14445/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.07.2013
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0176-I/A/15/2013

Wien, am 12. Juli 2013

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 14974/J des Abgeordneten Vock und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Eingangs möchte ich festhalten, dass gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 8 B-VG der Tierschutz in der Gesetzgebung Bundessache, in der Vollziehung Landessache ist.

 

Frage 1:

Von der Magistratsabteilung 6 (Rechnungs- und Abgabewesen) wurden an alle Personen, die ihren Hund zur Hundeabgabe angemeldet haben, Erhebungsbögen geschickt, mit welchen u.a. Chipnummer und Rasse des Hundes erfragt wurden.

Der Rücklauf belief sich auf ca. 50 %.

 

Weiters werden bei allen Neuanmeldungen von Hunden die Chipnummern erfragt.

Eine Kontrolle, ob die Hunde auch registriert wurden, erfolgt von der Magistrats-abteilung 6 nicht.

 

Seitens der Magistratsabteilung 60 (Veterinärdienst) wird bei Tierhaltungskontrollen immer die Überprüfung der Chip- und Registrierungspflicht durchgeführt. Nötigen-falls werden bei Übertretung dieser Norm Anpassungsaufträge erteilt und Anzeigen erstattet.

 

Des Weiteren stellt die Magistratsabteilung 60 allen Wienerinnen und Wienern das kostenlose Service zur Verfügung, bei Übersendung eines Registrierungsformulars die Daten in die Datenbank gemäß § 24a Tierschutzgesetz zu überführen.

 

Frage 2:

Ein Datenaustausch ist gesetzlich nicht vorgesehen.

 

Frage 3:

Nach § 24a Abs. 6 Tierschutzgesetz muss jede Änderung von der Halterin/vom Halter oder Eigentümer/in gemeldet und in die Datenbank eingegeben werden. Wird der Tod eines Tieres nicht vorschriftsgemäß gemeldet, erfolgt 20 Jahre nach dem Geburtsjahr des Hundes die automatische Löschung des gesamten Stammdatensatzes aus dem Register.

 

Frage 4:

Die Halterin oder der Halter kann die Meldung online selbst durchführen und hat die Möglichkeit jegliche Änderung der eigenen Daten selbst vorzunehmen.

 

Frage 5:

Seitens meines Ressorts wurde die Broschüre „ Die Heimtierdatenbank“ herausge-geben und auf der Homepage veröffentlicht. Weiters wurde mit den Firmen Animaldata, Petcard und IFTA bereits bei der Einrichtung der Meldestelle vereinbart, dass sie Tierbesitzer/innen, deren Hund zwar bei Animaldata, Petcard bzw. IFTA, aber noch nicht in der Heimtierdatenbank registriert ist, darauf aufmerksam machen, dass die Daten für die amtliche Hunderegistrierung noch zu ergänzen sind, damit der Hund auch nach den gesetzlichen Vorschriften registriert werden kann.

 

Frage 6:

Eine zielgerichtete Abfrage der Hunderassen ist nicht möglich. Die dieser Frage-stellung zugrundeliegende Überlegung wäre überdies vor einer allfälligen Verwirk-lichung auch im Sinne einer Abwägung von Verwaltungskosten und Nutzen zu prüfen.

 

Frage 7:

Die Abfrage der in der Heimtierdatenbank meines Ressorts gespeicherten Daten dient zum Zweck der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihre/n Halter/in. Die Angabe der Rasse in der Heimtierdatenbank dient lediglich der Identifizierung des Tieres und nicht zur Überprüfung von Maßnahmen nach dem Wiener Tierhaltegesetz. Aus diesem Grund wurden Kosten für eine Applikation zur zielgerichteten Abfrage der Hunderassen nicht erhoben.