14565/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.07.2013
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                              Wien, am    Juli 2013

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0168-I/4/2013

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14793/J vom 22. Mai 2013 der Abgeordneten Stefan Markowitz, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

NFC (Near Field Communication) ist eine neue, weltweit zum Einsatz kommende Technologie, die das bargeldlose Bezahlen – alternativ zu den bisherigen Zahlungs-möglichkeiten, aber in eingeschränkter Form – nun auch ohne physischen Kontakt zwischen Karte und Terminal ermöglicht. Da diese Technologie den gesetzlichen Vorgaben (insbesondere Bankwesengesetz und Zahlungsdienstegesetz) entspricht, liegt ihre Einführung in der unternehmerischen Freiheit der Banken.

 

Zu 2.:

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.


Zu 3. und 4.:

Dem Finanzressort lagen zum Zeitpunkt der Einführung der NFC-Karten keine einschlägigen Informationen der Schuldnerberatungsstellen oder des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) vor. Die Schuldnerberatungen sind im öffentlichen Auftrag des Bundesministeriums für Justiz tätig, der VKI ist eine gemeinnützige, nicht auf Gewinn ausgerichtete Verbraucher-organisation, in der die Republik Österreich als außerordentliches Mitglied durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vertreten ist. Das für Angelegenheiten des Konsumentenschutzes zuständige Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat sich laut vorliegender Information im Rahmen des Konsumentenpolitischen Forums 2013 mit dem Thema NFC befasst.

 

Zu 5.:

Laut Information der Bundessparte Bank und Versicherung der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) wurden Karteninhaber, aber auch die Öffentlichkeit generell seit April 2013 durch Presseinformationen, Informationsfolder in Bankfilialen, Kundenmagazine sowie auf den Webseiten der Kreditinstitute über die PayPass-Funktionalität informiert. Außerdem wurden die „Kundenrichtlinien für das Maestro-Service, die PayPass-Funktion und das Quick-Service“ im April 2013 entsprechend angepasst. Weiters informieren Kreditinstitute ihre Kunden im Rahmen der Zusendung der neuen Karte mit NFC-Funktionalität über die neue Bezahlmöglichkeit. Da die Ausgabe von Bezugskarten mit NFC-Funktion sukzessive bzw. im Rahmen des planmäßigen Austausches der Karten erfolgt, wurden auch noch nicht alle Kunden vollumfänglich informiert. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass spätestens mit der Zusendung der neuen Karte eine ausreichende Information der Kunden gegeben ist und weitere Maßnahmen daher nicht erforderlich sind.

 

Zu 6.:

Einleitend wird darauf hingewiesen, dass Bezahlvorgänge mit PayPass eine ausreichende Kontodeckung voraussetzen. Weiters sind nicht – wie in der Anfrage angeführt – bis zu zehn, sondern lediglich bis zu fünf Einzeltransaktionen in Folge ohne Eingabe des persönlichen Codes zulässig. Bei bonitätsschwachen Kunden kann diese Anzahl auf lediglich zwei Einzeltransaktionen beschränkt werden. Eine besondere Auswirkung dieser Technologie auf den Verschuldensstand von Privatpersonen ist daher nicht zu befürchten. Im Übrigen bleiben auch die bisherigen Haftungsregelungen nach § 44 Zahlungsdienstegesetz unverändert, das heißt dass grundsätzlich der Zahlungsdienstleister das Missbrauchsrisiko trägt, wenn der Karteninhaber seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist.


Zu 7.:

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundes-ministeriums für Finanzen.

 

Zu 8.:

Die Einführung dieser Zahlungstechnologie erfolgte im Einklang mit dem bestehenden Rechtsrahmen für den Zahlungsverkehr.

 

Zu 9.:

Laut Information der Bundessparte Bank und Versicherung der WKO werden die Karten durch die Ausstattung mit dieser neuen Bezahlfunktion für die Karteninhaber nicht teurer; die neue Funktionalität wird von den Kreditinstituten kostenlos angeboten. Der Kunde hat außerdem die Möglichkeit, diese Bezahlfunktion bei seiner Bank deaktivieren zu lassen.

 

Zu 10. und 11.:

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat im Bereich Banknoten die alleinige Entscheidungs-gewalt (Art. 128 AEUV sowie Art. 16 des 4. Zusatzprotokolls zum AEUV (Satzung EZB/ ESZB)). Stückelung und Merkmale von Eurobanknoten setzt die EZB durch Beschluss fest (Art. 132 (1) 2. Gedankenstrich); so geschehen durch den EZB Beschluss EZB/2003/4 (aktuelle Fassung), der Stückelungen von fünf bis 500 Euro festlegt. Eine Abänderung der Stückelung kann nur durch einen EZB-Beschluss erfolgen. Die EZB hat aktuellen Informationen zufolge nicht vor, diese Stückelung zu ändern, da sie nach wie vor eine Nachfrage für 500 Euro Noten sieht.

 

Auch wenn ein wesentlicher Teil des Zahlungsverkehrs in Österreich gegenwärtig nicht mehr über Bargeld, sondern bargeldlos abgewickelt wird, unterstützt das Bundesministerium für Finanzen Bestrebungen Bargeld gänzlich abzuschaffen nicht.

 

 

Mit freundlichen Grüßen