14444/AB XXIV. GP
Eingelangt am 15.07.2013
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
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GZ: BMG-11001/0175-I/A/15/2013
Wien, am 12. Juli 2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 14973/J des Abgeordneten Vock und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Eingangs möchte ich festhalten, dass gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 8 B-VG der Tierschutz in der Gesetzgebung Bundessache, in der Vollziehung Landessache ist. Der Meldung von Hunden in einzelnen Gemeinden liegen landesrechtliche Vorschriften zugrunde.
Frage 1:
Niederösterreich:
Auf der Homepage des Landes Niederösterreich sind Informationen zum verpflich-tenden Kennzeichnen und Registrieren von Hunden zu finden. Des Weiteren wurden alle in Niederösterreich niedergelassenen Tierärztinnen und Tierärzte über den Sachverhalt informiert – das Schreiben wurde über die Tierärztekammer, Landesstelle Niederösterreich, versandt.
Zuletzt wurde im Jahr 2012 mit den privaten Meldestellen Animaldata und Petcard
Kontakt aufgenommen, damit diese weitere Schritte für eine höhere Registrierungs-rate setzen ( z.B. periodische Information der Tierärztinnen und Tierärzte über fehlende Registrierung der Hunde ihrer Kund/inn/en; Adaptierung des Schreibens an die Hundehalter/innen – deutlichere Information, dass der Hund noch nicht in der Heimtierdatenbank registriert ist; Serienbriefvorlagen zum Verschicken an säumige Tierhalter/innen).
Burgenland:
Die Amtstierärztinnen und
Amtstierärzte wurden bei Dienstbesprechungen und in einem Erlass auf die
Verpflichtung zur Registrierung aufmerksam gemacht.
Die Landesstelle der Tierärztekammer wurde schriftlich ersucht die Tierärztinnen
und Tierärzte über die Registrierungspflicht zu informieren.
Oberösterreich:
Im Zuge der Neuerungen im Tierschutzgesetz betreffend die Einführung der allge-meinen Chippflicht und Registrierungspflicht für Hunde in der Heimtierdatenbank des Bundes wurden die nach dem Tierschutzgesetz zuständigen Bezirksverwaltungs-behörden entsprechend informiert.
Es gab den Versuch durch eine Einigung mit dem Städtebund und Gemeindebund eine bürgernahe Lösung derart zu erwirken, dass die Kommunen generell auch Eintragungsbehörden für die Registrierung in der Heimtierdatenbank des Bundes werden sollten. Aus dem Gesichtspunkt, dass in Oberösterreich Hundehalter/innen nach dem Oö. Hundehaltegesetz verpflichtet sind, sich bei der Wohnsitzgemeinde zu melden und der Tatsache, dass in der Wohnortgemeinde auch die Hundesteuer eingehoben wird, erschien dies als praktikabler Ansatz. Eine generelle Einigung mit dem Gemeindebund konnte damals nicht erzielt werden, sodass in Oberösterreich nur vereinzelt Gemeinden – als Service für Ihre Bürger /innen – auch die Eintragung in die Heimtierdatenbank des Bundes vornehmen.
Salzburg:
Den Gemeinden wurde die Möglichkeit eingeräumt, Leserecht und Schreibrecht in der Heimtierdatenbank zu erhalten.
Tirol:
Am 20. Juli 2010 wurde der Erlass des Landesamtsdirektors von Tirol bezüglich der Registrierung von Hunden sowie zur österreichischen Heimtierdatenbank mit der Einladung übermittelt, einerseits die Gemeinden des Bezirks entsprechend dem beiliegenden Musterschreiben zu verständigen und zu ersuchen, die Hunde-halter/innen in der jeweiligen Gemeinde mit dem beiliegenden Merkblatt zu informieren, sowie andererseits auch die im Bezirk ansässigen Tierärztinnen und Tierärzte gemäß beiliegendem Musterschreiben und Merkblatt zu verständigen.
Zugleich wurden zusätzlich zu den Bezirksverwaltungsbehörden die Städte und Gemeinden Tirols berechtigt, auf die Heimtierdatenbank zuzugreifen und darauf hingewiesen, dass von Seiten meines Ressorts aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie aus eigenem Interesse die Städte und Gemeinden ersucht werden, durch entsprechende Eingaben bzw. Korrekturen mitzuwirken, die Datenbank aktuell zu halten.
Vorarlberg:
Seitens der Bezirkshauptmannschaften wurden keine Maßnahmen getroffen.
Kärnten:
Es wurden keine Maßnahmen getroffen.
Steiermark:
Die Hundehalter/innen wurden insbesondere durch Gemeinderundschreiben über die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung ihrer Hunde in einer länderüber-greifenden Datenbank informiert. Bei Feststellung von Verstößen gegen die Chip- bzw. Registrierungspflicht werden von den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden entsprechende Maßnahmen nach dem Tierschutzgesetz gesetzt.
Wien:
Von der Magistratsabteilung 6 (Rechnungs- und Abgabewesen) wurden an alle Personen, die ihren Hund zur Hundeabgabe angemeldet haben, Erhebungsbögen geschickt, mit welchen u.a. Chipnummer und Rasse des Hundes erfragt wurden.
Der Rücklauf belief sich auf ca. 50 %.
Weiters werden bei allen Neuanmeldungen von Hunden die Chipnummern erfragt.
