14489/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.07.2013
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

BMJ-Pr7000/0127-Pr 1/2013


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 14788/J-NR/2013

Die Abgeordneten zum Nationalrat Gerhard Huber, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Strafverfahren gegen Sachverständige“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 8:

In der Verfahrensautomation Justiz werden keine Berufsbezeichnungen erfasst, weshalb eine Auswertung der Strafverfahren nach dem Beruf des Beschuldigten nicht möglich ist. Zu den genannten Fragen liegen mir daher keine Zahlen vor.

Zu 9:

Ich verweise auf die Beantwortung der Fragen 13 bis 17. Im Übrigen kommt dem Begriff „Garantenstellung“ nur im Zusammenhang mit der Beurteilung der Strafbarkeit der Begehung durch Unterlassung nach § 2 StGB strafrechtliche Bedeutung zu, nämlich ob der der untätig Bleibende „zufolge einer ihn im besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten ist“, den tatbestandsmäßigen Erfolg abzuwenden.


Zu 10:

Die Lösung hypothetischer Rechtsfragen ist kein Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechts, im Übrigen liegen Probleme in der Beurteilung der strafrechtlichen Haftung von Sachverständigen eher auf Sachverhaltsebene, weil es um die Beurteilung der im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen geht.

Zu 11 und 12:

Das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 stellt den Familiengerichten einige neue Instrumente zur Verfügung, die auch dazu beitragen können, dass Kinder während laufender Gerichtsverfahren regelmäßig Kontakt zu beiden Elternteilen haben. Primär soll der Besuchsmittler helfen, Besuchskontakte "in die Gänge zu bringen", also Eltern die Bedeutung des Kontakts des Kindes zu beiden Elternteilen vor Augen zu führen, dabei Beratung, Unterstützung und Begleitung zu bieten und schließlich dem Gericht über seine Wahrnehmungen zu berichten. Die Besuchsmittler werden von der Familiengerichtshilfe bereitgestellt werden; diese befindet sich aber derzeit im Aufbau, sodass noch keine Erfahrungswerte vorliegen.

Zu 13 bis 17:

Das Verfahren wegen § 288 Abs. 1 StGB wurde eingestellt, weil ein vorsätzliches Vorgehen der Sachverständigen nicht beweisbar war. Der Tatbestand des § 88 Abs. 1 und 4 StGB war ebenfalls nicht erfüllt, weil ein strafrechtlich relevantes, fahrlässiges Verhalten nicht gegeben war. Auch die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 92 Abs. 1 und 2 bzw. 95 StGB lagen nicht vor, weil die Sachverständige keine Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut im Sinne des § 92 StGB trifft bzw. kein Unglücksfall (§ 95 StGB) anzunehmen war.

Zu 18:

Die ursprünglich zuständige Staatsanwältin wechselte während des Ermittlungsverfahrens in eine Abteilung für Wirtschaftsstrafsachen.

Zu 19:

Nein.

Zu 20 und 21:

Keine.

 

Wien, 19. Juli 2013

 

 

 

Dr. Beatrix Karl