14448/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.07.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                    Zl. LE.4.2.4/0068-I/3/2013

Frau Präsidentin

 

 
des Nationalrates                                                                                         

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 12. JULI 2013

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Harald Jannach, Kolleginnen und Kollegen

                        vom 16. Mai 2013, Nr. 14735/J, betreffend „Studie Melissa – Auftraggeber“

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Harald Jannach, Kolleginnen und Kollegen vom 16. Mai 2013, Nr. 14735/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu Frage 1:

 

Für die Zulassung von Saatgut ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit zuständig.

 

 

Zu Frage 2:

 

Für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit zuständig.

 

Zu Frage 3:

 

Um das Projekt MELISSA in einer zweiten Vegetationsperiode durchführen zu können, war eine Erweiterung des ursprünglichen Versuchsplanes und der Laufzeit erforderlich. Zur teilweisen Abdeckung der damit verbundenen erhöhten Kosten und v.a. zur Erstattung der Kosten für die umfassenden Leistungen der am Projekt mitwirkenden Imker (2009 bis 2011) erfolgte die Einbindung eines Wirtschaftskonsortiums in die Finanzierung.

 

 

Zu Frage 4:

 

Die AGES hat gemäß § 8 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Forschung zu betreiben und einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse zu vermitteln. Forschung in der AGES ist folglich angewandte Forschung. Die Forschungsaktivitäten der AGES dienen der Erhaltung und Erweiterung der Kompetenzen, die notwendig sind, um die vom Gesetzgeber und Eigentümer übertragenen behördlichen und amtlichen Aufgaben sowie Beratungstätigkeiten für die zuständigen Ministerien und zur Information der Bevölkerung zu erfüllen. Forschungsschwerpunkte der AGES werden in Abstimmung mit den Eigentümern im Forschungsrahmenplan beschrieben: http://www.ages.at/ages/forschung/forschungsfelder-der-ages/

 

Die AGES kann in vielen Forschungsfragen nur Teilaspekte einer Forschungsfrage bzw. Gesamtlösung anbieten. Eine Forschung ist hier nur in Kooperation mit externen Partnern (auch Wirtschaftspartnern) sinnvoll und möglich. Forschung in der AGES ist projektorientiert. Die AGES beteiligt sich dazu an den Ausschreibungen von nationalen wie europäischen Forschungsförderungseinrichtungen. Projektzuschläge von Forschungsförderungseinrichtun-gen erweitern nicht nur den finanziellen Spielraum, sondern sind aufgrund des Review Verfahrens auch eine Gewähr, dass die Qualität des Forschungsvorhabens internationalen Standards entspricht. In Forschungsförderungsprogrammen im Bereich der angewandten Forschung besteht meist die Auflage, Unternehmenspartner (Stakeholder) einzubeziehen. Bei vielen Fragestellungen ist es auch aus fachlicher Sicht notwendig, mit der Branche zu arbeiten um neue Erkenntnisse zu gewinnen. Der Umgang mit Stakeholdern im Rahmen von Forschungsvorhaben ist in der AGES Standardverfahrensanweisung, Dokument-Nr.: 7144_2 „Forschungs- und Entwicklungsprojekte, wissenschaftliche Arbeiten planen, einreichen, genehmigen, verwalten“ 1.2. „Vereinbarkeiten“ geregelt. Die AGES beteiligt sich nicht an F & E Projekten, deren unmittelbarer Zweck die Entwicklung eines Produktes ist, für dessen Zulassung das BAES oder das BASG zuständig sind. Die AGES kann sich an Forschungsprojekten beteiligen, deren Ergebnisse für die Weiterentwicklung der Expertise der AGES hinsichtlich der Zulassung, Kontrolle und Überwachung im Zuständigkeitsbereich des BAES oder des BASG dienlich sind. In solchen Fällen ist sicherzustellen, dass die Objektivität, Integrität und Unabhängigkeit der AGES und ihrer Expertinnen und Experten sichergestellt ist.

 

 

 

Zu Frage 5:

 

Die AGES erhält keine Zuwendungen, sondern verrechnet Leistungen. Die AGES erbringt Leistungen (§ 8 Abs. 7 GESG) in verschiedenen Bereichen. Dabei sind 2 Bereiche zu unterscheiden:

1.            Privatwirtschaftliche Aufträge der AGES (z.B. Analytik)

2.            Kooperation mit Wirtschaftsbeteiligten im Rahmen von Forschungsprojekten. Hier war die AGES in den letzten Jahren in 15 kooperativen Forschungsprojekten mit Teilnahme von Wirtschaftsbeteiligten involviert.

 

In 8 Fällen kamen Finanzierungsbeiträge von Kooperationspartnern dem Forschungsprojekt zu Gute. In einem Projekt war die AGES auch Finanzierungspartner. Eine Einflussnahme der Projektpartner auf die von der AGES zu verantwortenden Ergebnisse kann ausgeschlossen werden.

 

Zu Frage 6:

 

Die AGES erhält keine Zuwendungen, sondern verrechnet Leistungen. Die AGES erzielte seit 2003 privatwirtschaftliche Einnahmen in der Höhe von € 95,7 Mio.

 

Finanzielle Beiträge von Wirtschaftsbeteiligten, die Forschungsprojekten mit Teilnahme/
Leitung der AGES zu Gute kamen (Planzahlen):

·                     Abgeschlossene Forschungsprojekte                      € 357.000,--

·                     Laufende Forschungsprojekte                                  € 335.000,--

            Gesamt                                                                     € 692.000,--

 

Zu Frage 7:

 

F&E von Wirtschaftsunternehmen können sowohl in betriebsinternen experimentellen Entwicklungen als auch in Form von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen an Dritte außer Haus vergeben werden.

 

Die Firmen können ihre Forschungsinvestitionen in Form der Forschungsprämie (§ 108c EStG 1988) steuerrechtlich geltend machen.

Der Forschungsauftrag des BMLFUW Melissa an die AGES basiert auf den folgenden Rechtsgrundlagen:

Ø  Forschungsorganisationsgesetz BGBl. Nr. 341/1981, idgF;

 

Ø  Bundesvergabegesetz 2006, sofern nicht aufgrund der für die Forschung enthaltenen Ausnahmebestimmung gemäß § 10, Z 13 (Verwertungsrechte liegen nicht ausschließlich beim Auftraggeber, Eigenleistungen und/oder Mitfinanzierungen sind vorgesehen) die Anwendung des Bundesvergabegesetzes ausgeschlossen ist;

 

Ø  Vom Bundesminister für Finanzen erlassene Verordnung über "Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004)", BGBl. II Nr. 51/2004 idgF;

 

Ø  Vom BMF unter GZ 111402/6-II/1/04 aufgelegten Musterförderungsverträge, die auf Grundlage der ARR 2004 auch auf die Forschungsförderung anzuwenden sind.

 

Die AGES ist gemäß GESG, BGBl. I Nr. 63/2002 idgF zur Annahme von Forschungsmitteln Dritter berechtigt, soweit es im Allgemeininteresse gelegen ist, es die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben zulässt und die Grundsätze von Objektivität und Unparteilichkeit beachtet werden (§ 8 Abs. 7 und § 9 Abs. 1 GESG).

 

Der Bundesminister: