14446/AB XXIV. GP
Eingelangt am 15.07.2013
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
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GZ: BMG-11001/0147-I/A/15/2013
Wien, am 12. Juli 2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 14789/J der Abgeordneten Huber, Dr. Spadiut, Haubner, Kollegin und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zunächst darf zu diesen Fragestellungen hinsichtlich der Jugendwohlfahrt auf das hierfür zuständige Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und hinsichtlich des Kindschaftsrechts auf das Bundesministerium für Justiz verwiesen werden. Vorbehaltlich dieser Einschränkung für meine Zuständigkeit zur Beantwortung dieser Anfrage darf ich wie folgt Stellung nehmen:
Fragen 1 bis 5:
Meinem Ressort sind keine diesbezüglichen Sachverhalte bekannt, ebenso nicht der Österreichischen Ärztekammer, die um Stellungnahme ersucht wurde.
Weiters werden auch keine der angesprochenen Weisungsrechte gegenüber Ärztinnen/Ärzten gesehen, zumal freiberuflich tätige Ärztinnen/Ärzte keinem hierarchischen Weisungssystem unterliegen.
Fragen 6 bis 8:
In Entsprechung der Dokumentations- und Auskunftspflicht gemäß § 51 Abs. 1 ÄrzteG 1998, wonach die Ärztin/der Arzt im Wesentlichen verpflichtet ist, der beratenen oder behandelten Person oder der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person alle Auskünfte zu erteilen, ist allerdings zu beachten, dass, wenn es sich um einen
mündigen Minderjährigen handelt, der gemäß § 173 ABGB ausreichend einsichts- und urteilsfähig ist, dieser sein Recht auf Selbstbestimmung auf eine medizinische
Behandlung selbst wahrnimmt und daher Ärztinnen/Ärzte auch die Verschwiegenheitspflicht gegenüber der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter zu wahren haben.
Das bedeutet weiters, dass Ärztinnen/Ärzte auch den Reifegrad der Persönlichkeit entsprechend beurteilen müssen. Für den Fall, dass die junge Patientin bzw. der junge Patient (noch) nicht ausreichend einsichts- und urteilsfähig ist, ist es im Zweifelsfall jedoch notwendig, dass die Ärztin/der Arzt sich über die aktuelle Obsorgeberechtigung informiert und die gesetzliche Vertreterin bzw. den gesetzlichen Vertreter in Kenntnis setzt.