1447/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.05.2009
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

                                                                           

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

 

 

Wien, am  18. Mai 2009

GZ: BMG-11001/0091-I/5/2009

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1650/J der Abgeordneten Brunner, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

 

Frage 1:

Der Tierschutzrat hat seit seiner Installierung 16mal getagt.

 

Frage 2:

Als Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit:

      Vertreterin: Dr. Gabriele Damoser

      Stellvertreterin: Dr. Elisabeth Marsch

Als Vertreter des  Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft:

     Vertreter: DI  Dr. Konrad Blaas

     Stellvertreterin: Dr. Gernot Resch


Die Tierschutzombudsleute der 9 Bundesländer:

Burgenland:

     Vertreter: Dr. Stefan Salzl

     Stellvertreterin: nicht nominiert
Kärnten:

     Vertreterin: Dr. Marina Zuzzi-Krebitz

      Stellvertreter: Dr. Alexander Rabitsch

Niederösterreich:

     Vertreterin: Dr. Lucia Giefing

     Stellvertreter: Dr. Alexandra Ludin

Oberösterreich:

     Vertreter: Dr. Cornelia Rouha- Mülleder

      Stellvertreter: Dr. Heinz Grammer

Salzburg:

     Vertreter: Mag. Alexander Geyrhofer

      Stellvertreter: Dr. Anton Pacher- Theinburg

Steiermark:

      Vertreter: Dr. Othmar Sorger

      Stellvertreter: Hofrat Dr. Peter Wagner

Tirol:

     Vertreter: Dr. Martin Janovsky

      Stellvertreter: Mag. Gerold Auer

 Vorarlberg:

     Vertreter: Dr. Erik Schmid

      Stellvertreterin: Dr. Margit Schmid

Wien:

     Vertreter: Mag. Hermann Gsandtner

     Stellvertreterin: Mag. Nadja Ziegler

 Je ein Vertreter

-der Wirtschaftskammer Österreich:

     Vertreter: Komm.Rat Erwin Angelbauer

     Stellvertreterin: Dr. Daniela Andratsch

-der Bundesarbeitskammer :

     Vertreterin: DI Iris Strutzmann

     Stellvertreterin: nicht nominiert

-der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern:

      Vertreter: Präs. Ing. Josef Hechenberger

      Stellvertreter: Dipl.Ing. Adolf Marksteiner

und der österreichischen Tierärztekammer:

     Vertreter: VR Dr. Wilhelm Petracek

     Stellvertreterin: Dr. Sonja Huber-Wutschitz

Ein Vertreter der Veterinärmedizinischen Universität:

     Vertreter: Rektor Wolf-Dietrich von Fircks

     Stellvertreter: Prof. Dr. Peter Swetly


Ein Vertreter der Universität für Bodenkultur:

     Vertreter: Univ.Prof. Dipl.Ing.Dr. Christoph Winckler

     Stellvertreter: Ao.Univ.Prof. Dipl.Ing.Dr. Sigurd Konrad

Ein Vertreter von den Universitäten, an denen das Fach Zoologie in Wissenschaft und Lehre vertreten ist:

     Vertreter: Ao.Univ.Prof. Mag.Dr. Kurt Kotrschal

     Stellvertreterin: Univ.Prof. Mag. Dr. Ulrike-Gabriele Berninger

Ein Vertreter der Österreichischen Zoo-Organisation:

     Vertreter: Dipl.Tzt. Herwig Pucher

      Stellvertreter: Dr. Michael Martys

Ein Vertreter des Zentralverbandes der Tierschutzvereine Österreichs:

     Vertreterin: DDr. Regina Binder

     Stellvertreterin: Dr. Michaela Lehner

Die Fachorgane der 9 Bundesländer:

- für Wien:

     Vertreter: VR Dr. Walter Reisp

     Stellvertreter: OVR Dr. Alfred Kallab

- für  Niederösterreich:

     Vertreter: Mag. Martin Tschulik

     Stellvertreterin: D.I. Martina Langanger- Kriegler

- für  Oberösterreich:

     Vertreter: HR Dr. Heinz Grammer

     Stellvertreter: Dr. Thomas Gruber

- für die Steiermark:

      Vertreter: HR Dr. Peter Wagner

     Stellvertreterin: Dr. Evelyn Loibersböck

- für Salzburg:

     Vertreter: VD HR Dr. Josef Schöchl

     Stellvertreter: Mag. Manfred Pledl

- für Tirol:

      Vertreter: Mag. Vinzenz Guggenberger

     Stellvertreter: Mag. Gerold Auer

- für  Vorarlberg:

     Vertreter: Dr. Pius Fink

     Stellvertreter: Dr. Norbert Greber

- für  Kärnten:

     Vertreter: VR Dr. Wolf- Dieter Vogl

     Stellvertreterin: MMag. Renate Scherling

- für  Burgenland:

      Vertreterin: Dr. Liselotte Pölzlbauer

     Stellvertreter: Mag. Andreas Wunsch

Ein Fachvertreter des LFZ Raumberg- Gumpenstein

     Vertreter: Dir. Stv. Mag. Dr. Anton Hausleitner

     Stellvertreterin: Dr. Elfriede Ofner- Schröck


 Ein Vertreter der Eurogroup for Animals

     Vertreter: Helmut Dungler

     Stellvertreter: Jürgen Faulmann

 

Frage 3:

Folgende Mittel wurden seit der Einrichtung des TSR aufgewendet:

32156,25 € an Reisekosten, davon 21715,6 bis 31.12.2007.

Festsaalmiete (ab 12. TSR Sitzung): 1429 €

Tontechnik: 876 € (ab 16. TSR Sitzung)

Vorsitzführung (ab 12. TSR Sitzung): 45077,22 € (inkl. 20 MwSt.)

Verköstigung der Teilnehmer: ca. 2550 €

Vorträge: 1325,4 €

 

Fragen 4, 5, 6, 7 und 8:

Die unten angeführte Liste enthält die vom TSR im Rahmen der stattgefundenen Sitzungen gefassten Beschlüsse. Daneben werden dem TSR alle Entwürfe für Änderungen des TSchG und der Verordnungen im Zuge von Begutachtungsverfahren übermittelt. Die dann zumeist als Umlaufbeschluss gefassten Beschlüsse werden als Stellungnahme des TSR bei der endgültigen Formulierung der Rechtstexte soweit als möglich berücksichtigt.

 

1.) Dachshundeausbildung am Kunstbau: Rechtlich eindeutig. Nach § 5 TSchG Abs. 1 und Abs. 2 Z 4 verboten.

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Nicht erforderlich, da Klarstellung.

2.) Singvogelfang:

      Gemäß § 2 Abs 2 Tierschutz-Veranstaltung VO idF BGBl. II Nr. 493/2004 ist das Ausstellen von Wildfängen, darunter fallen auch Singvögel, verboten. Damit wurde eine jahrelang in OÖ noch ausgeübte Tradition untersagt und wurde daher von Seiten OÖ um eine Änderung der Bestimmung ersucht. Der Tierschutzrat stimmte jedoch für eine Beibehaltung des Verordnungstextes.

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Veröffentlichung AVN 5/2006.

3.) Zulässige Eingriffe an Tieren gemäß 1. TierhaltungsVO ohne vorangegangene wirksame Betäubung:

      Für das in der 1.TierhaltungsVO erlaubte Enthornen von Kälbern ohne vorherige Schmerzausschaltung wird die Möglichkeit einer Betäubung durch den TGD begrüßt.

      Es wird die Empfehlung des TSR formuliert, dass die Enthornung von Kälbern aufgrund der Schmerzhaftigkeit des Eingriffes nur unter Schmerzausschaltung durchgeführt werden sollte.

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: aus politischen Gründen unterblieben.


4.) Haltungsanforderungen für Rehe:

      Diese sind in der 2. TierhaltungsVO unter Anlage 1 Punkt 7.13.7 unter der Tabelle der mittelgroße Hirsche zu subsumieren. Die Empfehlung des TSR: „Rehe sind wie im 1. Anhang der 2. Tierhaltungsverordnung unter 7.13.7. „Hirsche (Cervidae) mit Ausnahme von Schalenwild“ beschrieben, in die Kategorie „mittelgroße Arten, wie Weißwedel (Odocoileus virginianus)- und Maultierhirsch (Odocoileus hemionus), Axis (Axis axis), Pferdehirsch (Cervus unicolor), Leierhirsch (Cervus eldi), Sumpfhirsch (Odocoileus dichotomus), Pampashirsch (Odocoileus bezoarticus), Rentier (Rangifer tarandus), einzustufen“.

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Veröffentlichung AVN 6/2007

5.) Stellungnahme zu der von Vertretern des Vereins VgT wegen eines Tierversuches an Graugänsen am Vortag stattgefundene Besetzung des Konrad Lorenz-Institutes in Grünau: „Der Einsatz von rechtswidrigen Vorgangsweisen im Namen des Tierschutzes ist zu verurteilen.“ 

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: nicht erforderlich

6.) Der Antrag wurde gestellt, im Interesse des Tieres nur dort Tierversuche zuzulassen, wo keine Alternativen vorhanden wären und das BM zu ersuchen, Maßnahmen zur Umsetzung zu fördern. Der TSR empfiehlt auf die Umsetzung hinzuwirken und bei Förderungsprojekten mitzuwirken.

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Finanzielle Unterstützung für das Zentrums für Ersatz- und Ergänzungsmethoden zu Tierversuchen.

7.) Verbot des Enthornens von Ziegen

      Der Ziegenzuchtverband beantragt das Aufheben des Verbotes oder zumindest eine gebilligte Übergangsfrist von 10 Jahren. Eine so langbefristete Übergangszeit würde das Umstellungsproblem allerdings nur verzögern, da die Problematik in dem Nebeneinander von enthornten und nicht enthornten Ziegen liegt. Der Europarat empfiehlt ebenfalls vom Enthornen der Ziegen Abstand zu nehmen. Eine Umstellung auf hornlose Rassen und größere Stallungen seien anzustreben. Der TSR sieht in dieser Frage keinen Änderungsbedarf der 1. TierhaltungsVO, ein Zusatz wäre günstig, der besagt, dass bei baulichen Umbaumaßnahmen im Zuge der Selbstevaluierung eine Frist von 2-3 Jahren vorzusehen wäre.

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Es wurde ein Forschungsauftrag erteilt. Ergebnisse liegen im Mai 2010 vor.

8.) Zooverordnung – einheitliche Interpretation und Vollzug

      „Die Regelungen des Absatzes des In-Kraft-Treten und der Übergangsbestimmung gemäß § 9 Zoo-VO und § 44 Abs. 11 TSchG ist nur dann anzuwenden, wenn vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TSchG die Anforderungen im Sinne des TSchG und der Zoo VO noch nicht erfüllt waren.“

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Nicht erforderlich, da Klarstellung.