Eine Kontrolle, ob die Hunde auch registriert wurden, erfolgt von der Magistrats-abteilung 6 nicht.
Seitens der Magistratsabteilung 60 (Veterinärdienst) wird bei Tierhaltungskontrollen immer die Überprüfung der Chip- und Registrierungspflicht durchgeführt. Nötigenfalls werden bei Übertretung dieser Norm Anpassungsaufträge erteilt und Anzeigen erstattet.
Des Weiteren stellt die Magistratsabteilung 60 allen Wienerinnen und Wienern das kostenlose Service zur Verfügung, bei Übersendung eines Registrierungsformulars die Daten in die Datenbank gemäß § 24a Tierschutzgesetz zu überführen.
Frage 2:
Niederösterreich:
Alle niederösterreichischen Gemeinden wurden über die gesetzliche Notwendigkeit
bereits Anfang 2010 informiert und gebeten, die gemäß Hundehaltegesetz bekannten Hundehalter/innen in der Gemeinde anzusprechen bzw. anzuschreiben (ein Formu-lierungsvorschlag wurde dazu zur Verfügung gestellt). Seit die niederösterreichischen Gemeinden Zugang zur Heimtierdatenbank haben und auch registrieren können, wurde immer wieder mitgeteilt, dass Gemeindebedienstete die Heimtierdatenbank auf Vollständigkeit überprüfen und bei Bedarf Hundehalter/innen auf die ausständige Registrierung hinweisen.
Sollten die Hundehalter/innen der gesetzlichen Pflicht nach mehrmaliger Aufforderung nicht nachkommen, melden Gemeinden dies der zuständigen Behörde, die ein Strafverfahren einleitet.
Burgenland:
Es wurden diesbezüglich keine Überlegungen getroffen.
Oberösterreich:
Neben der Möglichkeit, dass die Gemeinden neben den Eintragungen nach dem Oö. Hundehaltegesetz und der Hundesteuer auch die Eintragung in die Heimtierdaten-bank des Bundes vornehmen, wurde als weiterer Ansatz abteilungsübergreifend versucht eine edv-basierte Lösung dafür zu finden, dass eine mehrfache Registrierung der Hunde und deren Halter/innen in unterschiedlichen Datenbanken vermeidbar wird. Dies konnte auf Grund der unterschiedlichen Zielsetzung jedoch nicht realisiert werden. (Entlaufene Hunde zu finden ist kein primäres Ziel des Hunderegisters der Gemeinden.)
Salzburg:
Eine Schnittstelle für die unterschiedlichen Datenbanken der Gemeinden konnte nicht eingerichtet werden.
Tirol:
Das Land Tirol hat keine Kompetenz betreffend den technischen Abgleich zwischen der amtlichen Datenbank des Bundes und diversen Datenbanken von Gemeinden.
Vorarlberg:
Es wurde die Errichtung einer Datenbankschnittstelle bzw. Zugangsberechtigung zu der Hundedatenbank des Bundes in Erwägung gezogen.
Kärnten:
Die Evidenzhaltung der Hunde hinsichtlich Hundesteuer bei den Gemeinden ist nicht verpflichtend, da keine gesetzliche Basis besteht.
Steiermark:
Da die Gemeinden nach dem Steiermärkischen Landessicherheitsgesetz nicht verpflichtet sind, Hundeabgaben einzuheben, werden auch nicht von allen Gemeinden entsprechende Datenbanken bzw. Listen geführt. Zahlen der in den Gemeinden registrierten Hunde sind nicht bekannt und können daher auch nicht mit den Daten in der länderübergreifenden Heimtierdatenbank für Hunde abgeglichen werden.
Wien:
Ein Datenaustausch ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Fragen 3 und 4:
Die Beantwortung der Fragen 3 und 4 fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.
Frage 5:
Eine zielgerichtete Abfrage der Hunderassen ist nicht möglich. Die dieser Frage-stellung zugrundeliegende Überlegung wäre überdies vor einer allfälligen Verwirk-lichung auch im Sinne einer Abwägung von Verwaltungskosten und Nutzen zu prüfen.
Frage 6:
Die Abfrage der in der Heimtierdatenbank meines Ressorts gespeicherten Daten dient zum Zweck der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihre/n Halter/in. Die Angabe der Rasse in der Heimtierdatenbank dient lediglich der Identifizierung des Tieres und nicht zur Überprüfung von Maßnahmen nach den Landesgesetzen. Aus diesem Grund wurden Kosten für eine Applikation zur zielgerichteten Abfrage der Hunderassen nicht erhoben.
Frage 7:
Nach Auskunft von Animaldata kann keine Aussage hinsichtlich der nicht in die amt-liche Heimtierdatenbank übergeleiteten Hunde getroffen werden, da die Datenbank eine große, unbestimmte Anzahl an verstorbenen, nicht abgemeldeten oder ins Ausland verzogenen Hunde enthält. Im aktuellen Ablauf können weniger als 8 % nicht weiter geleitet werden, da die erforderlichen Daten trotz Urgenz nicht angegeben wurden.
Die Anfrage an Petcard ergab, dass eine Abfrage durch Umstellung der Datenbank erst für Registrierungen ab 1.1.2013 möglich ist.
Seitens der Fa. IFTA ist keine Antwort eingelangt.