1448/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.05.2009
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

                                                                                                                                              Alois Stöger diplô

                                                                                                                                              Bundesminister Fam*Herr*

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien    

 

 

Wien, am 18. Mai 2009

GZ: BMG-11001/0102-I/5/2009

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1708/J der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde nach den von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) übermittelten Informationen (kursiv) wie folgt:

 

„Frage 1:

Per  31.12.2008  waren  12.776  PersonenbetreuerInnen  nach dem GSVG      pflichtversichert.

 


Frage 2:

In  1.237 Fällen (9,7 %) lag zum gleichen Zeitpunkt (31.12.2008) ein Rückstand an       Versicherungsbeiträgen bzw. Kostenanteilen vor.

 

Frage 3:

Die entsprechende Summe an aushaftenden Beiträgen und Kostenanteilen beträgt 744.183,22 €.

 

Frage 4:

Da  der  Anteil  der  Fälle  mit  Beitragsrückstand  innerhalb  der Berufsgruppe  der  PersonenbetreuerInnen  von  den  Verhältnissen  im gesamten  Versichertenstock  der  SVA  nicht  wirklich  abweicht  (in Mahnung    zu    ziehen    sind    im   Schnitt   fast   15 % der Beitragsvorschreibungen,  die  Exekution  muss in knapp 7 % der Fälle       beantragt   werden),   setzt   die  SVA  derzeit  für  den  genannten Personenkreis  keine  besonderen  Maßnahmen.  Grundsätzlich gestaltet sich  die Beitragseinhebung aber insofern schwieriger als bei anderen Versicherten,  als  Fahrnisexekutionen an der inländischen Adresse in der  Regel  ins Leere gehen bzw. gar nicht beantragt werden, weil die PersonenbetreuerInnen  regelmäßig beim Betreuten wohnen und pfändbare Gegenstände  ohnehin  nicht vorhanden sind. Auch andere Maßnahmen der Beitragseinhebung   im   Inland   würden  sich  insofern  schwieriger gestalten, als gegebenenfalls auch die betreuten Personen bzw. deren Angehörigen  tangiert  würden (z.B. im Zuge einer Forderungsexekution betreffend  die  Honorare der PersonenbetreuerInnen). Auch ist darauf hinzuweisen, dass sich eine allfällige   Eintreibung   der Beitragsrückstände  im  Ausland  (vornehmlich betroffen Slowakei) oft schwierig bzw. erfolglos gestaltet.“

 

Die beitragseinhebenden Sozialversicherungsträger handeln im Rahmen der Ihnen vom Gesetzgeber als Körperschaften öffentlichen Rechtes übertragenen Befugnisse autonom und in Eigenverantwortung und haben insbesondere im Melde-, Versicherungs- und Beitragsrecht alle erforderlichen Maßnahmen zur Einbringung der Beiträge zu ergreifen. Ich gehe davon aus, dass auch die SVA der gewerblichen Wirtschaft diesem gesetzlichen Auftrag nachkommt bzw. nachkommen wird.

 

Die rechtlichen Grundlagen zur Verfolgung der Beitragsschuldner erscheinen grundsätzlich als ausreichend, zumal die Versicherungsträger befugt sind, über geschuldete Beiträge einen Rückstandsausweis auszustellen, welchem die Qualität eines Exekutionstitels zukommt. Faktische Unmöglichkeiten bei der Beitragseintreibung sind bedauerlich, aber nicht gänzlich auszuschließen.