9.) Auslegung der Definition „Zoo“ (§ 4 TSchG)

      Zur Fragestellung, in wie weit China- Restaurants mit Aquarien eine

      Zoogenehmigung erwirken müssen, da sie Wildtiere zur Schau stellen, wird folgende Formulierung wird angestrebt:

      Der Ausdruck Zoo definiert alle dauerhafte Einrichtungen, in denen Wildtiere zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens 7 Tagen im Jahr gehalten werden, ausgenommen Zirkusse und Tierhandlungen

      Ausgenommen sind weiters auch Betriebe, die ausschließlich Schalenwild im Sinne des Gesetzes zeigen, bzw. einzelne Schauaquarien und –käfige in vernachlässigbarer Anzahl im Rahmen von beispielsweise Gastronomie- oder Handelsbetrieben.

      Keinesfalls ausgenommen sind Betriebe, sofern sie auch nur ein Tier halten, das unter die WA Anhänge I, II oder III, oder die inhaltlich fast gleichgesetzten CITES Anhänge A, B oder C der Europäischen Union der VO 338/97 EG über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier - und Pflanzenarten fällt.

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Veröffentlichung AVN 5/2006

10.) Schimpansen im ehemaligen Safaripark Gänserndorf:

      Antrag betreffend zukünftige Haltung der Primaten im ehemaligen Safaripark Gänserndorf.

      Nach Anhörung der Expertin Dr.Signe Preuschoft, der wissenschaftlichen Betreuerin der derzeit in Gänserndorf befindlichen Affen, stellt der Rat Folgendes fest:

      a.) Die derzeitigen Haltungsbedingungen entsprechen ab 1.1.2006 nicht den Mindestanforderungen der Anlage 1 zur 2. Tierhaltungsverordnung, da insbesondere die notwendigen Außengehege fehlen.

      b.) Die Einrichtung verfügt über keine Zoobewilligung. Da jedoch im Bereich des Safariparks Gänserndorf bereits vor dem In-Kraft-Treten des Bundes-TSchG Menschenaffen gehalten wurden, muss der Betreiber bis 31.12.2005 um eine Bewilligung gem.§ 44 Abs. 8 TSchG ansuchen, um die Schimpansen weiterhin rechtmäßig halten zu dürfen. Um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, wird die Behörde ersucht, durch Anpassungsaufträge (§ 35 Abs.6 TSchG) sicherzustellen, dass die Mindestanforderungen innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden.

      c.) Eine Euthanasierung der Affen ist aus ethischer Sicht abzulehnen. Auch ein „vernünftiger Grund“ im Sinne des § 6 Abs. 1 TSchG kann dafür nicht ins Treffen geführt werden.

      d.) Schließlich vertritt der Rat die Auffassung, dass die öffentliche Hand für die aus Sicht des Tierschutzes notwendigen Maßnahmen eine Mitverantwortung trägt, wobei ausdrücklich auf die Verpflichtung gem. § 2 TSchG hingewiesen wird, wobei die Tierhaltung auch für Zwecke ethologischer Forschung genutzt werden könnte.

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Finanzielle Zuwendung. Suche nach einer langfristigen Lösung des vielschichtigen Problems.

11.) Tierschutzkonformität von Pferdefreiführanlagen:

      Unter Erwägung der erhöhten Verletzungsgefahr bei rein mechanischen Vorrichtungen ist der TSR der Auffassung, dass der Einsatz von Pferdefreiführanlagen mit Strom führenden Teilen unter folgenden Voraussetzungen möglich ist:

      1. gute fachliche Praxis

      2. Mindestplatzangebot je Tier von 3 Pferdelängen

      3. die Nutzung ist nicht als freie Bewegung im Sinne einer Koppelhaltung zu werten.

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Nicht erforderlich, da Klarstellung.

12.) Käfiggrößen bei Ausstellungen

      Die in der VeranstaltungsVO angegebenen Maße orientieren sich an internationalen Normen für Außenmaße von Käfigen. Abhängig von der Wandstärke können sich Abweichungen ergeben. Der TSR stimmt darin überein, dass geringfügige Abweichungen hier akzeptiert werden können.

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Abweichung rechtlich nicht gedeckt, Lösung des Problems im Zuge allfälliger Änderung der TSch-VeranstaltungsVO.

13.) Etikettierungsvorschriften Fleisch und Verarbeitungsprodukte Eier betreffend Herkunft und Haltungsform:

      Das BMGF wird ersucht nach Vorliegen eines Positionspapiers zu prüfen, wie durch Kennzeichnung einer artgerechten Haltung Tierschutztransparenz insbesondere bei Eiern hergestellt werden kann.

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Weiterleitung an die Lebensmittelabteilung des BMGFJ; im Sommer 2008 wurde eine entsprechende KennzeichnungsVO für Produkte, die Eier enthalten, der Europäischen Kommission notifiziert, von dieser jedoch nicht anerkannt. Das Fehlen einer Information über die Haltungsform der Hennen bei Produkten mit Eiern stelle keine so grosse Gefahr der Irreführung der Konsumenten dar, die eine gesetzliche Verpflichtung zur Kennezichnung rechtfertigen würde. Derzeit wird an einer EU-rechtskonformen Lösung gearbeitet.

