1448/AB XXIV. GP
Eingelangt am 19.05.2009
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

Alois Stöger diplômé
Bundesminister Fam*Herr*
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Maga. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Wien, am 18. Mai 2009
GZ: BMG-11001/0102-I/5/2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1708/J der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde nach den von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) übermittelten Informationen (kursiv) wie folgt:
„Frage 1:
Per 31.12.2008 waren 12.776 PersonenbetreuerInnen nach dem GSVG pflichtversichert.
Frage 2:
In 1.237 Fällen (9,7 %) lag zum gleichen Zeitpunkt (31.12.2008) ein Rückstand an Versicherungsbeiträgen bzw. Kostenanteilen vor.
Frage 3:
Die entsprechende Summe an aushaftenden Beiträgen und Kostenanteilen beträgt 744.183,22 €.
Frage 4:
Da der Anteil der Fälle mit Beitragsrückstand innerhalb der Berufsgruppe der PersonenbetreuerInnen von den Verhältnissen im gesamten Versichertenstock der SVA nicht wirklich abweicht (in Mahnung zu ziehen sind im Schnitt fast 15 % der Beitragsvorschreibungen, die Exekution muss in knapp 7 % der Fälle beantragt werden), setzt die SVA derzeit für den genannten Personenkreis keine besonderen Maßnahmen. Grundsätzlich gestaltet sich die Beitragseinhebung aber insofern schwieriger als bei anderen Versicherten, als Fahrnisexekutionen an der inländischen Adresse in der Regel ins Leere gehen bzw. gar nicht beantragt werden, weil die PersonenbetreuerInnen regelmäßig beim Betreuten wohnen und pfändbare Gegenstände ohnehin nicht vorhanden sind. Auch andere Maßnahmen der Beitragseinhebung im Inland würden sich insofern schwieriger gestalten, als gegebenenfalls auch die betreuten Personen bzw. deren Angehörigen tangiert würden (z.B. im Zuge einer Forderungsexekution betreffend die Honorare der PersonenbetreuerInnen). Auch ist darauf hinzuweisen, dass sich eine allfällige Eintreibung der Beitragsrückstände im Ausland (vornehmlich betroffen Slowakei) oft schwierig bzw. erfolglos gestaltet.“
Die beitragseinhebenden Sozialversicherungsträger handeln im Rahmen der Ihnen vom Gesetzgeber als Körperschaften öffentlichen Rechtes übertragenen Befugnisse autonom und in Eigenverantwortung und haben insbesondere im Melde-, Versicherungs- und Beitragsrecht alle erforderlichen Maßnahmen zur Einbringung der Beiträge zu ergreifen. Ich gehe davon aus, dass auch die SVA der gewerblichen Wirtschaft diesem gesetzlichen Auftrag nachkommt bzw. nachkommen wird.
Die rechtlichen Grundlagen zur Verfolgung der Beitragsschuldner erscheinen grundsätzlich als ausreichend, zumal die Versicherungsträger befugt sind, über geschuldete Beiträge einen Rückstandsausweis auszustellen, welchem die Qualität eines Exekutionstitels zukommt. Faktische Unmöglichkeiten bei der Beitragseintreibung sind bedauerlich, aber nicht gänzlich auszuschließen.