14567/AB XXIV. GP
Eingelangt am 22.07.2013
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Juli 2013
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0164-I/4/2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14819/J vom 22. Mai 2013 der Abgeordneten Herbert Kickl, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Die jeweiligen Versicherungen basieren auf dem Bedarf des Bundesministeriums für Finanzen. Dementsprechend war es die nach der jeweils gültigen Geschäfts- und Personaleinteilung im Bundesministerium für Finanzen zuständige Abteilung, welche initiativ tätig wurde.
Zu 2.:
In nunmehr erfragter Ergänzung der Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 13751/J vom 30. Jänner 2013 wird bekanntgegeben, dass das gesamte Prämienvolumen während des Zeitraumes 2006 – sofern bereits ein aufrechter Versicherungsvertrag bestanden hat – bis zum Einlangen der vorliegenden schriftlichen parlamentarischen Anfrage für die Sparte „KFZ-Vollkaskoversicherung“ € 10.040,58, für die Haftpflichtversicherung für Bedienstete, die bestimmte Funktionen nach dem B-BSG übernommen haben, € 5.501,74 und für die Sparte „KFZ Haftpflichtversicherung“ € 64.373,27 beträgt.
Zu 3.:
Es lässt sich im Detail mit vernünftigem Verwaltungsaufwand nicht mehr eruieren, welche konkreten Leistungen aus den Versicherungsverträgen aufgrund eines Schadensfalles abgerufen wurden.
Zu 4.:
Es wurde jeweils darauf geachtet, dass die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden.
Zu 5. bis 8.:
Die Gebarung des Bundesministeriums für Finanzen wird nach Notwendigkeit auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit von den nach der jeweils gültigen Geschäfts- und Personaleinteilung zuständigen Stellen überprüft.
Zu 9.:
Es gehört im Allgemeinen nicht in den Geschäftsbereich der BBG, Überprüfungen vorzunehmen, insbesondere wenn entsprechende Geschäfte nicht über sie abgeschlossen wurden.
Zu 10.:
Grundsätzlich obliegt es dem Rechnungshof, einen Prüfungsplan zur Festlegung, welcher Teil der Gebarung wann geprüft wird, zu erstellen.
Zu 11. und 12.:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.
Zu 13. und 14.:
Im Zusammenhang mit der Gebäudenutzung werden die vermieterseitig aufgewendeten angemessenen Kosten entsprechend § 21 MRG ersetzt. Die Ermittlung des Gesamtausmaßes der Versicherungsleistungen aus den einzelnen Betriebskostenabrechnungen der vergangenen 7 Jahre für sämtliche Gebäudenutzungen stellt einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand dar.
Mit freundlichen Grüßen