehnung von Gastgeschenken würde auf Unverständnis stoßen und als Brüskierung interpretiert werden. Diese werden aus Höflichkeit gegeben und nicht in der Absicht, auf die Tätigkeit der Empfängerin oder des Empfängers Einfluss zu nehmen.
Im Bundesministerium für Gesundheit werden keine detaillierten Aufzeichnungen über die gewidmeten Ehrengeschenke und Aufmerksamkeiten geführt. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand wäre, besonders im Hinblick auf den materiellen Wert der Gegenstände und den Nutzen solcher Aufzeichnungen, nicht gerechtfertigt.
Was generell die Verwendung der Aufmerksamkeiten betrifft, so werden diese - so es sich nicht um persönliche Ehrengeschenke handelt und sie nicht dem Amt überlassen werden - ausschließlich karitativen Zwecken zugeführt.