14.) Fasanenhaltung:                                                                                            

      Die Haltung und Aufzucht von jagdbaren Tieren gelten nicht als Ausübung der Jagd und fallen daher unter das Tierschutzgesetz. Gemäß § 3 Abs. 4 Z 2 TSchG ist lediglich das Jagdgatter ausgenommen.

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Klarstellung, Rundschreiben an die für den Vollzug zuständigen Bundesländer.

15.) Platzbedarf bei der Gruppenhaltung von Sauen:

      Empfehlung: Die Berechnung des Flächenbedarfs bei Gruppenhaltung ist nicht gestaffelt durchzuführen, sondern die vorgesehene Anzahl Tiere ist ausschlaggebend und mit den entsprechenden Tabellenmaßen (1. THVO) zu multiplizieren.

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Nicht erforderlich, da Klarstellung.

16.) Definition Veranstaltung:
Unter Veranstaltungen im Sinne des TSchG sind nicht nur Veranstaltungen im Sinne der Veranstaltungsgesetze der Länder zu verstehen, sondern alle Veranstaltungen, in deren Rahmen Tiere Verwendung (Mitwirkung, Schaustellung, Darbietung, Belustigung, Wettkampf sowie das Anbieten von Leistung) finden.

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Veröffentlichung AVN 5/2006

17.) Haltungsbedingungen Elstern und Nebelkrähen:

      Bei Rabenvögeln haben die Mindestanforderungen für Volieren denen für mittelgroße Greifvögel zu entsprechen.

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Veröffentlichung AVN 5/2006

18.) Vertragsverletzungsverfahren wegen Wildtierverbot im Zirkus

      Formulierung: Der Schutz der Wildtiere ist bei der Haltung im Zirkus nicht zu gewährleisten, da die Tiere dort nicht artgerecht gehalten werden können.

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Der Beschuss ist in die offizielle Stellungnahme Österreichs eingeflossen. Das Verfahren wurde eingestellt.

19.) Bürgerinitiative - Importverbot für Hunde- und Katzenfelle sowie daraus hergestellte Produkte:

      Der TSR unterstützt den Entschließungsantrag des Parlaments mit der Erweiterung der Kennzeichnungspflicht auch auf Spielwaren sowie die Forderung nach baldiger Umsetzung.

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Verordnung (EG) Nr. 1523/2007

20.) Situation am Markt für Eier aus Alternativhaltung

      Eine Empfehlung wird vom TSR abgegeben, die Bundesministerien sollten baldigst die rechtlichen Möglichkeiten für eine verpflichtende Etikettierung prüfen.

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Siehe Punkt 13

21.) Das Aufstallungsgebot bei Geflügelpest

      Empfehlung: Aus Gründen des Tierschutzes soll das Aufstallungsgebot auf das epidemiologisch notwendige Maß beschränkt werden.

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: wurde berücksichtigt.

22.) Erweiterung Text Schimpansen Gänserndorf:

      Folgende Anforderungen werden seitens des TSR als unverzichtbar betrachtet:

      - selbständige wissenschaftlich fundierte Leitung der Einheit und Fortsetzung der Resozialisierung und der wissenschaftlichen Begleitung als essenzielle Komponenten einer tiergerechten Haltung.

      - Gewährleistung der ordnungsgemäßen Betreuung der Tiere durch eine ausreichende Anzahl qualifizierten Personals.“

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: siehe Punkt 10.

23,) Lebendviehtransport:

      Empfehlung des TSR: Die Zuständigkeit für das Tiertransportwesen ist in dem für Tierschutzbelange zuständigen Ressort anzusiedeln und es besteht die Notwendigkeit, die personellen und finanziellen Ressourcen aufzustocken.

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Tierschutz beim Transport seit 1. März 2007 in der Zuständigkeit des BMG.

24.) Behördliche Erfassung von Hundezüchtern:

      a.) Der TSR empfiehlt dem BMGF die Kontaktaufnahme mit der Gewerbebehörde bezüglich der Kontrolle von Hundezüchtern.

      b.) Der TSR empfiehlt dem BMGF die Einladung von VetreterInnen des ÖKV und ÖHV zu Gesprächen, um die Sachlage darzustellen.

      c.) Der TSR empfiehlt die Änderung des § 31 Abs. 4 TSchG hinsichtlich einer Erfassung sämtlicher Hundezüchter.

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Änderung § 31 Abs. 4 durch 2. Novelle des TSchG (BGBl. I Nr. 35/2009)

25.) „ Vernünftiger Grund“

      Vorschlag Formulierung von vernünftigem Grund für das Töten mit dem Anwendungsbereich „Kleintierpraxis“ wird angenommen.

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Veröffentlichung AVN 9/2006

26.) Einschlägige Ausbildung der Hunde:

      Der TSR ersucht die FBM,

      a.) die Kriterien für eine objektive Beurteilung der einschlägigen Ausbildung und Prüfung ausarbeiten zu lassen und

      b.) die auf dieser Grundlage evaluierten und im Sinne der Bestimmungen der Anlage 1 Punkt 1.6 der 2. TierhaltungsVO als anerkannt befundenen kynologischen Vereine in den Amtlichen Veterinärnachrichten zu verlautbaren.

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Novelle der 2. Tierhaltungs VO.

27.) Jagdhundeausbildung:

      Empfehlung: Die Ausbildung an der geflügelten, lebenden Ente zählt nicht zur Ausübung der Jagd und fällt somit unter das TSchG und ist daher als Tierquälerei anzusehen.

