14480/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.07.2013
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 17.07.2013

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0152-IM/a/2013

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 14836/J betreffend „Geldflüsse der Sozialbau AG an die SPÖ“, welche die Abgeordneten
Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Kolleginnen und Kollegen am 22. Mai 2013 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 6 der Anfrage:

 

Gemeinnützige Bauvereinigungen sind grundsätzlich rein privatrechtlich organisierte Unternehmen. Aufgrund des Vermögensbindungsprinzips ist die Gewinn-ausschüttungsmöglichkeit aber gesetzlich begrenzt. Gemäß § 10 Abs. 1 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) dürfen - bezogen auf die von den Eigentümern tatsächlich einbezahlten Anteile - aktuell nicht mehr als 3,5 % an Gewinnen jährlich ausbezahlt werden. Sämtliche darüber hinaus gehenden Gewinne dienen der Stärkung des Eigenkapitals des Unternehmens und sind gesetzlich verpflichtend im Wohnbau zu reinvestieren. Für zulässigerweise an die Unternehmenseigentümer ausgeschütteten Gewinne existieren weder Verwendungs-, noch Berichtspflichten.


 

Antwort zu den Punkten 7 und 8 der Anfrage:

 

Die gesamte Geschäftsführung einer gemeinnützigen Bauvereinigung unterliegt - unabhängig von der Rechtsform - einer jährlichen Gebarungsprüfung nach dem Genossenschaftsrevisionsgesetz sowie der behördlichen Aufsicht durch die Länder. Meinem Ressort kommt gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 3 B-VG nur die legistische Zuständigkeit für das WGG zu. Daher betreffen diese Fragen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.