14517/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.07.2013
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

Beschreibung: Logo-solo

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0199-III/4a/2013

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 18. Juli 2013

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14849/J-NR/2013 betreffend Erweiterungsstudien für AHS-LehrerInnen, die die Abg. Dr. Harald Walser, Kolleginnen und Kollegen am 22. Mai 2013 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Ja, der Einsatz von Bundeslehrkräften an der allgemein bildenden Pflichtschulart Neue Mittelschule erfolgt im Rahmen von Mitverwendungen.

 

Zu Frage 2:

Zum Einsatz von AHS-Lehrkräften an Neuen Mittelschulen wird auf Basis einer Auswertung des Schuljahres 2012/13 auf nachstehende Darstellung hingewiesen:

 

Anzahl Stunden (in Werteinheiten)

Bundesland

Anzahl
Lehrerinnen und Lehrer

Deutsch

Englisch

Mathematik

übrige
Fächer

Gesamt

Bgld.

62

179,877

190,044

142,445

132,426

644,792

Ktn.

55

161,046

180,885

150,280

31,852

524,063

Nö.

116

372,742

287,060

175,385

187,176

1.022,363

Oö.

26

25,674

39,678

22,100

70,833

158,285

Sbg.

31

96,688

100,193

99,565

116,739

413,185

Stmk.

111

636,246

577,411

116,470

437,603

1.767,730

Tir.

53

282,251

221,730

52,255

173,536

729,772

Vbg.

30

34,342

16,837

4,210

142,152

197,541

Wi.

46

157,524

176,840

26,520

91,206

452,090

Gesamt

530

1.946,390

1.790,678

789,230

1.383,523

5.909,821

 

Darüberhinaus wird darauf hingewiesen, dass es auch zahlreiche Partnerschulen von Neuen Mittelschulen aus dem Bereich der berufsbildenden höheren Schulen (BHS) gibt, wodurch auch der Einsatz von zusätzlichen Lehrkräften von Bundesschulen im Team-Teaching gewährleistet ist.

Zu Fragen 3 und 5:

Mit dem Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen wurde die gesetzliche Grundlage für einheitlich ausgebildete Lehrkräfte für die gesamte Sekundarstufe geschaffen.

 

Zu Fragen 4 und 6:

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass entsprechend den zum Stichtag der Anfragestellung in Geltung befindlichen gesetzlichen Grundlagen „Erweiterungstudien“ zur Erlangung einer weiteren Lehrbefähigung im Rahmen eines bestehenden Lehramtes nur in Zusammenhang mit dem jeweils absolvierten Grundstudium innerhalb dessen institutionellen Rahmen belegt werden können.

So kann an einer Pädagogischen Hochschule auf Basis des derzeit geltenden Studienrechts durch die Absolvierung eines Weiterbildungslehrganges keine zusätzliche Lehrbefähigung zu einem AHS-Lehramt erworben werden. Den Pädagogischen Hochschulen ist es nur möglich, zusätzliche Lehrbefähigungen im Zusammenhang mit jenen Lehrämtern zu vergeben, die sie in der Ausbildung auch anbieten.

Was die angesprochenen Möglichkeiten zur Erlangung von Lehrberechtigungen für weitere Unterrichtsfächer für Absolventinnen und Absolventen universitärer Lehramtsstudien anbelangt so darf darauf hingewiesen werden, dass es sich hierbei um die Vollziehung von Regelungen entsprechend des Universitätsgesetzes 2002 handelt und dazu vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur im Detail keine Auskunft erteilt werden kann. Diesbezüglich darf ersucht werden Konkretes beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu erfragen.

 

Zu Fragen 7 und 8:

Das Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen definiert als Voraussetzung zur grundsätzlichen Befähigung zur Ausübung des Lehrberufes in der Sekundarstufe den Abschluss eines Bachelorstudiums (240 ECTS-Credits) in Verbindung mit einem Masterstudium (mindestens 90 ECTS-Credits). Innerhalb dieser Gesamt­summe von 330 ECTS-Credits sind 115 ECTS-Credits je Fach für fachbezogene Studienanteile (Fachwissenschaften und Fachdidaktik) vorgesehen (dabei können grundsätzlich entweder zwei Fächer oder ein Fach und ein Schwerpunkt gewählt werden).

Für den Erwerb einer zusätzlichen Lehrbefähigung für ein weiteres Unterrichtsfach sind daher ebenfalls (zumindest) 115 ECTS-Credits an fachbezogenen Studienanteilen erforderlich. Auch im Falle des Erwerbs einer Zusatzqualifikation zu einem bereits abgeschlossenen Lehramt, wären diese fachbezogenen Studienanteile im Umfang von insgesamt 115 ECTS-Credits je Fach (im Rahmen der Fortbildung) zu absolvieren.

§ 82c des Hochschulgesetzes 2005 regelt das Übergangsrecht für Absolventinnen und Absolventen von sechssemestrigen Bachelorstudien zur Erlangung eines Lehramtes. Es wird dabei die Erbringung weiterer 60 ECTS-Credits durch die Absolvierung einschlägiger Studien im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung an einer Pädagogischen Hochschule oder einer Universität für die Zulassung zu einem weiterführenden Masterstudium vorausgesetzt.

Für Personen, die bereits ein facheinschlägiges Studium im Umfang von mindestens 180 ECTS-Credits absolviert haben, sind „Quereinstiege“ (dh. ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes mit didaktischen und pädagogischen Inhalten), vorgesehen, wobei die bereits erworbenen fachwissenschaftlichen Anteile zur Anrechnung kommen.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.