14492/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.07.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14865/J des Abgeordneten Walter Schopf, Genossinnen und Genossen wie folgt:

Fragen 1 und 2:

Die nachfolgende Tabelle beruht auf Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und zeigt die durchschnittliche Anzahl aller Personen, die in den Jahren 2010, 2011 und 2012 bei Zeitarbeitsfirmen beschäftigt waren. Es ist daher nicht nur das „Leasingpersonal“ umfasst:

 

Beschäftigte

davon Arbeiter/innen

davon Angestellte

Jahr

M + F

M

F

M + F

M

F

M + F

M

F

2010

74.345

55.205

19.140

50.319

41.473

8.846

20.026

13.732

10.294

2011

83.407

62.158

21.249

57.784

47.427

10.357

25.623

14.731

10.892

2012

82.328

61.330

20.998

57.431

47.422

10.009

24.897

13.908

10.989

M = Männer, F = Frauen

Gemäß der derzeit geltenden Bestimmung des § 13 Abs. 4 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) hat der Überlasser der zuständigen Gewerbebehörde einmal jährlich zum Stichtag Ende Juli Daten über die Anzahl der überlassenen Arbeitskräfte, gegliedert nach Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Arbeitern und Angestellten sowie über die Anzahl der Beschäftiger und über die Dauer der Überlassungen bis zu
einem Monat, bis drei Monate, bis sechs Monate, bis ein Jahr und über ein Jahr,
bekanntzugeben. Die von meinem Ressort unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Regelung jährlich durchgeführte Statistikerhebung zum Stichtag 31. Juli ergab für die Jahre 2010, 2011 und 2012 folgende Ergebnisse:

 

 

Beschäftigte

davon Arbeiter/innen

davon Angestellte

Jahr

M + F

M

F

M + F

M

F

M + F

M

F

2010

66.054

51.079

14.975

53.115

44.263

8.852

12.939

6.816

6.123

2011

74.783

57.919

16.864

61.091

50.667

10.424

13.692

7.252

6.440

2012

78.414

61.299

17.115

63.512

53.269

10.243

14.902

8.030

6.872

M = Männer, F = Frauen

Im Rahmen einer Mikrozensus-Arbeitskräfteerhebung werden von der Statistik Austria Haushalte befragt, wobei eine Frage lautet „Sind Sie über eine Leih- oder Zeitarbeitsfirma beschäftigt?“ Der Mikrozensus ist eine Stichprobe in Haushalten, wobei Woche für Woche ca. 1.500 Haushalte befragt werden. Diese Daten werden anschließend auf die jeweilige Bevölkerungszahl hochgerechnet. Für die Jahre 2010, 2011 und 2012 wurden dazu folgende Jahresdaten (Jahresdurchschnitte) erhoben:

 

Beschäftigte

davon Arbeiter/innen

davon Angestellte

Jahr

M + F

M

F

M + F

M

F

M + F

M

F

2010

69.800

43.900

25.900

48.500

34.400

14.200

21.300

9.500

11.700

2011

81.100

52.900

28.200

57.800

41.300

16.600

23.300

11.600

11.700

2012

77.500

48.700

28.800

53.600

35.900

17.700

23.800

12.800

11.000

M = Männer, F = Frauen

Fragen 3 bis 7:

Es liegen mir leider keine qualitätsgesicherten Daten zu diesen Fragen vor: Eine diesbezügliche Datenauswertung würde bei den Sozialversicherungsträgern erhebliche Zeit- und Personalressourcen in Anspruch nehmen. Hinzu kommt die Schwierigkeit einer zielgenauen Abgrenzung zwischen überlassenen Arbeitskräften und fix
beschäftigten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen: Eine aufwendige Auswertung nach Wirtschaftsklassen über die Anzahl der Versicherten bei Arbeitskräfteüberlassern würde keine genauen Ergebnisse liefern, da viele Betriebe Mischbetriebe sind und Versicherte nicht explizit als Leiharbeiter geführt werden. Ebenso würden bei echten Arbeitskräfteüberlassern fix beschäftigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen miteingerechnet werden und auch aus der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) stehen nur Daten geprüfter Dienstgeber/Dienstgeberinnen zur Verfügung.

Frage 8:

Mein Ressort hat keine Kenntnis von Gerüchten, nach denen Zeitarbeitsfirmen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen für die Dauer von Zwickel- oder Fenstertage von der Sozialversicherung abmelden bzw. langten bis dato auch keine diesbezüglichen
Beschwerden von überlassenen Arbeitskräften im
Bundesministerium für Arbeit,
Soziales und Konsumentenschutz
ein.

Fragen 9 und 10:

Für ein solches Vorgehen sind keinerlei Hinweise bekannt. Bei einer arbeitsrechtlich durchlaufenden Beziehung wäre eine solche Vorgangsweise gemäß § 539 und § 539a ASVG jedoch unzulässig und ein Scheingeschäft ohne rechtliche Bedeutung (§ 539a Abs. 3 ASVG).