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Klarstellung im Zuge von 2. Novelle des TSchG (BGBl. I Nr. 35/2008)

28.) Sprühhalsbänder:

      Der Tierschutzrat stellt fest, dass Wasser-, Luft- und Kältereize keine Reize lt. § 5 Abs. 3 lit. a und b darstellen. Der unsachgemäße Einsatz von Sprühhalsbändern z.B. die automatische Auslösung oder die Veränderung der Konzentration oder Dosierung wird als bedenklich angesehen.

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Nicht erforderlich, da Klarstellung.

29.) Übergangsfristen gem. § 44 Abs. 5 Z 5 TSchG

      Der Tierschutzrat empfiehlt der Frau Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in den Anlagen 1, 3 und 4 sowie 7 – 11 zur 1. TierhaltungsVO eine Übergangsfrist von 7 Jahren berechnet ab 1.1.2005 festzulegen und bauliche Maßnahmen in den von dieser Änderung betroffenen Betrieben durch ein Förderprogramm zu unterstützen.

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: 2. Novelle des Tierschutzgesetzes Nr. 35/2008.


30.) Novellierung 1. Tierhaltungsverordnung (Ziegenenthornung):

      Von der BMGF wird eine Sondersitzung einberufen. Über einen Änderungsvorschlag der 1. TierhaltungVO, im Rahmen dessen die Enthornung von weiblichen Ziegen befristet wieder erlaubt werden soll, soll abgestimmt werden.

      Nach ausführlicher Erörterung und Diskussion wird über die Änderung mit einer Einschränkung auf Milchziegen und dem Auslaufen der Übergangsbestimmung bis 31.12.2010 abgestimmt. Trotz breiter Zustimmung kommt kein Beschluss zu stande.

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Forschungsauftrag siehe Punkt 7.

31.) Nasenringe

      Das Einziehen von Nasenringen gilt nur dann als zulässiger Eingriff bei Rindern, wenn er bei Zuchtstieren durchgeführt wird (1. THVO, Anlage 2); dies entspricht einer reinen Arbeitnehmerschutzmassnahme. Das Einziehen von Zungenbandringen und perforierenden Nasenringen ist grundsätzlich nicht zulässig. Der TSR stellt zusätzlich fest, dass keine medizinische Indikation besteht für das Einziehen von Zungenbandringen oder das Einziehen von Nasenringen bei anderen Rindern als Zuchtstieren. Die Funktion der Nasenringe, nämlich gegenseitiges Besaugen zu verhindern, kann durch alternative Vorrichtungen wie nicht-perforierende Klammern in gleichem Maß erreicht werden. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um eine Symptombekämpfung handelt und für eine erfolgreiche Reduktion dieser Verhaltensstörung u.a. Änderungen in der Haltungsumwelt und dem Management erfolgen müssen.

      Zungenbandringe werden zur Verhinderung der Stereotypie Zungenschlagen/-rollen eingesetzt. Die Verhinderung der Ausführung von Stereotypien ist aus wissenschaftlicher Sicht als tierschutzrelevant einzustufen und derartige Maßnahmen sind daher abzulehnen.

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Veröffentlichung AVN 6/ 2007

32.) Ausnahme Kastrationspflicht freilaufende Bauernhofkatzen

      Der Tierschutzrat empfiehlt der Frau Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, Anlage 2 Abs. 10 der 2. Tierhaltungsverordnung wie folgt abzuändern:

      „(1) Werden Katzen im Freien oder mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur kontrollierten Zucht verwendet werden.“

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Nicht erfolgt, da nicht vollziehbar.

33.) Stellungnahme zur Aktion des Vereins gegen Tierfabriken betreffend Schweinehaltung:

      Generell werden rechtswidrige Handlungen im Namen des Tierschutzes abgelehnt.

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: nicht erforderlich, Feststellung.


34.) Affenhaltung Gänserndorf

      Es müsse nur der Dringlichkeit der Empfehlung der 3. TSR Sitzung vom Juni 2005 Ausdruck verliehen werden.

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: siehe Punkt 10

35.) TTG 2007:

      Zur Regierungsvorlage für ein Tiertransportgesetz 2007 wird Stellung genommen. Die darin enthaltene Bestimmung, die eine durchgehende Pause von 45 Minuten während des Transports ohne Versorgung der Tiere vorsieht, wird aus Tierschutzgründen abgelehnt.

      Zusätzlich wird die Empfehlung abgegeben:

      „Der TSR empfiehlt die Gesamttransportdauer auf 4,5 Stunden zu begrenzen und bei geografischen, topografischen und strukturellen Gründen eine Ausnahme bis max. 8 Stunden zuzulassen.“

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Stellungnahme vom Gesetzgeber in der endgültigen Fassung des TTG 2007 berücksichtigt.

