14488/AB XXIV. GP
Eingelangt am 19.07.2013
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0126-Pr 1/2013 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 14787/J-NR/2013
Die Abgeordneten zum Nationalrat Gerhard Huber, Kollegin und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „des Salzburger Sachverständigen Dr. E.B.“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1, 3 und 6:
Die Staatsanwaltschaft Linz hat gegen Dr. E.B. einen Strafantrag wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 dritter Fall StGB eingebracht. Das Verfahren gegen Dr. E.B. befindet sich demnach im Stadium des Hauptverfahrens und ist damit grundsätzlich Angelegenheit der unabhängigen Rechtsprechung.
Im Stadium des Ermittlungsverfahrens wurde der Fortgang des Verfahrens durch regelmäßige Berichte der Staatsanwaltschaften an das Bundesministerium für Justiz überwacht.
Zu 2, 7 und 8:
Ich ersuche um Verständnis, dass mir eine Beantwortung dieser Fragen, die auf die Bekanntgabe des Inhalts eines Gerichtsaktes abzielen, aufgrund meiner
verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit und mit Blick auf die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Akteneinsicht nicht möglich ist.
Zu 4 und 5:
Der Staatsanwaltschaft wurden keine Weisungen erteilt. Interventionen von politischer Seite sind mir nicht bekannt.
Zu 9 bis 11:
Die Bestellung eines Sachverständigen, die Festlegung des Gutachtensumfangs und die Bestimmung der Gebühren erfolgen im jeweiligen gerichtlichen Verfahren und sind Angelegenheiten der unabhängigen Rechtsprechung. Dem Bundesministerium für Justiz ist im Hinblick darauf jegliche diesbezügliche Einflussnahme versagt.
Der Umfang der Gebühr des Sachverständigen richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 24 ff Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), wobei sich der Anspruch auf die Gebühr des Sachverständigen gemäß § 25 Abs. 1 GebAG nach dem diesem erteilten gerichtlichen Auftrag bemisst. Stellt sich bei der Sachverständigentätigkeit heraus, dass die tatsächlich entstehende Gebühr die Höhe des Kostenvorschusses, mangels eines solchen den Wert des Streitgegenstandes oder 2.000 Euro, in Verfahren vor dem Landesgericht und im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft aber 4.000 Euro übersteigt, so hat der Sachverständige das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hinzuweisen, wenn das Gericht oder die Staatsanwaltschaft den Sachverständigen nicht anlässlich des Auftrags von dieser Verpflichtung befreit hat. Unterlässt der Sachverständige diesen Hinweis, so entfällt insoweit der Gebührenanspruch. In dringenden Fällen können unaufschiebbare Tätigkeiten auch schon vor der Warnung oder dem Zugang einer Reaktion darauf begonnen werden (§ 25 Abs. 1a GebAG).
Die Höhe eines Kostenvorschusses, die nach dem Gesagten von Bedeutung für die Auslösung der Warnpflicht des Sachverständigen ist und insofern durchaus einen Kostenrahmen für das Tätigwerden des Sachverständigen darstellt, ist diesem durch das Gericht gemäß § 3 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) mitzuteilen.
Zu 12:
Nach dem Kenntnisstand des Bundesministeriums für Justiz war Dr. E.B. zumindest bis zum Jahr 2005 Geschäftsführer und therapeutischer Leiter der Therapeutisch Ambulanten Familienbetreuung (TAF) Salzburg, Oberösterreich und Bayern.
Zu 13 bis 15:
Eine umfassende Beantwortung dieser Frage hätte die Durchsicht sämtlicher erstatteter Sachverständigengutachten erfordert, was mit einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand verbunden gewesen wäre. Eine Befragung der mit
Pflegschaftsverfahren betrauten Richterinnen und Richter des Bezirksgerichtes Salzburg – die meisten Bestellungen des Sachverständigen E.B. sind in Pflegschaftsverfahren am Bezirksgericht Salzburg erfolgt – hat ergeben, dass diesen kein Fall erinnerlich ist, in dem der Sachverständige angebliche psychische Krankheiten attestiert und die betreffenden Personen dann zur Behandlung an die TAF überwiesen hat. Grundsätzlich wäre dies auch die Ausnahme, zumal psychische Erkrankungen von Kindern und Jugendlichen in familienpsychologischen Gutachtensaufträgen, in denen es primär um die Beurteilung dynamischer Familienbeziehungen geht, in der Regel keine Rolle spielen.
Zu 16 bis 18:
Die Richterin Maga. B. des Bezirksgerichtes Wels war ehemaliges Vorstandsmitglied (Schriftführerin) des Kinderschutzzentrums WIGWAM in Steyr. Als Vorstandsmitglied hatte sie mit der operativen Tätigkeit (psychologische Betreuung) des Kinderschutzzentrums keine Berührungspunkte. Es ist Aufgabe der dort tätigen Psychologinnen und Psychologen, sich sachverständige Hilfestellung zu holen. Maga. B. hat mit der TAF nie zusammengearbeitet, auch nicht mittelbar als Vorstandsmitglied der Organisation WIGWAM. Ob das Kinderschutzzentrum WIGWAM mit der TAF zusammengearbeitet hat und allenfalls in welchem Umfang, ist mir nicht bekannt. Bei der Tätigkeit der Richterin im Vorstand des Kinderschutzzentrums WIGWAM handelt es sich um eine ehrenamtliche Leistung, für die sie keine finanzielle Zuwendung erhalten hat. Aus standesrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken.
Zu 19:
Das Bundesministerium für Justiz hat mit der TAF keinen Förderungsvertrag abgeschlossen.
Zu 20 und 21:
Zunächst darf ich auf das noch nicht abgeschlossene Strafverfahren verweisen (Fragepunkte 1, 3 und 6). Darüber hinaus steht es den Parteien frei, gerichtliche Entscheidungen im Wege eines Rechtsmittelverfahrens überprüfen zu lassen. Über dieses Recht sind sie auch vom Gericht zu belehren. Ferner können Anträge im Pflegschaftsverfahren bei geänderten Verhältnissen jederzeit neu gestellt werden. Eine amtswegige gerichtliche Manuduktion bei bereits abgeschlossenen Verfahren, weil sich aufgrund neuer Umstände allenfalls eine andere gerichtliche Bewertung ergeben könnte, ist hingegen nicht vorgesehen.
Wien, . Juli 2013
Dr. Beatrix Karl