14544/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.07.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15269 /J der Abgeordneten Dr.in Belakowitsch-Jenewein, Venier und weiterer Abgeordneter wie folgt:

Einleitend darf ich zunächst darauf hinweisen, dass Fragen der gesetzlichen Krankenversicherung und ihrer Gebarung grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Gesundheit fallen.

Zu den Fragen 1 bis 3:

Die Festlegung der Höhe der Hebesätze und der Art ihrer Berechnung erfolgt durch den Gesetzgeber und stellt somit keine Frage der Vollziehung dar.

Mit BGBl. I Nr. 101/2007, dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 und dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr.35/2012 sind die Hebesätze für die Gebietskrankenkassen, die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern bis zum Jahr 2016 festgesetzt worden. Mit 1.1.2014 werden die Hebesätze im ASVG von 180 auf 181 angehoben.

Eine weitere Änderung der beschlossenen Hebesätze ist in diesem Zusammenhang nicht in Aussicht genommen.

Zu den Fragen 4 und 5:

Ich verweise auf meine einleitenden Ausführungen.