36.) Haltungsbedingungen Aufzucht Jagdfasane:

      „Der TSR steht der Auswilderung von Jagdfasanen prinzipiell kritisch gegenüber. Vor dem Hintergrund der gängigen Praxis werden folgende Mindestanforderungen empfohlen:“

      Aufzucht von Jagdfasanen (zur Bestandsunterstützung):

 

1. Aufzuchtsstall

(Überdachte, beheizbare Stallung)

Max. 120 Kücken pro Gruppe

Max. 30 Kücken/ m²

Höhe: mind. 2 m

 

Lebenswoche 1 – 3

 

2. Aufzuchtsstall

Max. 120 Tiere pro Gruppe

Max. 24 Tiere/ m²

Höhe: mind. 2 m

Lebenswoche 4

(überdachte, beheizbare Stallung notwendig)

3. Aufzuchtvoliere

(vollständig überdachte Voliere notwendig)

Max. 120 Tiere pro Gruppe

Max. 15 Tiere/ m²

Höhe: mind. 2 m

Lebenswoche 5

 

4. Aufzuchtvoliere

(partiell überdachte Voliere notwendig)

Max. 120 Tiere pro Gruppe

Max. 4 Tiere/ m²

Höhe: mind. 2 m

Lebenswoche 6


 

5. Aufzuchtvoliere

(partiell überdachte Voliere notwendig)

Max. 120 Tiere pro Gruppe

Max. 2 Tiere/ m²

Höhe: mind. 2 m

Lebenswoche 7

 

      Ab der Lebenswoche 8:

      entweder Auswilderungsvoliere: Mindestmaße siehe unter  Pkt.5(6) 2. Tierhaltungsverordnung Anlage 2 oder

      Remise: Mindestfläche von 1500 m² im optimalen Fasanlebensraum, mind. 1 m hohe Einfriedung

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Veröffentlichung in AVN 6/2008

37.) Kälberenthornung:

      Es wird über folgende Empfehlung abgestimmt: „Der TSR empfiehlt die Enthornung von Rinder bis zur 2. Lebenswoche nur nach Sedierung und Schmerzausschaltung zuzulassen.“

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: siehe Punkt 3.

38.) Kennzeichnung Fleisch „betäubungslos erschlachtet“ 

      „Der TSR ersucht die FBM Umsetzungsschritte im Sinne des Entschließungsantrages zu setzen.“

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: aus politischen Gründen nicht erfolgt. Wäre auch eu-rechtlich schwierig zu argumentieren.

39.) Kapaunisieren

      „Der TSR stellt fest, dass das Kastrieren von Nutzgeflügel ausschließlich zum Zwecke der Verhinderung der Fortpflanzung zulässig ist“.

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Nicht erforderlich, da Klarstellung.

40.) Sportangeln

      „Der TSR stellt fest, das Sport- und Wettangeln als tierschutzrelevant einzustufen ist, weil den Tieren Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt werden.“

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Nicht erforderlich, da Klarstellung.

41.) Qualzucht

      Betreffend Novelle zum TSchG: Empfehlung des TSR das Wort „stark“ im Gesetzestext ersatzlos zu streichen. Diese Formulierung wird einstimmig angenommen.

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: 2. Novelle des TSchG: Taxative Aufzählung

42.) Vertretung des Tierschutzrates:

      „Im Hinblick auf die Vertretung des TSR im EuroFAWC oder einem anderen Gremium stellt der TSR fest, dass er durch den Vorsitzenden oder einem vom TSR benannten Mitglied zu vertreten sei.“

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: nicht erforderlich


43.) Etikettierung der Haltungsform hinsichtlich Eier in Ei- und Fertigprodukten

      Suche politischer Wege und budgetärer Mittel, den Verbrauch von Eiern aus alternativen Haltungssystemen in Einrichtungen der öffentlichen Hand zu steigern.

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: siehe Punkt 13.

44.) Mindestanforderungen an die Haltung von Kaninchen

      “ Der TSR empfiehlt der FBM die Anlage 9 der 1. TH-VO zu überarbeiten und sich bei der Festlegung der Mindestanforderungen an den Vorgaben der SchweizerVO zu orientieren.“

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: 2. Novelle des TSchG Nr. 35/2008 und geplante Änderung der 1. THVO

45.) Elektrozaun für Hunde:

      „Bei der Haltung von Hunden im Freien stellt der TSR fest, das die Verwendung unter schwachem Strom stehender Zäune nicht unzulässig ist, wenn der Zaun für das Tier gut wahrnehmbar ist, ausreichend Platz für ein arttypisches Bewegungs- und Spielverhalten und die nötige Ausweichdistanz zum Elektroreiz vorhanden ist.“

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Nicht erforderlich, da Klarstellung.

46.) Smart Fence:

      „Smart fence und vergleichbare Geräte und Vorrichtungen fallen unter § 5 (2) Z 3 TSchG.“

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Nicht erforderlich, da Klarstellung.

47.) Tierschutzkonforme Tötung von Krustentieren/Hummerhälterung

      „Der TSR empfiehlt der FBM in der Schlacht-VO die verpflichtende Betäubung von Krustentieren vorzusehen, sobald das Crusta Stun oder vergleichbare andere Geräte serienmäßig hergestellt werden.“

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: sobald serienmäßige Herstellung durch mehrere Firmen.

48.) Verwendung von Feuer bei Veranstaltungen mit Pferden

      „ Der TSR lehnt Dressurnummern und Veranstaltungen nach § 27 und § 28 TSchG ab, bei denen vorgesehen ist, dass das Tier in direkten oder unmittelbaren Kontakt mit Feuer kommt“.

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Nicht erforderlich, da Klarstellung.

49.) VO Änderung Kontrollverordnung:

      „Der TSR spricht sich dafür aus, § 6 TSch- KontrollVO in der jetzigen Form beizubehalten und die Übergangsfrist auf 2 Jahre zu verlängern, um allen Kontrollorganen den gleichen Ausbildungsstand zu ermöglichen.“

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: In Hinblick auf Durchführbarkeit abweichende Umsetzung gewählt (BGBl. II Nr. 5/2008).


