1450/AB XXIV. GP
Eingelangt am 19.05.2009
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BM für Landesverteidigung und Sport
Anfragebeantwortung
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S91143/64-PMVD/2009 19. Mai 2009
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Kunasek, Kolleginnen und Kollegen haben am 20. März 2009 unter der Nr. 1438/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Einsparung von 2200 Vizeleutnant-Posten" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1, 6 bis 12 und 17 bis 22:
Der Dienstgrad hängt von der besoldungsrechtlichen Einstufung des jeweiligen Arbeitsplatzes ab. Auf Grund der derzeit geltenden Koppelung des Dienstgrades an die Besoldung ergibt sich die Dienstgradestruktur. Für die Dienstgrade Brigadier aufwärts verweise ich auf die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Führen militärischer Dienstgrade, BGBl. II Nr. 418/2002, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 458/2005. Derzeit werden die Zuordnungskriterien durch die zuständigen Stellen meines Ressorts für das Erreichen eines bestimmten Dienstgrades umfassend überarbeit.
Zu 2:
Entfällt.
Zu 3 und 16:
Um den Dienstgrad Vizeleutnant zu erreichen sind bestimmte Kriterien, wie entsprechende Ausbildung, Verwendungsgruppe und Funktionsgruppe des Arbeitsplatzes sowie das Erreichen einer bestimmten Gehaltsstufe maßgeblich. Dementsprechend wird nicht jeder Unteroffizier im Laufe der Zeit automatisch zum Vizeleutnant befördert.
Zu 4 und 5:
Die Personalauswahl für einen Auslandseinsatz findet im Hinblick auf eine konkret auszuübende Funktion statt. So kann der Dienstgrad als eine Folgewirkung einer Einteilung angesehen werden. Demnach erhalten Personen, die für einen Auslandseinsatz vorgesehen sind, sofern sie dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, einen ihrer Funktionen entsprechenden Dienstgrad. Bei Personen, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, kann ein anderer Dienstgrad zuerkannt werden, sofern die internationale Übung das Führen dieses erfordert. In beiden Fällen handelt es sich um eine temporäre Zuerkennung des Dienstgrades ausschließlich auf die Dauer des jeweiligen Einsatzes.
Zu 13:
Nein.
Zu 14:
Bedenkt man, dass beispielsweise das Erreichen des Dienstgrades Stabswachtmeister in der Verwendungsgruppe MBUO 2 auch ohne Absolvierung des Stabsunteroffizierslehrganges möglich ist, zeigt sich die Notwendigkeit einer entsprechenden Reform. Hinsichtlich der Zuordnung von Dienstgraden bei Auslandseinsätzen verweise ich auf meine Ausführungen in Beantwortung der Fragen vier und fünf.
Zu 15:
Nein.
Zu 23:
Bei den angesprochenen Arbeitsplätzen handelt es sich um Leitungsfunktionen.
Zu 24 und 25 (20):
Nein.