14543/AB XXIV. GP
Eingelangt am 22.07.2013
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BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung
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BMWF 10.000/0202-III/4a/2013
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien Wien, 22. Juli 2013
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Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14913/J-NR/2013 betreffend Platznot an den Universitäten und den daraus resultierenden Schadenersatzklagen, die die Abgeordneten Dr. Martin Graf, Kolleginnen und Kollegen am 23. Mai 2013 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Die Verfahrenskosten beliefen sich auf € 26.610,43.
Zu Frage 2:
Der Bund, da es sich um eine Amtshaftungssache, handelt.
Zu Fragen 3 und 4:
Der Bund wurde durch die Finanzprokuratur vertreten, wodurch
keine zusätzlichen Kosten
anfielen.
Zu Fragen 5 und 6:
Es handelt sich um einen Einzelfall.
Zu Frage 7:
Da es sich um eine Amtshaftungssache handelt, war die Klage dem
Bundesministerium für
Wissenschaft und Forschung seit Klagseinbringung im Jahr 2006 bekannt.
Zu Fragen 8 bis 10 und 18 bis 20:
Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung hat
bereits im Dezember 2010 einen Anlauf unternommen und ein konkretes Modell
vorgeschlagen, um Fälle wie den in der
Präambel der Anfrage zitierten, zu verhindern. Ein Begutachtungsentwurf
und Materialien dazu finden sich auf der Homepage des Parlaments (249/ME).
Unter dem Eindruck eines enormen Anstiegs der Studierendenzahlen in
den Jahren 2005 und 2010 wurde ein Gesetzesentwurf in Begutachtung geschickt,
der vor allem einen neuen § 124c Universitätsgesetz 2002 vorgesehen
hätte. Bereits die Überschrift zum Paragrafen unterstrich die
angestrebte Funktionalität: „Ergänzende Bestimmungen für
die kapazitätsorientierte
Zulassung bei außergewöhnlich erhöhter Nachfrage“.
Sukkus der Regelung wäre es gewesen, dass die Bundesregierung
über eine Rahmen-verordnung jene Bachelor- und Diplomstudien festlegen
hätte können, in denen auf Grund
außergewöhnlich erhöhter Nachfrage an einer Universität
Kapazitätsengpässe vorhanden sind oder drohen, und die geeignet sind,
zu einem nicht vertretbaren Qualitätsverlust zu führen oder die
Erfüllung der Verpflichtungen gem. § 54 Abs. 8 und § 59 Abs. 7
Universitätsgesetz 2002 zu verhindern. Innerhalb dieses Verordnungsrahmens
hätten sodann auf Antrag der Rektorate für in Frage kommende
jeweilige Studien initiierte Verordnungen des Bundesministeriums die Zahl an
Studienplätzen für Studienanfänger/innen für die jeweiligen
Studien festgesetzt und die
Rektorate ermächtigt, ein qualitatives Aufnahmeverfahren festzulegen.
Mangels politischen Konsenses mit dem Koalitionspartner wurde
dieser Entwurf nicht weiter
verfolgt und „anstatt“ dessen die Studieneingangs- und
Orientierungsphase novelliert, sowie
eine verpflichtende Vorausanmeldung (und eine verpflichtende
Studienwahlberatung) vor Zulassung eingeführt.
Die nun neueingeführte kapazitätsorientierte
studierendenbezogene Universitätsfinanzierung definiert einerseits Kapazitätsgrenzen
und führt durch den Ausbau von Personalressourcen und
andererseits zu einer Verbesserung der Studienbedingungen. Vereinbartes Ziel
ist, die kapazitätsorientierte, studierendenbezogene
Universitätsfinanzierung ab 2019 flächendeckend einzuführen.
Zu Fragen 11 bis 13:
Die Universitäten haben keine Vorsorge zu treffen, da der Bund in Anspruch genommen wird.
Zu Fragen 14, 16 und 17:
Seit dem Studienjahr 2008/09 bis zum Tag der Anfrage sind der
Studierendenanwaltschaft bzw. der Ombudsstelle für Studierende insgesamt
58 Anliegen zum Thema situationsbedingte
Studienzeitverzögerung bekannt.
Zu Frage 15:
Studierende sowie Studieninteressent/innen, Studienwerber/innen und ehemalige Studierende können sich gem. § 31 (3) Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz zu Anliegen im Studien-, Lehr-, Prüfungs-, Service- und Verwaltungsbetrieb an hochschulischen Bildungseinrichtungen an die Ombudsstelle für Studierende wenden.
Der Bundesminister:
o.Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.