50.) VO Änderung Veranstaltungsverordnung:

       „Der TSR spricht sich dafür aus, in § 28 TSchG das Verbot des Ausstellens von Wildfängen zu verankern und damit dem Erkenntnis des VfGH Rechnung zu tragen.“

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Umsetzung bedarf einer Änderung des Tierschutzgesetzes durch Gesetzgeber (Parlament, Nationalrat).

51.) Mindestanforderungen für diverse Tierarten in 2. THVO:

      Empfehlungen zur Haltung von Kolkrabe, Hauben- und Schlangenadler.

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Bei Novelle der 2. Tierhaltungsverordnung

52.) Änderung: Vorschlag TSR-Arbeitsgruppe Tierhaltungs-Gewerbeverordnung

      Zustimmung zum eingebrachte Änderungsvorschlag der Anlage 1 (Erweiterung um 4. Punkt bezüglich Mindestplatzangebot und Besatzdichte, sowie der Anlage 2 zur Berichtigung des max. Nitratgehalts).

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Wäre im Zuge einer Änderung der THGewerbeVO zu überlegen.

53.) Änderung GO des TSR - Aufgrund von  § 42 Abs. 4a TSchG idF BGBl. I Nr. 54/2007, Art. II Erlassung der GO auf Vorschlag des TSR als VO vorgesehen:

      Der in der TSR-Sitzung vollständig überarbeitete GO Entwurf wird als Vorschlag des Rates dem BMGFJ als VO- Entwurf zur Kundmachung vorgelegt.

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Verordnung BGBl. II Nr. 126/2008.

54.) Neuformulierung § 12 GO des TSR:

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Änderung  erfolgt durch BGBl. II Nr. 360/2008.

55.) Schadnagerbekämpfung:

      Der TSR stellt fest, dass die Verwendung von Klebefallen bei Wirbeltieren den Tatbestand der Tierquälerei erfüllen, und sie keine fachgerechte Schädlingsbekämpfung darstellt.“

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Nicht erforderlich, da Klarstellung

56.) Die Stellungnahme „der TSR-neu stellt fest, dass im Sinne der Kontinuität das Ergebnis der Abstimmung vom 6.6.2007  über die Enthornung bestätigt wird“, wird angenommen.

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Nicht erforderlich, da Klarstellung

57.) UVS – Erkenntnis Vorschriften in den VO zum TSchG nicht im TSchG gedeckt.

      Beschluss: „Der Tierschutzrat ersucht die Ministerin die Bestimmungen betreffend Qualifikation zur Hundeausbildung dahingehend anzupassen, dass ein Vollzug auch tatsächlich möglich ist. Weiters möge die Ministerin sämtliche andere Qualifikationsvoraussetzungen auf Vollziehbarkeit prüfen.“

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Umsetzung bedarf einer Änderung des Tierschutzgesetzes durch Gesetzgeber (Parlament, Nationalrat).


58.) Parteistellung der TS-Ombudsleute im abgekürzten Verwaltungsverfahren:

      Beschluss: „Der Tierschutzrat ersucht die Frau Bundesministerin die Parteistellung der Tierschutzombudsleute dahingehend zu überprüfen bzw. zu ergänzen, dass den Tierschutzombudsleuten eine entsprechende Einspruchsmöglichkeit auch im abgekürzten Verfahren möglich ist.“

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Umsetzung bedarf einer Änderung des Tierschutzgesetzes durch Gesetzgeber (Parlament, Nationalrat).

59.) Vorstellung des Tiertransportkontrollplans und Anhörung des TSR gemäß § 6 TTG 2007.

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Tiertransportkontrollplan 2008

60.) Umsetzung EU Mastgeflügel RL (Änderung 1. THVO):

      ad Besatzdichte/ Junghühner: „ 16(mehrere nutzbare Ebenen)/18 Tiere(zusätzlich erhöhte Sitzstangen)/m²“ - Beschluss gefasst.

      Ad Besatzdichte der Masthühner:

      30 bzw. 36 / 38 kg/m² mit Teilnahme am TGD-Proramm zur Abstimmung - kein Beschluss gefasst.

      Ad Besatzdichte in der Putenhaltung:

      „Auf Grund der vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse wird vom TSR festgestellt, dass das Wohlbefinden der Truthühner, insbesonders aus ethologischer Sicht, bei Überschreitung einer Besatzdichte von 40 kg/m² stark beeinträchtigt ist. Daher kann einer Erhöhung der Besatzdichte nicht zugestimmt werden. Es wird festgestellt, dass über eine schrittweise Erhöhung der Besatzdichte über 40 kg/m² Forschungsbedarf besteht. Das TGD- Programm wird prinzipiell begrüßt“;

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: an einer endgültigen Formulierung in der 1. Tierhaltungs VO wird gearbeitet

      Ad Frage des Kapaunisierens: Beschluss: Kein Änderungsbedarf der 1. TH-VO gegeben. In Hinblick auf § 7 Abs.5 TSchG wäre sicherzustellen, dass das wissentliche Verbringen von Tieren zum Zwecke der Vornahme dieser Eingriffe, die in Österreich verboten sind, unzulässig ist.

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: siehe Punkt 39.

      Die Empfehlungen  „Der TSR empfiehlt FBM, die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Geflügel und Geflügelfleisch, bei dem im Ausland Eingriffe vorgenommen sind, die in Österreich nicht zulässig sind, zu unterbinden“, sowie „Der TSR empfiehlt FBM, die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Geflügel und Geflügelfleisch, das nicht nach in Österreich geltenden tierschutzrechtlichen Bestimmungen erzeugt wird, zu unterbinden“.

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: eu-rechtlich nicht möglich

61.) Änderung Titel der ständigen AG:

      Aufnahme „Schutz von“  in den Titel der ständigen AG

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Wird bei der nächsten Änderung der GO berücksichtigt.

62.) Anträge zur Beschlussfassung der weiteren Vorgangsweise der

      stAG „Tierschutzförderung“:

      Die beantragte Vorgangsweise der AG Tierschutzförderung wird unterstützt.

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: nicht erforderlich

63.) Haltungsbedingungen für Kolkraben, Hauben- und Schlangenadlern:

      Die Mitglieder wünschen allgemein eine Veröffentlichung in den AVN.

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Bei Novelle der 2. Tierhaltungsverordnung

64.) Ergebnisse AG „ Boxenhaltung Schalenwild:

      a.) „Die AG Boxenhaltung vertritt einstimmig die Auffassung, dass die dauernde Haltung von Schalenwild in Boxen bzw. stallähnlichen Einrichtungen („Stallmast“) ohne Ausnahme verboten ist und verboten bleiben soll.“

      b.) „Die AG Boxenhaltung vertritt mehrheitlich die Auffassung, dass die kurzfristige Unterbringung von Schalenwild in Boxen bzw. stallähnlichen Einrichtungen nach den geltenden tierschutzrechtlichen Vorschriften als unzulässig erachtet wird, weil die Anpassungsfähigkeit des Schalenwildes aufgrund seiner Wildtiereigenschaft überfordert wird und tierschonendere sowie praktikable Alternativen zur Durchführung der für die innergemeinschaftliche Verbringung und den Transport in Drittländer erforderlichen Untersuchungen zur Verfügung stehen“

      c.)„Die AG vertritt mehrheitlich die Auffassung, dass Absonderungs- bzw. Untersuchungsgatter für Schalenwild den Mindestanforderungen an die Haltung von Schalenwild in Zoos entsprechen müssen und dass die Tiere darin nur für die Dauer der erforderlichen veterinärmedizinischen Untersuchungen gehalten werden dürfen.“

      d.)„Die AG vertritt mehrheitlich die Auffassung, dass der Betrieb und die Einrichtung von Sammelstellen für Wildtiere aus tierseuchenrechtlicher Sicht und aus Gründen des Tierschutzes für nicht vertretbar erachtet wird“.

      e.)„Die AG vertritt einstimmig die Auffassung, dass die Datengrundlagen betreffend der gesamthaften Problemlage zur Schalenwildhaltung (Zahlen der landwirtschaftlichen Wildtierhaltungen und der Jagdgatter sowie der darin gehaltenen Wildtiere) in Österreich und zum nationalen und internationalen Transport von Schalenwild vom BMG und den Ländern einzuholen und dem Tierschutzrat vorzulegen sind“.

      f.)„Die AG Schalenwild stellt an den Tierschutzrat mehrheitlich den Antrag, dass die AG Wildtierhaltung auf Grund der Faktenlage im deutschsprachigen und angelsächsischen Raum ein Regulativ für die Umsetzung näherer Vorschriften für die vorübergehende Unterbringung von Schalenwild erarbeiten möge“.

      Neu zu gründende ahAG als Fortsetzung vorgeschlagen, da schon intensive Vorarbeiten geleistet wurden.

      g.)„Die AG Schalenwild stellt an den Tierschutzrat einstimmig den Antrag, dass der zuständige Minister im österreichischen  Parlament dafür eintreten möge, dass eine nicht verlängerbare Höchsttransportdauer für Schalenwild und sonstige jagdbare Wildtierarten festgelegt wird und auf EU-Ebene entsprechende Standards und Normen festgelegt werden

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Neue AG eingesetzt.


65.) AG „Tierschutzförderung“ Votum des Tierschutzrates zur Weiterarbeit in Bezug auf die Entwicklung einer Kennzeichnung der tiergerechten Haltung.

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Auftrag an AG erteilt.

66.) Bericht über Auslegungsproblem „Fahr- und Reitbetrieb“ in Bezug auf die Gewerbeordnung, Antrag auf Zuweisung an eine ständige Arbeitsgruppe.

      Es wird einstimmig die Befassung der AG „Schutz von Tieren im Zoofachhandel und anderen gewerblichen Tierhaltungen“ mit dieser Problematik beschlossen.

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: nicht erforderlich, AG befasst.

67.) Kennzeichnung von Schafen und Ziegen mit kleinen Ohren

      Der TSR beschließt einstimmig FBM zu ersuchen, im Falle einer ergebnislosen Kontaktaufnahme des BMGFJ (BMG) mit dem Verband, ein Schreiben an diesen zu verfassen mit der Empfehlung der Zulassung kleinerer Ohrmarken

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Nach Kontaktaufnahme nicht mehr erforderlich

68.) Datenschutzproblematik bei der Weitergabe von Informationen über  Verwaltungsstrafverfahren und Tierhalteverbote

      Der Vorsitzender wurde beauftragt ein Schreiben des TSR an BKA-Verfassungsdienst auf dem Weg  über BMGFJ (BMG) zu verfassen.

      Umsetzung/ Nicht- Umsetzung/ Geplante Umsetzung: Rücksprache mit BKA-Verfassungsdienst. Bedarf einer Gesetzesänderung. Zuständig dafür Gesetzgeber (Parlament, Nationalrat)